Bei Selbstständigkeit nicht genug Einkommen für eine freiwillige Versicherung bei der Krankenkasse

Hallo, liebe Community! Es besteht folgendes Problem! Wenn eine Frau selbstständig ist. Sie verdient aber gerade einmal so viel, dass sie nicht als Kleingewerbe nach § 19 angemeldet bleiben kann. Sie war die ganzen Jahre in der Familienversicherung der Krankenkasse des Ehemannes mitversichert, ebenso wie die Kinder. Jetzt hat sich folgender Umstand ergeben: Geschweige dessen, dass es sich um eine Patchwork Familie handelt, der Hauptversicherte nicht der Erzeuger der Kinder ist, war bis jedes Jahr der Kampf, dass die Kinder dennoch versichert werden konnten. Die Frau aber müsste sich jetzt, nach dem neuen Sachverhalt mit den Kindern extra versichern und dies bei einem Verdienst von gerade einmal 1200 bis 1600 Euro im Monat vor Steuern. Die Krankenkasse versichert sie und die Kinder nicht mehr und verlangt, dass die Frau von dem kleinen Verdienst den vollen Krankenkassenbeitrag zahlt, beziehungsweise den Betrag, der anhand einer Härtefallregelung anfallen würde. Sie bekommt aber noch finanzielle Hilfe von der ARGE, von denen auch Krankenkassenbeiträge bezahlt werden. Sie steckt jetzt in der Klemme und weiß nicht, wie sie sich verhalten soll, da im Antrag steht, dass sie einen Verdienst von mehr als 4125 Euro im Monat haben müsste, die sie aber nicht hat. Jetzt ist sie noch erkrankt und kann nicht zum Arzt gehen.

Ich bin nicht ganz sicher. Ob ich die Problematik ganz verstanden habe:

Bei 1200-1600 müsstest du die KK wohl selber tragen, nicht die ARGE. Dafür hast du ja durch dem Abzug der kkbeiträge wieder mehr alosengeld II bekommen. Hast du dann unter dem strich nicht ähnlich viel?

Hier ein link:

Beispiel: Ein Schreiner mit erheblichen Auftragsproblemen hat nach Abzug aller Betriebsausgaben sowie der Freibeträge, die Erwerbstätigen beim ALG II eingeräumt werden, anrechenbare Einkünfte in Höhe von 1.300 Euro. Sein monatlicher Beitrag zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 290 Euro. Auch diese Summe wird nun von seinen anrechenbaren Einkünften abgezogen. Diese sinken damit auf 1.010 Euro. Sein Bedarf (einschließlich Unterkunftskosten) beträgt nach den Hartz-IV-Regeln jedoch 1.200 Euro. Damit sinkt sein Einkommen allein durch die Krankenversicherungsbeiträge unter das gesetzlich festgelegte Minimum. Um wieder auf dieses Minimum zu kommen, bekommt er vom Jobcenter auf Antrag einen Zuschuss von 190 Euro - und hat damit monatlich 1.200 Euro für den Lebensunterhalt (einschließlich Unterkunft) zur Verfügung.

Servus,

wenn die Frau glaubt, es gäbe ein „Kleingewerbe nach § 19“, und wenn sie glaubt, dass es eine besondere Art der Gewerbeanmeldung dafür gäbe, ist Selbständigkeit nichts für sie - da sollte sie ihr Geschäft zügig abwickeln, bevor noch mehr schief geht.

Schöne Grüße

MM

Nach deiner Aussage hätte jeder Selbständige Recht auf Zuschüsse? Modifizieren wir dein Beispiel noch etwas krasser: Der Schreiner hätte anstatt der von dir genannten 1300 Euro nur 164 Euro Einkünfte pro Monat. Nach der gängigen Meinung der Krankenkassen ist er selbständig und müsste derzeit ~364 Euro (wie kommst du auf die 290?) Beitrag zahlen, macht also ein Minus von 200 Euro pro Monat. Selbst der Minimalbeitrag der Kassen für „Nicht-Selbständige ohne Einkommen“ liegt bei ~162 Euro Beitrag. In diesem Fall, der ihm aber von der Kasse idR nicht zugestanden wird, hätte noch 2 Euro übrig.

Deine Aussage besagt, der Schreiner hätte in diesem Fall Anrecht auf Zuschüsse, ganz unabhängig von irgendwelchen Nebenbedingungen? Ich lausche deiner Erklärung.

