Bei Widerruf - wer zahlt Speditionskosten der Lieferung?

Hallo,

in den besagten AGB´s steht die Klausel, dass der Verbraucher für die Rücksendung einer widerrufenen Ware im Wert von bis zu 40,- Euro den Versand tragen muss.
Das ist in dem fiktiven Fall schonmal positiv für den Verbaucher, falls er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, denn nehmen wir an die Ware war weitaus teuerer als 40,- Euro.
Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt sein und die beiderseits empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben.
Was ist aber mit den Speditionskosten der Anlieferung?
Bekommt man diese ebenfalls auf den Warenwert angerechnet und erstattet?

Thorsten

Abend :smile:

Ist zwar nicht gefragt, aber in den einzelnen genannten Punkten kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses hin - seit dem 13.06.2014 gelten neue Bestimmungen. Wenn der Unternehmer noch alte AGB verwendet, was die Rücksendekosten angeht, ist das ja nett. Verpflichtet wäre er zu dieser Regelung aber nicht mehr - unabhängig vom Warenwert können Versandkosten nun dem Verbraucher auferlegt werden.

Speditionskosten der Anlieferung sind aber nach wie vor vom Unternehmer zu tragen, soweit keine Extrawürste (zB Expresslieferung) vom Verbraucher bestellt wurden.

Grüße

PS: Die Rückzahlungsfrist liegt nach neuem Recht bei 14 Tagen. Der Unternehmer hat aber ein Zurückbehaltungsrecht, solange er weder Ware noch Nachweis über die Versendung erhalten hat.

Servus,

wie schaut es denn hiermit:

Speditionskosten der Anlieferung sind aber nach wie vor vom Unternehmer zu tragen

aus, wenn - wie im Versandhandel üblich - die Ware und Verpackung/Versand getrennt angeboten und beauftragt wurden: Bezieht sich der Anspruch auf Erstattung bzw. Gutschrift dann auf beides?

Schöne Grüße

MM

Abend :smile:

Ohne die Nachfrage genauer zu hinterfragen wundere ich mich an erster Stelle, für welche Fälle - wenn nicht für Fälle „wie im Versandhandel üblich“ - meine Aussage sonst gelten soll? Davon abgesehen erscheinen mir Fälle, in denen ernsthaft eine getrennte Beauftragung stattfindet, dh gerade keine Schickschuld vereinbart wird, im Zweifel als unzulässiges Umgehungsgeschäft.

Im Widerrufsrecht heißt es zur Frage der Hinsendekosten grundsätzlich: „Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren.“. Erst nach neuerem Recht darf er immerhin die Kosten für Extrawürste behalten.

Schöne Grüße