Hallo,
Wie ich gehört habe ist es mittlerweile bei der Kündigung einer
Wohnung so das man, außer wenn es ausdrücklich im Vertrag steht,
nicht mehr Streichen muss. Entspricht dieses den Tatsachen?
Wenn ja, kann ein nachträgliches Merkblatt zur Kündigung eines
Vertrages, jemanden in dieser Lage, zu Streichung der Wohnung
Verpflichten?
Lg
nadine
Hi,
Wie ich gehört habe ist es mittlerweile bei der Kündigung
einer
Wohnung so das man, außer wenn es ausdrücklich im Vertrag
steht,
nicht mehr Streichen muss. Entspricht dieses den Tatsachen?
Ja. Die Wohnung ist vertragsgemäß zurück zu geben. Im Vertrag steht detailliert, was man zu tun hat. Ein Passus, dass die Wohnung frisch renoviert zurück zu geben ist, ist idR. (und war es eigentlich auch schon immer) unwirksam.
Wenn ja, kann ein nachträgliches Merkblatt zur Kündigung eines
Vertrages, jemanden in dieser Lage, zu Streichung der Wohnung
Verpflichten?
Selbstverständlich kann der Vermieter den Vertragsinhalt nicht durch ein nachträgliches „Merkblatt“ zu ungunsten des Vermieters abändern. Ein Vertrag ist eine beiderseitige Willenserklärung, die sich nicht durch eine einseitige Willenserkläung ändern lässt. Sonst könnte der Vermieter ja auch mittels Merkblatt den Mietzins mal eben um 200% erhöhen.
Aber: Im Zweifelsfall den Anwalt des Vertrauens konsultieren.
Gruß
S.J.