Bei Leasingablöse Mehrkosten wg. Gewährleistung ?

Hallo,
mal angenommen, eine Person möchte nach 3 Jahren Leasing sein Auto ablösen u. behalten. Laut Vertrag beträgt die Ablöse z.B. 7200.-€.

Sein Anruf mit der Bitte um Direktablöse bei der Autobank wird abgelehnt, da dies bei Leasing nur über den Händler geht !
Dieser kauft jetzt das Auto u. verkauft es als Gebrauchtwagen wieder an o.g. Person für z.B. 7800.-€, da der Mehrpreis die Gewährleistung für 1 Jahr + eine Durchsicht enthällt !!

Kann der Kunde die Gewährleistung ablehnen oder muß er sie nehmen?
Sind z.B. 600.-€ für Gewährleistung zulässig oder Wucher ?
Kann der Kunde um §444 ( Haftungsausschluss )bitten ?
Was genau beinhaltet das Gewährleistungs-Gesetz bei Leasingablöse ?

Viele Grüße-------------Gerald----------------

Hallo,

mal angenommen, eine Person …

handelt diese Person als Verbraucher oder Unternehmer im Sinne des BGB?

http://de.wikipedia.org/wiki/Verbraucher
http://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmer

Gruß

S.J.

Hallo Steve,
diese Person handelt als Verbraucher. Auch steht bei der Privatperson keine Klausel im Leasingvertrag, das bei einer Ablöse des Wagens diverse Mehrkosten anfallen können !!!

Viele Grüße----------------Gerald------------------

Hallo,

diese Person handelt als Verbraucher. Auch steht bei der

dann muss der Verkäufer eine Gewährleistung einräumen.

Privatperson keine Klausel im Leasingvertrag, das bei einer
Ablöse des Wagens diverse Mehrkosten anfallen können !!!

Aber was genau steht da hinsichtlich der Übernahme drin? Der Verkäufer scheint als Dritter mit dem Leasingvertrag ja nichts zu tun zu haben.

Gruß

S.J.

Hallo,

Sein Anruf mit der Bitte um Direktablöse bei der Autobank wird
abgelehnt, da dies bei Leasing nur über den Händler geht !

Kein Wunder. Auch die Bank müsste Gewährleistung bieten. Und darauf wollen sie sich halt nicht einlassen.
Gruß
loderunner (ianal)

…Auch steht bei der
Privatperson keine Klausel im Leasingvertrag, das bei einer
Ablöse des Wagens diverse Mehrkosten anfallen können !

Hi,
man müsste genauere Angaben zum Vertrag haben. Handelt es sich um

  • km-Leasing, Restwert Leasing?
    Ist die Übernahmemöglichkeit im Vertrag überhaupt geregelt?
    Eigentümer des geleasten Wirtschaftsguts, hier PKW ist die Leasingfirma. Prinzipiell kann der Eigentümer beim Verkauf einer Sache verfahren wie er möchte.
    Er könnte nach Ablauf des Leasingvertrages die Sache auch zum Preis X an sonstwen veräussern.

Gruß Keki

Hallo u. Danke erstmal für die Hinweise,

angenommen, es ist ein Privat-Leasingvertrag mit dem Hinweis, das ein Verbrauchervertrag vorliegt.

Leasingnehmer ist nicht der Händler, sondern der Kunde(Privatperson),
der von der Autobank das Auto least.
Leasinggegenstand ist Auto ( Marke XY ), ausliefernder Händler XXX !!!

Ergo kann doch der Kunde normal bei der Autobank ablösen, oder ???
Er will ja nur seine Ruhe u. den Restbetrag ablösen ohne Gewährleistung. Ein Km- Begrenzung gibt es auch nicht.

Und im Vertrag steht z.B. nichts über das Ablösen.

Viele Grüße------------Gerald---------------

Hallo,

angenommen, es ist ein Privat-Leasingvertrag mit dem Hinweis,
das ein Verbrauchervertrag vorliegt.

dann muss der Verkäufer die Gewährleistung übernehmen. Egal ob das nun der Händler oder der Leasinggeber ist.

Leasinggegenstand ist Auto ( Marke XY ), ausliefernder Händler
XXX !!!

Wer der ausliefernde Händler ist, ist zunächst völlig egal.

Ergo kann doch der Kunde normal bei der Autobank ablösen, oder
???
Er will ja nur seine Ruhe u. den Restbetrag ablösen ohne
Gewährleistung. Ein Km- Begrenzung gibt es auch nicht.

Und im Vertrag steht z.B. nichts über das Ablösen.

Wenn vertraglich nichts geregelt ist, wird der Leasinggeber die Bedingungen frei bestimmen dürfen.

Gruß

S.J.