Meiner freundin wird online warenbetrug vorgeworfen aufgrund ihres exfreundes und die polizei die persönlich den brief also die vorladung abgegeben und angekündigt das ihr fingerabdrücke genommen werden was für mich keinen sinn macht und daher möchte ich wissen bei welchen verbrechen fingerprints gemacht werden ?? Mal abgesehen von solchen äußerungen der beamten wie sag ja die wahrheit und so was schon ganz schön dreist ist ich wäre euch für antworten sehr dankbar mfg manne
Grundsätzlich werden Fingerabdrücke nicht nur bei aktuell verfügbaren Vergleichsspuren genommen. Vielmehr gehören sie zu einer vollständigen erkennungsdienstlichen Behandlung. Dazu gehören auch noch Fotos und eine Beschreibung usw.
Grundsätzlich ist niemand dazu verpflichtet bei der Polizei die Wahrheit zu sagen. Spätestens vor dem Richter sieht das dann aber ganz anders aus. Eine wissentliche Falschaussage ist auch ohne Vereidigung Strafbar. Wer bei der Polizei lügt, kann unter Umständen andere Straftatbestände erfüllen, wie die Begünstigung, Beihilfe, falsche Beschuldigung oder die Vortäuschung einer Straftat. Deshalb ist es immer ratsam, die Wahrheit zu sagen, besonders wenn man sich nichts zu Schulden hat kommen lassen.
Tja, genau mein Metier, aber: viel zu wenig Info Eine „erkennungsdienstliche Behandlung“, die auch mehr als „fingerprints“ umfasst, kann bei fast allen Taten durchgeführt werden. Da kommt es aber auf so viele Voraussetzungen an, die nicht nur die aktuelle Straftat umfassen, es kommt auch nicht darauf an, ob sie dafür verurteilt wird. Auch die „Vergangenheit“ spielt ein Rolle. Ich kann das aus der Ferne nicht beurteilen und da ich nun in Urlaub fahre, kann ich auch auf weitere Fragen leider nicht antworten.
Hallo bigbozz 85
Dein Thema behandelt der § 81 b der StPO.
Es handelt sich hier um ein sehr komplexes Thema.
Die Rechtsgrundlagen findet man in der Stafprozessordnung ( StPO ) und in den Polizeigesetzen der einzelnen Bundesländer.
Eine solche Maßnahme kann u.a. aus zwei Gründen angeordnet werden:
- Zur Durchführung eines Strafverfahrens
- Zum Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung
( polizeipräventiver Charakter )
Gegen eine erkennungsdienstliche Behandlung kann man Einspruch einlegen. Das hat aber in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Wird später festgestellt, die Maßnahme war nicht rechtens, dann kann man die Löschung der erlangten Daten beantragen. Ohne den Fall Deiner Freundin zu kennen, rate ich ihr der Vorladung nachzukommen.Sie kann ja erfragen, aus welchen Grund die
Maßnahme durchgeführt wird.
Es ist nicht von dem Tatbestand eines Verbrechens im Sinne des StGB abhängig. Natürlich ist die Straftat deiner Freundin kein Verbrechen. Es dürfte sich hier um ein Vergehen handeln.
Ihr müsst entscheiden, ob ihr den Rat eines Rechtsanwaltes einholt.Die Kostenfrage spielt in diesem Falle natürlich auch eine Rolle.
m.f.G.
Theo
Grundsätzlich, die Polizei arbeitet mit dem Begriff Tatverdächtiger, insbesondere im Hinblich auf eine Kirminalpolizeiliche Aktenhaltung. So auch bei der erkennungsdienstlichen Behandlung. Sollte sich im Nachhinein die Unschuld herausstellen, können die erhobenen Daten (Bilder, Fingerabdrücke) gelöscht werden.
Im Bezug auf die Straftaten, nicht nur Verbrechen sondern auch Vergehen gibt es keinen Katalog. Selbst der Ladendieb der (bei einmaliger Tat nicht) fortgesetzt immer wieder für 1 Euro stiehl, kann erkennungsdienstlich behandelt werden.
Es wird zu letzt nicht bewertet wie eine Straftat begangen wird, sondern viel mehr die „kriminelle Energie“ die dahinter steckt.
Wenn auch das Verständis des einzelnen fehlt, oder für den einzelnen nicht nachvollzogen werden kann, die Erfahrung zeigt, es macht Sinn diese Maßnahmen zu treffen.
Und nicht zuletzt, die Polizei macht die Gesetze nicht, das machen andere (leider!).
T.
Hallo!
Die Abnahme von Fingerabdrücken im Strafverfahren richtet sich nach § 81b StPO. Dort sind zwei alternative Zwecke vorgesehen:
- Verbesserung der Beweislage („Strafverfolgung“)
- Vorsorgliche Bereitstellung für künftige Strafverfahren („Prävention“).