Gruß
HH

1 „Gefällt mir“

„Erfahrungswissen“, Blinde-Kuh-Spielen und so

da geht es um den Beitrag für nebenberuflich Selbständige, der unter bestimmten Bedingungen (die im UP und in dem neuen Schreiner-Beispiel vermutlich nicht vorliegen) bis runter zur Grenze für Geringfügigkeit nach tatsächlichem Einkommen berechnet wird.

Schöne Grüße

MM

1 „Gefällt mir“

Sie meint nicht die Gewerbeanmeldung sondern das Fa

Beim FA muss man kein „Kleingewerbe anmelden“, ob mit oder ohne den nicht näher bezeichneten „§ 19“.

Man kann also auch dort nicht „als Kleingewerbe angemeldet bleiben“.

Wer die Grundlagen seiner selbständigen Tätigkeit nicht versteht, sollte dringend versuchen, einer nichtselbständigen Arbeit nachzugehen, sonst ist er im Zweifelsfall schneller insolvent als er piep sagen kann.

Schöne Grüße

MM

2 „Gefällt mir“
  • im übrigen gibt es hier offenbar mit „verdient gerade einmal so viel“ eine Verwechslung von Umsatz mit Gewinn, die z.B. bei einem Handelsgewerbe der sichere Weg in die Pleite ist.
1 „Gefällt mir“

Kannst du auch nett sein? Danke! Sie muss beim FA anmelden, ob sie weiter als Kleingewerbe unterwegs ist, da sie dann vierteljährlich (bei kleinen Umsätzen) die Umsatzsteuer Voranmeldung ‚abgeben‘ muss und natürlich auch jährlich nen Abschluss machen muss. Aber das hatten wir ja neulich schon :innocent:

Servus,

ja, und es ist offenbar nicht besser geworden damit.

Wenn Du nämlich den § 19 Abs 2 UStG gelesen hättest, den ich Dir mundgerecht per Link serviert habe, wüßtest Du inzwischen, dass ein Kleinunternehmer beim FA genau goarnix anmelden muss.

Im Übrigen ist der gesamte § 19 UStG von den Fragen Gewinn („verdienen“) und KV-Beitragspflicht ungefähr so weit weg wie Murmansk von Punta Arenas. Wer diese beiden Themen vermengt, ist für eine selbständige Tätigkeit nicht geeignet und sollte sie lieber früher als später einstellen, weil er dann noch mit einem blauen Auge davonkommen kann und nicht ganz in die Pleite rauscht. Das ist ein netter Vorschlag von mir, finde ich, weil er hilft, großes Unglück zu vermeiden.

Schöne Grüße

MM

1 „Gefällt mir“

Ja, es ist sicher nett gemeint, trotzdem nicht richtig. Ruf doch einfach mal bei deinem FA an und frage nach dem strittigen Fragebogen, dann bist du schon schlauer. Aber danke erst einmal für den verhältnismäßig sachlichen Ton. Wenn du aber von dem Verb anmelden abläßt und statt dessen melden sagst, bist du ganz dicht dran. Aber das sagte ich oben schon, mai liaber

Servus,

erstens macht man sowas niemals telefonisch, zweitens ist das FA nicht der Gesetzgeber - außerdem ist die Beratung in steuerlichen Angelegenheiten gottlob nicht Sache der Finanzämter. In keiner der Kanzleien, in der ich bisher tätig war, wurde jemals von irgendjemandem das blödsinnige Kreuzlein in den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gemacht. Die Finanzämter haben keinerlei Mittel, dieses Kreuzelein bei „ja“ oder „nein“ zu erzwingen, weil sie genauso wie die Steuerpflichtigen an das Gesetz gebunden sind, und in dem ist für die Option zur Regelbesteuerung (und nur um diese geht es - nicht um irgendeine dackelhafte „Anmeldung als Kleinunternehmer“) eben in Gottes Namen eine andere Frist festgelegt, nämlich der Zeitpunkt, zu dem die Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung für das betreffende Kalenderjahr eintritt. Mehr als einmal habe ich übrigens diese Frist genutzt, um einem Mandanten, der selber eigenmächtig das blödsinnige Kreuzlein gemacht hatte, das Ärgste zu ersparen.

Und jetzt nochmal: Dieser ganze Kleinunternehmerkappes hat NICHTS, in Worten NICHTS, ICH WIEDERHOLE: NICHTS!!! Einself!!! mit der Krankenversicherung eines selbständig Tätigen zu tun. Ganz einfach nichts.

So, und jetzt überlasse ich Dich Deinen Delirien - aber verschone bitte die arglosen Fragesteller damit: Die könnten den ganzen Humbug noch glauben, und das wäre unter Umständen fatal.

Gruß

MM

2 „Gefällt mir“