Bei Kauf falsches Notebook bekommen

Hallo zusammen!
Ich hoffe, ich bin hier richtig und mir kann jemand helfen.
Ich habe mir vor gut 3 Monaten ein Notebook gekauft, war dann ca. 10 Wochen unterwegs und habe erst jetzt herausgefunden, daß mir im Laden das falsche Gerät eingepackt wurde.
igentlich hatte ich ein Gerät mit 14.1 Zoll Bildschirm und 800 Mhz gekauft, bekommen habe ich aber ein Gerät mit 13 Zoll Bildschirm und 850 Mhz. Ansonsten unterscheiden sich die Geräte nicht. Inzwischen habe ich das Gerät zwar benutzt, leider aber nicht gemerkt, daß ich einen zu kleinen Bildschirm hatte, da ich keinen Vergleich hatte.

Erst jetzt wurde ich von einem Bekannten darauf aufmerksam gemacht und habe das Gerät reklamiert.
Im Geschäft pochen sie nun darauf, daß sie nur 30 Tage Rückgaberecht hätten und daß das gerät, welches ich jetzt hätte ja schneller wäre und außerdem 100 DM mehr gekostet hätte als ich gezahlt habe. Außerdem bieten sie mir 200 DM Entschädigung an.
Das hilft mir allerdings nicht wirklich, da ich bald mit Bildern und Grafiken arbeiten werde und mir ein 14er Bildschirm dann bestimmt mehr helfen würde.

Welche Chance habe ich, daß Gerät umgetauscht, ersetzt, was auch immer zu bekommen? Ich will nicht unbedingt wegen so was klagen, aber vielleicht gibt´s da ja irgendwelche Paragraphen?
Wie ist die Situation in diesem Fall, da ich den Fehler zwar nicht bemerkt habe. Letztendlich liegt der ehler doch beim erkäufer, oder irre ich mich.

Für ein paar Tips wäre ich sehr dankbar!

Gruß,
Roland

hi,

für welches gerät wurde ein kaufvertrag abgeschlossen ggf. für welches gerät liegt eine rechnung vor. steht der gelieferte artikel auf der rechnung und es existiert kein kaufvertrag in schriftlicher form vor, weil er mndl. geschlossen wurde, hast du ganz einfach pech und kannst mit der kulanten regelung des anbieters zufrieden sein.

hast du aber in der tat nicht das gerät, welches geliefert wurde, handelt es sich um eine falschlieferung, womit der lieferant seine schuld aus dem kaufvertrag noch nicht ordentlich erfüllt hat. hier besteht m.E. die 6 monatfrist, kann er in den AGB stehen haben was er will.

gruss

showbee

Danke für die Tips.

Wenn Du mir noch etwas weiter helfen könntest wäre das super. Also: Ich habe die Originalverpackung von dem Gerät, das ich haben wollte. Leider keine richtige Rechnung sondern nur einen Kassenbon.
Auf dem steht nur ein Gerätecode, der aber mit dem auf der Verpackung übereinstimmt. Außerdem kommt darin 14 1Z vor, was ja relativ unmißverständlich für 14.1 Zoll steht. Da das eingepackte Gerät einen kleineren Bildschirm hat, kann es also nicht mit dem, welches ich haben wollte übereinstimmen.
Reicht das aus, um noch auf mein Recht zu pochen?

Gruß,
Roland

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

P.S.: Es handelt sich auch nicht um eine Lieferung, ich habe das Gerät im Geschäft gekauft und direkt mitgenommen.

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hi roland,

Also: Ich habe die Originalverpackung von dem Gerät, das ich
haben wollte. Leider keine richtige Rechnung sondern nur einen
Kassenbon.

wenn der original karton das fehlende gerät aussagt handelt es sich m.E. um eine mangellieferung. diese zu rügen steht dir (sofern du als privatier aufgetreten bis und nicht als kaufamnn) innerhalb von 6 monaten zu. es handelt sich hier m.E. um einen versteckten mangel (nicht, das das gerät in der kiste versteckt war), denn der mangel ist nicht sofort aufgetreten - keine vergleichsbildschirmgrösse bei dir als laie vorhanden. sollte nun auch noch der preis für den eigentlichen berechnet worden sein, ist es m.E. eindeutig. hast du aber einen anderen preis bezahlt (sh. bon), als dein gewünschtes modell an dem tag gekostet hat, dann haette es dir ggf. auffallen müssen. wenn der mangel so schwerwiegend ist, würde ich umtausch der mangelware bestehen.

gesetzesgrundlagen:

§ 459 Haftung für Sachmängel

(1) Der Verkäufer einer Sache haftet dem Käufer dafür, daß sie zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.
(2) Der Verkäufer haftet auch dafür, daß die Sache zur Zeit des Überganges der Gefahr die zugesicherten Eigenschaften hat.

hier vor allem absatz 2. eine zugesicherte eigenschaft fehlte!
den in eurem mndl. kaufvertrag war ein 14zoller ausgehandelt, die rechnung ist nur eine quittung und nicht der vertrag!

wenn du dann:

§ 460 Kenntnis des Käufers

Der Verkäufer hat einen Mangel der verkauften Sache nicht zu vertreten, wenn der Käufer den Mangel bei dem Abschlusse des Kaufes kennt. Ist dem Käufer ein Mangel der im § 459 Abs. 1 bezeichneten Art infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so haftet der Verkäufer, sofern er nicht die Abwesenheit des Fehlers zugesichert hat, nur, wenn er den Fehler arglistig verschwiegen hat.

ausschliessen kannst, folgert sich m.E.

§ 462 Wandelung; Minderung

Wegen eines Mangels, den der Verkäufer nach den Vorschriften der §§ 459, 460 zu vertreten hat, kann der Käufer Rückgängigmachung des Kaufes (Wandelung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen.

ob dein anspruch noch berechtigt ist:

§ 477 Verjährung
(1) Der Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung sowie der Anspruch auf Schadensersatz wegen Mangels einer zugesicherten Eigenschaft verjährt, sofern nicht der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei beweglichen Sachen in sechs Monaten von der Ablieferung, bei Grundstücken in einem Jahre von der Übergabe an. Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden.

so, nun ärger mal den verkäufer, wenn er bockig ist, drohe ihm ob der belastenden tatsachen und rechtsquellen mit einem anwalt und einer noch obendrauf kommenden anwaltsrechnung.

um die ganze sache auch nicht übertrieben wirken zu lassen, würde ich dem verk. auch einen preisnachlass gewähren (heissT. du hast den nichtgewollten rechner benutzt, dafür gibst du ihm X DM…)

vielleicht klappts

gruss

vom showbee

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Besten Dank für die Tips. Sehr hilfreich! Ich muß mich zwar immer noch mit den erkäufern rumärgern, aber auf höherer Ebene scheinen sich die Leute nicht so anzustellen.