Beichtgeheimnis - rechtliche Grundlage

Liebe ExpertInnen,

sicher befinden sich unter Euch auch informierte Menschen, die mir sagen können, auf welcher gesetzlichen Grundlage Beichtgeheimnis (katholische Geistliche) bzw. Amtsverschwiegenheit (evangelische Geistliche) im Straf- und Zivilprozess zur Zeugnisverweigerung berechtigen. Wo, also in welchem Gesetzeswerk ist das geregelt? Gelten diese Regelungen nur für die Geistlichen der großen Kirchen, oder auch für Prediger kleiner Kirchen / Sekten oder rechtlich gleichgestellter Gemeinschaften?

Besten Dank vorab
Michael Niepel

Nicht vom Namen im Link irritieren lassen, da finden sich schon die Infos, welche Du suchst denke ich:
http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%84rztliche_Schweige…

mfg
Simon

Guten Morgen Michael,

nachdem Du schon einen link bekommen hast, möchte ich nur noch anfügen, daß auch für evangelische Geistliche das Beichtgeheimnis gilt. Die Amtsverschwiegenheit ist etwas anderes, minder strenges, aber dennoch zu Wahrendes, nämlich die Dinge, die dem Geistlichen in seiner amtlichen Tätigkeit bekannt werden und ihrer Natur nach vertraulich sind - z.B. die Erwägungen zu Personalentscheidungen.

Gruß - Rolf

PS. Mir fällt gerade auf, daß dies ein schrecklicher Satz ist, Beamtenstil. Tut mir leid, es ist noch früh am Morgen, ich hatte noch nicht die zum Wachwerden nötige Menge Kaffee.

Hallo Michael,
da du auch nach den Rechtsgrundlagen gefragt hast:
für den Zivilprozeß § 383 ZPO
http://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/383.html
für den Strafprozeß § 53 StPO
http://dejure.org/gesetze/StPO/53.html
Zum Begriff des Geistlichen kann ich dir leider nichts sagen, weil ich mich als Österreicher im deutschen Religionsrecht nicht auskenne (keine Angst, ich habe da oben schon die deutschen Bestimmungen angeführt). Ich bin aber über eine Entscheidung des (österreichischen) Obersten Gerichtshofes gestolpert, die für Dich interessant sein könnte, zumal die Zeugnisentschlagung im österreichischen Recht ähnlich geregelt ist wie im deutschen. Der OGH schreibt:
„Es ist demnach die allgemeine Zeugenpflicht bei Geistlichen nur insoweit aufgehoben und deren Vernehmung (absolut) unzulässig, als der Gegenstand der Abhörung in das Beichtgeheimnis oder sonst unter die geistliche Amtsverschwiegenheit fällt. In der Regel hängt es von der glaubhaften Versicherung des als Zeugen vernommenen Geistlichen ab, ob die an ihn gestellte Frage einen Gegenstand seines Amtsgeheimnisses betrifft. Denn es kann nicht bezweifelt werden, daß demjenigen, welchem das Gesetz die Zeugnisablegung verbietet, grundsätzlich ein Urteil darüber zustehen muß, ob die gestellte Frage seine Amtspflicht berührt oder nicht.“ (OGH 13.10.1978, 9Os137/78)
Grüße, Peter