Bei online-Bestellung immer eine kostenlose Zahlart verpflichtend. Hier gegeben?

Hi,
angenommen, ein Unternehmen würde einem Endkunden einen Vertrag wie z.B. in folgender Aufmachung anbieten:

http://www.telekom.de/unterwegs/tarife-und-optionen/prepaid-tarife/magentamobil-prepaid-m

Dort würde ein fester Preis genannt (hier im Beispiel €9,95/28d) und auch explizit eine „Rufnummermitnahme“ angeboten/beworben. Auch in den *chen-Texten würden keine im Folgenden wichtigen Kosten aufgeführt.
Beginnt der Kunde dann den Bestellprozess wird ihm auf der quasi letzten Seite vor dem Absenden einzig und allein eine von ihm mit zusätzlich €4,95 zu bezahlende Nachnahme-Lieferung/-Bezahlung angeboten.

Könnte das ein Verstoß gegen BGB 312a Abs. 4 sein in dem es ja heißt,
Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn

  1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder …
    ?

Danke für Aufklärung und VG!
J~

Berechnet wird nur die aufwändigeren Versandart, deren Kosten der Zusteller vorgibt.
Die Lieferung nur gegen Nachnahme ist ohne weiteres zulässig.
Es ist ein zusätzlicher Sicherheitsfaktor.
So kann und darf die Sendung z.B. nicht bei einem Nachbarn abgegeben werden.
Bei Abholung der Sendung in der Post-Filiale ist auch bargeldlosae Zahlung mit EC möglich.
Ob der örtliche Paket- Zusteller ein mobiles EC-Terminal mitführt, kann man in Erfahrung bringen.

Moin,

sorry, aber das verstehe ich nicht. Anders als z.B. bei einer Expresslieferung die ein Kunde wünscht hat er durch die Nachnahme keinerlei Vorteile - bestellt hat er sie auch nicht. Bei einem persönlichen Einschreiben dürfte die Sendung auch nicht beim Nachbar abgegeben werden. Es gibt also IMHO Möglichkeiten für das Unternehmen die persönliche Zustellung auch ohne weitere Kosten für den Kunden zu erreichen.
Die Abholung in einer GLS-Filiale ist übrigens, so wie ich es verstanden habe, eben nicht möglich. Außerdem wäre die Bezahlung dort ja auch nicht kostenlos.

VG
J~

Nachnahme ist erster Linie keine Zahlungsart, sondern eine Inkassodienstleistung, d.h. die Leistung besteht darin, daß der Kunde erst die Ware erhält und dann zahlen muß. Insofern ist das unkritisch im Sinne des Gesetzes.

Gruß
C.

Die Versendung (Umleitung der Sendung) an eine Filiale ist (in diesem Fall) evtl. nicht möglich.
Die Deponierung der Sendung im GLS-Shop nach (wiederholt) erfolglosem Zustellversuch mit erfolgter Benachrichtgung (auch per Mail) ist gängige Praxis.

Moin C.

die bestellte Ware in diesem Fall wäre eine SIM-Karte die nur dadurch einen Wert erhält, dass sie der Verkäufer durch sein fortwährendes Handeln unterstützt welches er zu jedem beliebigen Zeitpunkt bei Missbrauch einstellen kann. Auch bietet der Verkäufer durchaus andere, kostenlose Zahlungsarten an - solange man zum Vertragsabschluss keine Rufnummernportierung beantragt.
So ganz kann ich deiner Argumentation deshalb nicht folgen. Es scheint mir auch eher um eine Identitätsfeststellung zu gehen als um eine Inkassodienstleistung. Und erstere soll nun der Kunde bezahlen - was eben Zweifel in mir weckt.

VG!
J~

Moin,

Kunden berichtet davon, dass das eben nicht geht. Was evtl gehen könnte, wäre eine Abholung im Depot von GLS. Diese befinden sich aber nicht mal in jeder Großstadt. Selbst in z.B. Frankfurt gibt es keines, in München auch nicht und in meiner Stadt ebenso nicht.

VG!
J~

Und wer ersetzt dem VK den bis dahin entstandenen Schaden, der erheblich sein kann?
Der VK hat also ein erhebliches Interesse, dass die Sendung den richtigen Adressaten erreicht.
Solange du in der Zielwohnung angetroffen wirst erfolgt keine „echte“ Identitätsprüfung. Da darf der Zusteller davon ausgehen, dass „berechtigte“ Personen die Sendung in Empfang nehmen.
Eine sog. Postidentprüfung mit Ausweisabgleich an der Wohnungstür ist eine gesonderte Geschichte.

Moin,
ich würde dir ja gerne folgen können, aber leider ergibt das für mich immer noch keinen Sinn. Gerade dann, wenn ich das annehme, was du schreibst.

wenn man keine Rufnummernportierung beantragt bietet der VK zusätzliche Zahlarten wie zB Kreditkarte an. Zusätzlich muss man sich ja eh per Videoident mit Person und Adresse verifizieren. Dann kommt die SIM-Karte offensichtlich auch ohne Nachnahme für den VK risikolos beim Kunden an.

Solange du in der Zielwohnung angetroffen wirst erfolgt keine „echte“ Identitätsprüfung.

Wenn das wahr ist, wäre das ganze Prozedere ja völlig abstrus. Außerdem gibt es glaub Berichte wonach zB der Ehepartner die Sendung nicht in Empfang nehmen durfte.

Für mich sind das nach wie vor unabwendbare Kosten, den der Kunde nicht entgehen kann. Anders kann ich das leider bisher nicht sehen.

Trotzdem Danke für deine bisherigen Antworten :smile:
VG
J~

Hallo,

bislang wird die Einschätzung vertreten, daß es sich bei der Nachnahme nicht um ein Zahlungsmittel handelt, sondern um eine Inkassodienstleistung, d.h. es geht darum, daß der Kunde die Ware erst erhält, wenn er auch das Geld auf den Tisch legt oder meinetwegen auch andersherum. Weswegen der Verkäufer nur diesen Versandweg anbietet und um welche Ware es sich dabei handelt, ist bei der Beurteilung sekundär.

Um mal anders herum zu argumentieren: die Zusatzkosten entstehen nicht durch den Bezahlvorgang, sondern durch die zusätzlich erbrachte Dienstleistung, d.h. Übergabe durch einen Menschen an einen Menschen und die Möglichkeit, sowohl die Existenz als auch den Zustand der Sendung zu überprüfen, bevor man der Person in Gelb das Geld übergibt.

Aber in der Tat weisen manche Autoren darauf hin, daß es durchaus sein kann, daß ein Gericht die Sache irgendwann mal anders beurteilt. Da das bisher noch nicht der Fall war, würde ich weiterhin guten Gewissens die herrschende Meinung vertreten.

Gruß
C.

Ist die Nachnahme vielleicht mit dem Postident-Verfahren verknüpft?

Nein, das ergäbe ja noch Sinn :smile:
Das Ident-Verfahren (hier Videoident) findet bereits unmittelbar beim Bestellprozess statt, also „lange“ vor dem Versand.

VG
J~