Hi,
angenommen, ein Unternehmen würde einem Endkunden einen Vertrag wie z.B. in folgender Aufmachung anbieten:
http://www.telekom.de/unterwegs/tarife-und-optionen/prepaid-tarife/magentamobil-prepaid-m
Dort würde ein fester Preis genannt (hier im Beispiel €9,95/28d) und auch explizit eine „Rufnummermitnahme“ angeboten/beworben. Auch in den *chen-Texten würden keine im Folgenden wichtigen Kosten aufgeführt.
Beginnt der Kunde dann den Bestellprozess wird ihm auf der quasi letzten Seite vor dem Absenden einzig und allein eine von ihm mit zusätzlich €4,95 zu bezahlende Nachnahme-Lieferung/-Bezahlung angeboten.
Könnte das ein Verstoß gegen BGB 312a Abs. 4 sein in dem es ja heißt,
Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
- für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder …
?
Danke für Aufklärung und VG!
J~