AG: Erschwerniszulage wird gewährt, und nach Gesetz besteuert.
Ich möchte gegen die Besteuerung etwas unternehmen, welcher juristische Weg wäre der richtige/geeignete?
AG: Erschwerniszulage wird gewährt, und nach Gesetz besteuert.
Ich möchte gegen die Besteuerung etwas unternehmen, welcher juristische Weg wäre der richtige/geeignete?
Da es hier um das Einkommensteuergesetz geht, wären die Finanzgerichte bis zum Bundesfinanzhof dein Ansprechpartner. Wenn es um die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung geht, dann als oberste Instanz das Bundesverfassungsgericht.
Wünsche dir einen langen Atem.
Soon
Erst einmal legst du Einspruch ein, das ist der erste Schritt, um eine materiell falsche Besteuerung zu berichtigen. Dann geht es weiter vor dem Finanzgericht und dem BFH. Da klagst du zwar nicht gegen das Gesetz (eine Normenkontrollklage steht dir nicht offen), aber du kannst die Verletzung deiner Grundrechte unmittelbar zur Begründung deiner Klage machen.
Wobei sich mir nicht ganz erschließt, was an der Besteuerung einer Erschwerniszulage unzulässig sein soll. Vielleicht klärst du uns auf?
Die Frage für mich ist , warum es besteuert werden muß´, wenn es eine Zulage sein soll?
Weil es Bestandteil des Lohnes ist, damit gehört es zu den Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und ist zu besteuern.
Das ist übrigens nirgendwo speziell geregelt, sondern ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften.
§ 8 Abs. 1 EStG:
Weil es zu versteuerndes Arbeitseinkommen ist.
Steuerfreiheit gibt es in Grenzen nur für Zuschläge, die an Sonn- oder Feiertagen sowie für Nachtarbeit gezahlt werden.
…dann er gibt die Zulage als solche keinen Sinn, man kann doch einfach das Brutto erhöhen?
Wobei das völlig unsystematisch ist, eine reine Subvention. Deswegen lässt es sich auch nicht auf andere Zulagen übertragen.
Genau das macht man doch - durch die Zahlung der Zulage.
Dass man nicht das Grundeinkommen erhöht, hängt in der Regel schlicht damit zusammen, dass man es beim Wegfall der besonderen Tätigkeit nicht so einfach wieder reduzieren kann.
Eine tätigkeitsbezogene Zulage fällt dagegen nur dann an, wenn die besondere Tätigkeit ausgeübt wird.
VG
Guido
Lies doch mal, ob in dem dort zitierten § 3b EStG irgendwas von „Erschwerniszulage“ steht. Und was ganz unten am Ende des zunächst unter falscher Flagge wiedergegebenen Urteils des FG Niedersachsen steht: Richtig, es ist ein erstinstanzliches Urteil, das selbst dann nicht als Präzedenzfall fungieren könnte, wenn alle Merkmale des beurteilten Sachverhalts identisch wären - d.h. z.B. dass Du das nur hernehmen könntest, wenn Du Polizist wärest.
Der Dackel von Journalist, der mit einem FG-Urteil zweifelhafter Qualität auf arglose Leser einschlägt, die ihm nichts getan haben, ist immerhin ehrlich genug dafür, dass man sein Zeugs recht leicht überprüfen kann.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
der Gesetzgeber ist nun mal grundsätzlich frei darin
eine bestimmte Form der Entgeltzahlung zu priviligieren, so wie er das mit anderen Steuertatbeständen auch tut.
Das kann man im Einzelfall kritisieren, aber nur politisch ändern. Das derartige steuerlichen Privilegieren grundsätzlich verfassungskonform sind, ist schon längst juristisch ausgekaspert.
&Tschüß
Wolfgang
Vielen Dank an Alle! Glaubt ihr mit einer Petition hätte man evtl. eine Chance?
Was soll denn in diese Petition rein? Was verstehst du unter Erschwerniszulage? Schwere Arbeit, Hitze, Lärm, untertage, schwere Lasten usw.
Vielleicht sollte man auch darüber nachdenken, dass bei steuer- und beitragsfreien Lohnarten auch keine Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden und entsprechend auch die Leistungen sinken.
Du kannst besser versuchen, den Abgeordneten deines Wahlkreises, der im Moment in der Opposition sitzt, von deiner Idee zu überzeugen. Die Opposition hat die Möglichkeit, durch eine Kleine Anfrage die Bundesregierung in Zugzwang zu bringen. Diese Kleinen Anfragen müssen beantwortet werden.
Soon