Hallo
Wenn ein Kleinstgewerbetreibender mit einem kleinen Laden umzieht und dabei sein Gewerbe nicht ummeldet. Muß er da mit Schwierigkeiten rechnen?
Folgende beiden Fälle würden mich da interessieren:
Fall:
Faktor 1: Das Finanzamt bleibt dabei der selbe
Faktor 2: Die Zuständige Behörde für die Gewerbeummeldung ist eine andere (Umzugsdistanz ca. 10km)
Fall:
Faktor 1: Das Finanzamt bleibt das selbe
Faktor 2: Die Zuständige Behörde für die Gewerbeanmeldung bleibt auch die selbe, es wird lediglich in eine andere Strasse gezogen.
Weiterhin würde mich interessieren, ob beim Umzug (Speziell wenn man Gewerbe abmeldet und woanders anmelden muß) dem Finanzamt da irgendwas klar gemacht werden muß. So in der Art, der eine Laden gilt als „verkauft“ und der andere als „eingekauft“… Oder wird das einfach so vom Finanzamt als Umzug übernommen und das Inventar auf den neuen Laden überschrieben ?
Hallo
Ich wunder mich nur ein wenig, warum es ein Problem ist dem Finanzamt in einem kurzen Schreiben die neue Adresse mitzuteilen?
Auch das Gewerbeamt will die Adresse nur wissen, damit man erreicht werden kann.
Man ist einfach verpflichtet seine Adressenänderungen anzuzeigen. Vgl auch § 137 Abs.1 Abgabenordnung http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__137.html
Im Zweifelsfall kann es zur Ansetzung von Zwangsgeldern kommen.
S.
Geht in diesem erfundenen Fall nicht darum, das man die Adresse nicht mitteilen will.
Es geht darum, das man an der einen Stelle Gewerbe abmelden muß und an einer anderen Stelle wieder anmelden.
Und den daraus resultierenden Fall, ob sich für das Finanzamt damit das Gewerbe an der Ur-Stelle aufgelöst hat und somit eine „Gewerbeauflösung“ stattgefunden hatte.
Wie gesagt, ich wollte wissen was da passiert und nicht, warum da was nicht passiert ist…
Hallo,
das Gewerbe zieht um! und wird nicht aufgelöst und neu gegründet!
Ich bitte das nicht zu verwechseln. Das Gewerbe bleibt in seiner Gestalt doch vorhanden und wird nicht verändert. Die Verlegung selbst in ein anderes Bundesland ist keine Neugründung, sondern lediglich ein Umzug.
Ich hoffe, dass ich mich klar verständlich ausgedrückt habe!
S,
wenn keine Ummeldung erfolgt, üben Sie das Gewerbe an der neuen Stelle unberechtigt aus und das gibt Ärger: also warum wehren Sie sich so gegen diese Ummeldung?
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
wenn keine Ummeldung erfolgt, üben Sie das Gewerbe an der
neuen Stelle unberechtigt aus und das gibt Ärger: also warum
wehren Sie sich so gegen diese Ummeldung?
Hallo,
bin mit meinem Unternehmen mehrmals umgezogen von einem Ort zum anderen. Dabei (zuletzt 2004) kam heraus, dass es keine Ummeldung gibt. In dem einen Ort musste ich meine Firma abmelden und am anderen Ort wieder neu anmelden. Das hängt garantiert auch damit zusammen, dass die jeweiligen Finanzämter absolut korrekt sein müssen.
Ich wohne und arbeite jetzt in einer Großstadt in NRW. Wenn ich von meinem jetzigen Standort mit meinem Betrieb in einen anderen umziehen würde, der dem Finanzamt-West statt dem Finanzamt-Ost angehört, müssen diese beiden davon wissen. Dies geschieht automatisch dadurch, wenn ich dem Gewerbeamt meine neue Adresse mitteile.
Das stimmt steuerrechtlich absolut nicht. Mit Vordruck A45 a [http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF__Starts…](http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMFStartseite/Service/Downloads/Abt IV/Formulare2/339,property=publicationFile,cap.locale=de.pdf)
(vgl Zeile 37 Seite 2 … Verlegung zum …) des Finanzamtes meldet man sein Gewerbe in diesem Fall um und nicht ab!
Gewerberechtlich ist das etwas ganz anderes.
Aber auch hier gibt es die Möglichkeit der Gewerbeummeldung vgl. http://www.duesseldorf.de/formular/pdf/32_gewummel.pdf
Außerdem ist es in dem speziellen Fall so, dass sowohl Finanzamt, als auch Gewerbeamt gleich bleiben.