Bei Festmietzeit, wann früheste Kündigung möglich?

Hallo!
Nehmen wir an, in einem Mietvertrag wäre folgendes verfasst:

§2Mietdauer

1.Das Mietverhältnis beginnt am 01.12.2005

2.Der Mietvertrag wird ab dem zunächst auf die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen und anschließend als Mietvertrag auf unbestimmte dauer fortgeführt.

3.Nach Ablauf der Festmietzeit richtet sich das Kündigungsrecht für Mieter und Vermieter nach den gesetzlichen Vorschriften.

Frage: Zu welchem Datum wäre es frühestes möglich, vertragskonform, unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, zu kündigen?

Hallo!
Gegenfrage: Was steht denn zu den Kündigungsfristen wenn man den MV nicht verlängern will? Wenn im MV nicht geregelt ist, dass man rechtzeitig Kündigen muss wenn man nicht verlängern will, kann der M rein theoretisch mE nach einfach am 1.12.08 ausziehen. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass dies nicht im Vertrag geregelt ist.
Andreas

Hallo Andres!
Im Mietvertrag könnte drin stehen, dass nach der Festmietzeit, das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit besteht und die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten.
Ich formuliere aber meine Frage nochmal um:
zu 3.
„Nach Ablauf der Festmietzeit richtet sich das Kündigungsrecht für Vermieter und Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften“

Bedeutet das, dass man erst nach der Mindestmietzeit von 3 Jahren eine Kündigung an den Vermieter schicken könnte oder schon nach 2 Jahren und 9 Monaten???
Weil achte bitte auf die Formulierung „Nach Ablauf der Festmietzeit“
Was meinst Du?

Schöne Grüße
Ellen

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Hallo!

Bedeutet das, dass man erst nach der Mindestmietzeit von 3
Jahren eine Kündigung an den Vermieter schicken könnte oder
schon nach 2 Jahren und 9 Monaten???
Weil achte bitte auf die Formulierung „Nach Ablauf der
Festmietzeit“
Was meinst Du?

Also: Wenn der Wortlaut so im Vertrag stehen sollte, braucht der M noch nicht mal eine Kündigung schreiben. Er zieht einfach zum ende der Festmietzeit aus! Wenn aber der M nach dem 1.12.2008 noch die Wohnung bewohnt, gelten automatisch die gesetzlichen Kündigungsfristen. Das heisst: Kündigung bis zum 3. Werktag des laufenden Monats zum Ablauf des übernächsten Monats!
Aber noch mal ne Frage: Ist hier jetzt von einem Zeitmietvertrag die Rede? Oder ist etwa eine Mindestmietzeit (Kündigungsauschluss) vereinbart?

Hallo!

Was meinst Du?

Also: Wenn der Wortlaut so im Vertrag stehen sollte, braucht
der M noch nicht mal eine Kündigung schreiben. Er zieht
einfach zum ende der Festmietzeit aus!

Das lese ich aus Punkt 2 absolut nicht heraus. Da steht für mich nur, dass sich nach 3 Jahren die Kündigungsmodalitäten ändern.

Die Frage ist, denke ich, welcher Zeitpunkt ist entscheidend? Der des geplanten Vertragsendes oder das Datum der Kündigungsaussprache?
Kann jetzt zum 31. Januar gekündigt werden, weil am 31. Januar ja bereits die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten, oder erst 1., 2. oder 3. Werktag des Dezembers zum 28. Februar? Das eine wäre im Sinne einer Mindestmietzeit von 3 Jahren, das andere ein Verzicht der Kündigungsaussprache für 3 Jahre. Eigentlich hat man doch eher eine Mindestmietzeit im Sinne.

Jan