Hallo,
wer haftet bei einer Probefahrt wenn der Kühler oder Kühlerschlauch platz.
Man ist normal gefahren und auch keine Anzeichen von Überhitzung des Kühlers oder ähnliches…
Es würden keine Unterlagen unterschrieben vor der Probefahrt nur Führerschein vorgewisen?
Was hat das für konziquenzen?
Guten Abend!
In deinem Fallbeispiel wurde kein Vertrag geschlossen, in dem eine Haftung für etwaige Schäden geregelt ist. Deshalb würde ich behaupten, dass dem Probefahrer keine Regulierung des Schadens zugemutet werden kann. Zumal es sicherlich keine adäquate Kausalität zwischen der Probefahrt und dem geplatzten Kühler gibt, sofern das KfZ ordnungsmäßig geführt und gewartet wurde. Die Wartung obliegt natürlich dem Eigentümer.
Ich denke das es das Autohaus ist. Oder wurde unterschrieben das der Fahrer der die Probefahrt macht haftet? Gewährleistung / Garantie des Herstellers wegen Materialfehler.
Nein es würde nichts unterschrieben oder sonstiges nur führerschein würde vorgezeigt
In deinem Fallbeispiel wurde kein Vertrag geschlossen, in dem
eine Haftung für etwaige Schäden geregelt ist. Deshalb würde
ich behaupten, dass dem Probefahrer keine Regulierung des
Schadens zugemutet werden kann. Zumal es sicherlich keine
adäquate Kausalität zwischen der Probefahrt und dem geplatzten
Kühler gibt, sofern das KfZ ordnungsmäßig geführt und gewartet
wurde. Die Wartung obliegt natürlich dem Eigentümer.
naja, wenn man vertragliche ansprüche verneint, dann endet doch nicht plötzlich die prüfung ?
und warum sollte es hier an der adäquanz fehlen ? ist es fernab jeder lebenserfahrung, dass auch bei ordnungsgemäßem fahren der kühler platzt ?
Seh ich so, wenn das Auto ordnungsgemäß gewartet wurde 
und außerdem muss der Schaden doch nur dann reguliert werden, wenn er durch den Probefahrer zu vertreten ist (Fehlbedienung o.ä.). Ich bin kein Jurist, aber einfaches Beispiel aus dem Leben :
Ich benutze die Waschmaschine meines Nachbarn ordnungsgemäß. Waschmaschine kaputt. Nachbar Pech. Anders würde das doch aussehen, wenn ich versuche Ziegelsteine darin zu waschen 
Oder ein Untermieter darf die Waschmaschine des Hauptmieters mitbenutzen. Verhält sich genau gleich. Es sei denn es besteh eine vertragliche Regelung im Untermietvertrag, z.B.:„Bei Elektrogeräten ist bei Fehlbedienung voller Kostenersatz zu leisten, bei von sich aus defekten Elektrogeräten ist der Kostenersatz anteilig.“
Aber prüf das doch mal durch… Würde mich interessieren, ob wir zum selben Ergebnis kommen.
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Oberlandesgericht Koblenz
Ach ja unabhängig vom vorigen Ansatz:
Das Oberlandesgericht Koblenz urteilte, dass Autokäufer, die während einer Probefahrt einen Schaden verursachen, keinen Schadenersatz leisten. Die Haftung sei also ausgeschlossen. Dies allerdings nur, wenn keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
In unserem Beispiel wird wohl nicht von grober Fahrlässigkeit ausgegangen.
Der potentielle Autokäufer darf davon ausgehen, dass das Auto mit dem die Probefahrt gemacht wird durch eine Vollkaskoversicherung versichert ist.
Für den Fall, dass der Händler das Fahrzeug nicht versichern möchte, muss er den Kaufinteressenten in jedem Fall über eine evtl. Haftung in Kenntnis setzen.
Ist vor der Fahrt kein Übergabeschein mit Angabe über die Höhe einer etwaigen Selbstbeteiligung unterschrieben worden, haftet der Kaufinteressent nicht.
MfG Felix
Oberlandesgericht Koblenz; Urteil vom 13.01.2003
[Aktenzeichen: 12 U 1360/01]
Ein wenig rumgesponnen…
Das Oberlandesgericht Koblenz urteilte, dass Autokäufer, die
während einer Probefahrt einen Schaden verursachen, keinen
Schadenersatz leisten. Die Haftung sei also ausgeschlossen.
Dies allerdings nur, wenn keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
In unserem Beispiel wird wohl nicht von grober Fahrlässigkeit
ausgegangen.
Soweit akzeptiert.
Für den Fall, dass der Händler das Fahrzeug nicht versichern möchte, muss er den Kaufinteressenten in jedem Fall über eine evtl. Haftung in Kenntnis setzen.
Ist vor der Fahrt kein Übergabeschein mit Angabe über die Höhe einer etwaigen Selbstbeteiligung unterschrieben worden, haftet der Kaufinteressent nicht.
Wie sieht es aus, wenn der Händler den Kaufinteressenten eine Haftung unterschreiben läßt, aber ein Schaden durch einen (möglicherweise verkehrssicherheitsrelevanten) technischen Mangel des KFZ, auf welchen der Interessent überhaupt keinen Einfluss hat, entsteht - bzw. auch noch weitergehend, dass der Händler Kenntnis über diesen Mangel vor Beginn der Probefahrt hatte?
Bösartig gesprochen: der Händler benutzt absichtlich nicht verkehrstaugliche Fahrzeuge, um über Schadensersatz von Probefahrern abzukassieren.
Wäre in so einem Fall die Rechtskräftigkeit der Haftungserklärung anfechtbar? (ich persönlich würde den Händler in so einem Fall wohl sogar wegen Betrugs und wegen Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs anzeigen - würde das durchkommen?)
Gruß,
Michael
Seh ich so, wenn das Auto ordnungsgemäß gewartet wurde 
und außerdem muss der Schaden doch nur dann reguliert werden,
wenn er durch den Probefahrer zu vertreten ist (Fehlbedienung
o.ä.).
das ist nicht richtig, da es zahlreiche gefährdungstatbestände gibt, die also eine haftung auch ohne verschulden zulassen, z.b. im stvg
Aber prüf das doch mal durch… Würde mich interessieren, ob
wir zum selben Ergebnis kommen.
ich wäre ganz anders an die sache rangegangen und hätte nicht mittendrin aufgehört:
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kein kaufvertrag, aber stellt die probefahrt eine leihe dar ?
wohl (-), da käufer und verkäufer interessen durch die probefahrt haben (was bei einer leihe nicht der fall ist)
aber i.e. egal, da schon keine pflichtverletzung (->prüfung vertretenmüssen irrelevant)
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ansprüche aus vorvertraglichem schuldverhältnis, cic §§ 311 II, 280
(-) da keine pflichtverletzung (vertretenmüssen irrelevant)
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ansprüche aus §§ 990 I, 989 bgb (-) da kein EBV, besitzberechtigung des Käufers
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StVG (-), da schutzzweck der norm nicht halter vor fahrer schützen will
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delikt §§ 823ff. bgb (-), zwar ist die haftungsbegründende kausalität noch zu bejahen, aber den käufer trifft kein verschulden.
und somit kommt man zu dem ergebnis, dass keine ansprüche bestehen.