Im Gesetz sind keine bestimmten Straftaten genannt. Daher ist die Abnahme grundsätzlich bei Vergehen (Strafe bis 1 Jahr Haft oder Geldstrafe) und Verbrechen (Strafe ab 1 Jahr Haft) zulässig.
Aber: Die Abnahme (wie jeder staatliche Eingriff in Grundrechte) muss verhältnismäßig sein. Kurz gesagt heißt das, die Abnahme nach Alternative 1 (siehe oben) ist zulässig, wenn man mit ihr im konkreten Fall irgend etwas beweisen kann. Dabei reicht es aus, wenn man auch nur möglicherweise einen Tatnachweis mit den Fingerabdrücken führen könnte.
Den Fall Deiner Freundin kenne ich jetzt natürlich nicht. Ich geh mal davon aus, dass ihr vorgeworfen wird, eine Ware bspw. bei eBay angeboten, dafür eine Zahlung erhalten zu haben, jedoch im Gegenzug die Ware nicht verschickt/übergeben hat.
Fragt sich natürlich, wo könnten denn dann in diesem Fall Fingerabdrücke überhaupt aufgetaucht sein. Schließlich hat sich alles immateriell (online) abgespielt.
Warum jetzt hier Fingerabdrücke eine Rolle spielen könnten, kann ich nur spekulieren. Vielleicht geht es darum zu beweisen, dass ein bestimmter PC von Deiner Freundin benutzt wurde oder was ähnliches…
Der Grund, warum hier Fingerabdrücke relevant sind, muss glaube ich noch nicht einmal von den Beamten angegeben werden (bspw. zum Schutz einer Ermittlungstaktik).
Richtig dagegen wehren kann man sich gegen die 1. Alternative eigentlich nicht. Sie muss auch nicht von einem Richter angeordnet werden, sondern kann von Polizei oder Staatsanwalt angeordnet werden. Was geht ist, dass man quasi beantragt, dass ein Richter die Fingerabdruckabnahme anordnet.
Geht es darum die Fingerabdrücke für die 2. Alternative, also zur Prävention, abzunehmen, spielt grundsätzlich auch keine Rolle, wie schwer die Tat war (ob Vergehen oder Verbrechen). Insb. bei einfachen Straftaten, wie Vergehen, kann sie jedoch insb. dann durchgeführt werden, wenn man von einer gewerbs- oder gewohnheitsmäßigen Begehung solcher Taten ausgehen kann.
Übrigens dürfen auch unter den selben Voraussetzungen, wie ich sie oben beschrieben habe, Bilder gemacht werden.
Hoffe das hat ein wenig weitergeholfen.
Grüße!
Hallo,
Meiner freundin wird online warenbetrug
Die richtige Bezeichnung wäre Warenkreditbetrug, siehe § 263 Strafgesetzbuch (Betrug). Eine Google-Suche mit diesem Begriff sowie Fingerabdrücke (FA) hilft in diesem Fall schon. Hilfreich ist ein Blick in § 81b Strafprozessordnung. Sollte es für die Ermittlung notwendig sein, verlangt die Polizei diese zu Recht und kann dies auch gegen den Willen des Beschuldigten (BS) durchsetzen. Liegt eine positive Prognose vor, dass der BS auch in Zukunft Straftaten begehen wird, können die FA auch genommen werden, wenn die eigentliche Tat schon aufgeklärt ist.
möchte ich wissen bei welchen verbrechen fingerprints gemacht
Siehe oben. Ansonsten ist die Abnahme bei vielen Vergehen (Verbrechen sind nur Straftaten die mit mind. 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind) möglich, selbst bei Ordnungswidrigkeiten, selbst bei Steuerstraftaten (Zigarettenschmuggel).
sag ja die wahrheit und so was schon ganz schön dreist ist
Was heißt dreist? Wärest Du Polizist, würdest Du ebenfalls dein Gegenüber zur Wahrheit ermahnen. Allerdings ist vor jeglicher Vernehmung eine Rechtsbehelfsbelehrung zu machen, die da verkürzt lautet: Du musst nichts sagen und das wird dir auch nicht negativ ausgelegt. Du kannst einen Anwalt hinzuziehen und du kannst Beweisanträge stellen. Wenn Deine Freundin also weiß, wer eigentlich die Tat begangen hat: Beweisantrag stellen, dass dieser zur Sache gehört wird und evtl. Unterlagen als Beweis aufgenommen werden. Zeugen bennennen.
Noch enen Tipp: Wenn die Sache undurchsichtig ist, also die Sache nicht zweifelsfrei diesem Exfreund zugeordnet werden kann: Mund halten bei der Polizei, Anwalt einschalten. Niemand MUSS bei der Polizei aussagen, auch bei der Staatsanwaltschaft nicht, erst bei Gericht. Fingerabdrücke, die genommen wurden, müssen, wenn nicht verurteilt wurde, auch wieder gelöscht werden. Kann alles im Nachhinein wieder geklärt werden. Bloß keine Panikmache.
