hi roland,
Also: Ich habe die Originalverpackung von dem Gerät, das ich
haben wollte. Leider keine richtige Rechnung sondern nur einen
Kassenbon.
wenn der original karton das fehlende gerät aussagt handelt es sich m.E. um eine mangellieferung. diese zu rügen steht dir (sofern du als privatier aufgetreten bis und nicht als kaufamnn) innerhalb von 6 monaten zu. es handelt sich hier m.E. um einen versteckten mangel (nicht, das das gerät in der kiste versteckt war), denn der mangel ist nicht sofort aufgetreten - keine vergleichsbildschirmgrösse bei dir als laie vorhanden. sollte nun auch noch der preis für den eigentlichen berechnet worden sein, ist es m.E. eindeutig. hast du aber einen anderen preis bezahlt (sh. bon), als dein gewünschtes modell an dem tag gekostet hat, dann haette es dir ggf. auffallen müssen. wenn der mangel so schwerwiegend ist, würde ich umtausch der mangelware bestehen.
gesetzesgrundlagen:
§ 459 Haftung für Sachmängel
(1) Der Verkäufer einer Sache haftet dem Käufer dafür, daß sie zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.
(2) Der Verkäufer haftet auch dafür, daß die Sache zur Zeit des Überganges der Gefahr die zugesicherten Eigenschaften hat.
hier vor allem absatz 2. eine zugesicherte eigenschaft fehlte!
den in eurem mndl. kaufvertrag war ein 14zoller ausgehandelt, die rechnung ist nur eine quittung und nicht der vertrag!
wenn du dann:
§ 460 Kenntnis des Käufers
Der Verkäufer hat einen Mangel der verkauften Sache nicht zu vertreten, wenn der Käufer den Mangel bei dem Abschlusse des Kaufes kennt. Ist dem Käufer ein Mangel der im § 459 Abs. 1 bezeichneten Art infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so haftet der Verkäufer, sofern er nicht die Abwesenheit des Fehlers zugesichert hat, nur, wenn er den Fehler arglistig verschwiegen hat.
ausschliessen kannst, folgert sich m.E.
§ 462 Wandelung; Minderung
Wegen eines Mangels, den der Verkäufer nach den Vorschriften der §§ 459, 460 zu vertreten hat, kann der Käufer Rückgängigmachung des Kaufes (Wandelung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen.
ob dein anspruch noch berechtigt ist:
§ 477 Verjährung
(1) Der Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung sowie der Anspruch auf Schadensersatz wegen Mangels einer zugesicherten Eigenschaft verjährt, sofern nicht der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei beweglichen Sachen in sechs Monaten von der Ablieferung, bei Grundstücken in einem Jahre von der Übergabe an. Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden.
so, nun ärger mal den verkäufer, wenn er bockig ist, drohe ihm ob der belastenden tatsachen und rechtsquellen mit einem anwalt und einer noch obendrauf kommenden anwaltsrechnung.
um die ganze sache auch nicht übertrieben wirken zu lassen, würde ich dem verk. auch einen preisnachlass gewähren (heissT. du hast den nichtgewollten rechner benutzt, dafür gibst du ihm X DM…)
vielleicht klappts
gruss
vom showbee