Hallo RB,
als früher ev. Christ und gewesener Einwohner einer von Petrus, Paulus und Maria regelrecht durchtränkten Gegend hab ich einmal ein bissel geschaut, was ich dazu kirchenrechtlich finde, mit folgender Quintessenz:
(1) Gültiger Empfang des Bußsakramentes setzt nach rk Lehre voraus:
- Gewissenserforschung
- Reue
- guten Vorsatz (d.h. die ernste Absicht, anders zu leben)
- Bekenntnis
- Wiedergutmachung (sic!)
Wenn jetzt die Babett beichtet, dass sie mit dem Done etc., kann sie in Ermangelung des bewussten Häutchens nicht gut ihren vorherigen Zustand wieder herstellen. Die verschiedenen Rosenkränze & Englischen Grüße, die sie aufgegeben bekommt, sind also bloß Ersatz, wenn und weil die Tat sich nicht ausgleichen lässt. - Im Fall der an anderer Stelle angesprochenen Kindesmisshandlung ist das Sakrament demnach nicht gültig, wenn dem Täter nicht auferlegt wird, seinem Opfer ein im Rahmen des Möglichen normales Leben nachher zu ermöglichen. Knackpunkt dürften an dieser Stelle unterschiedliche Einschätzungen der Wirksamkeit des Gebetes einerseits und psychotherapeutischer Techniken andererseits sein.
Im Fall von Totschlag wurde in meiner Heimat den Pönitenten bis vor etwa zweihundert Jahren nebst verschiedenen anderen Bußen aufgegeben, an öffentlicher Stelle in der Nähe des Tatortes (etwa an Straßen) ein schweres, dauerhaftes Steinkreuz („Sühnekreuz“) aufzustellen - den Toten konnte man nicht gut wieder lebendig machen, aber was in der kleinen Welt von damals die Folgen dieser lebenslänglichen öffentlichen Erinnerung waren, kann man sich in etwa vorstellen.
(2) Über diesen Exkurs zur Wiedergutmachung zu Deiner eigentlichen Frage:
Alldieweil bei nicht ausgleichbaren Taten die Bestimmung einer „symmetrischen“ Buße nicht besonders einfach ist, gibt es Sünden, für die durch den Beichtvater Absolution nur nach Rücksprache mit seinem disziplinarischen Vorgesetzten (= Rekurs) erteilt werden darf. Der Katalog ist nicht fest umschrieben, seit je und unverändert gehören zum harten Kern dieser Sünden die drei, die unmittelbar zur Exkommunikation führen: Abfall vom Glauben, Ehebruch und Mord.
Es ist also nicht zwingend vorgeschrieben, dass dem Mörder aufgegeben wird, sich den weltlichen Behörden zu stellen, andererseits aber auch ausgeschlossen, dass ein Beichtvater allein mehr oder weniger willkürlich bestimmt, wie die Wiedergutmachung auszusehen habe. Im Regelfall spricht wohl einiges für diese Handhabung. Es mag vom Bistum abhängen, ich könnte mir vorstellen, dass im Bistum Mainz eher der Gang zur Polizei empfohlen wird, im Bistum Fulda eher ein Exorzismus und im Bistum Köln eine fette Zuwendung z.B. an Opus Dei…
A propos Mord: Einer der markanten Züge der Ära des „doppelten Lehmann“ ist, dass die dt. Bischofskonferenz festgelegt hat, dass im Fall der Abtreibung ein Priester ohne Rekurs die Absolution erteilen darf, womit der Grundsatz „roma locuta - causa finita“ zwar politisch opportun, aber doch ziemlich elastisch ausgelegt wird.
Fazit: Im Fall Mord bleibt das Beichtgeheimnis Beichtgeheimnis, aber kirchenintern ist eine kleine Notbremse betreffend Willkür eingebaut.
Schöne Grüße
MM