Nochmal: Eine NICHTAUSSAGE (Aussageverweigerung) darf im Strafverfahren nicht negativ ausgelegt werden. Du musst lediglich Angaben zur Person machen und da auch nur Name+Vorname+evtl. Geburtsname+Geb.Datum,+Geb.Ort+Fam.-Stand+Beruf+Wohnanschrift+Staatsangehörigkeit.
Grüße, A.
Hallo, Manne!
Die Abnahme von Fingerabdrücken unterliegt als Teil „Erkennungsdienstlicher Maßnahmen“ bestimmten Rechtsvorschriften.
So können Fingerabdrücke genommen werden,
- …für die Zwecke des Erkennungsdienstes…dabei
dürfen die Abdrücke länger gespeichert bleiben…
Voraussetzung ist aber die ‚Prognose‘, dass der
Betroffene fortgesetzt Straftaten begehen wird - …für die Zwecke des Ermittlungsverfahrens…dies
gilt z.B. in Fällen, zu denen Fingerabdrücke
gesichert wurden, die nun mit möglichen
Verdächtigen abgeglichen werden sollen - …zum Zwecke der reinen Identitätsfeststellung
einer ‚unbekannten‘ Person
In dem von Dir beschriebenen Sachverhalt, könnte z.B. die oben genannte Alternative „2“ passen, falls zu dem „Warenbetrug“ Fingerspuren gesichert wurden.
Beste Grüße,
Christian
Hallo Manne!
Die Polizei „nimmt nicht nur Fingerabdrücke“ (Erkennungsdienstliche Behandlung), um bereits gefundene Spuren damit anzugleichen. Es ist in der Vielzahl der Fälle eine vorbeugende Maßnahme, die auf einer Prognose beruht, dass man wieder strafbar wird. Wie gesagt: Prognose. Und man muss kein Verbrechen wie Mord oder anderes begehen, um mit der Maßnahme belastet zu werden. Und mal ehrlich, die wenigsten sagen der Polizei doch direkt, dass sie es waren, vielmehr beteuern alle erstmal ihre Unschuld. Und deshalb ermittelt die Polizei, damit ein Staatsanwalt und nachher ein Richter entscheiden können.
Ich habe jetzt zu diesem Sachverhalt nicht viele Informationen, aber ich denke, dass die Maßnahme gerechtgertigt sein könnte.
Und wenn die Freundin unschuldig ist, dann können die Daten unter den Voraussetzungen des Datenschutzgesetzes auch wieder gelöscht werden.
Ich hoffe, ich konnte ein wenig weiterhelfen.
MfG
André Glowniak
hallo,
zur Sache
Fingerabdrücke werden im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung von Beschuldigten aufgrund einer Rechtsgrundlage genommen. Voraussetzung ist lediglich eine Straftat (hier: der Verdacht des Warenkreditbetruges; eine Vergehensdelikt): es benötigt also nicht der Verdacht eines Verbrechensdeliktes.
Also ein ganz normaler strafprozessualer Vorgang.
Dahingehend sind Unterstellungen gegen meine Kollegen auch unqualifiziert.
Das große Problem bei dem normalen Bürger. Meistens keine Ahnung, aber mitreden wollen.
Falls sich herausstellen sollte, dass ihre Freundin nicht mehr im Beschuldigtenstatus ist, hat sie die Möglichkeit und das Recht, ihre Fingerabdrücke und gefertigten Lichtbilder wieder löschen zu lassen.
Vielleicht noch eine kleine Ergänzung:
Gerade bei der „vorbeugenden“ Speicherung von personenbezogenen Daten (hier Fingerabdrücke) ist die Polizei gehalten, eine nachvollziehbare Prognose zur erneuten Straftatenbegehung vorzulegen. Da diese Prognosen häufig fehlerhaft oder pauschal sind, haben gerade in diesen Fällen Widersprüche häufig Erfolg. Z.B. könnten die gespeicherten Fingerabdrücke Sinn haben, um an späteren Tatorten einen Spurenvergleich zu ermöglichen. Bei Onlinebetrug ist meist die eigene Wohnung der Tatort, so dass der Sinn erstmal hinterfragt werden kann. Es ist aber möglich, dass der Spurenvergleich z.B. an den erlangten Waren durchgeführt werden soll. Auf der Vorladung zur ED - Behandlung muss daher genau der Zweck (mit Rechtsgrundlage) enthalten sein. Fehlt dies, ist das schon Grund für einen Widerspruch, der durchaus ausschiebende Wirkung hat.