Beiderseitige Rechte ohne Arbeitsvertrag?

Hallo,

wir hatten im Freundeskreis folgenden hypothetischen Sachverhalt diskutiert:
eine Person hatte zurückblickend in einer Beschäftigung einen Arbeitsvertrag, welcher 2x in einer Zeitspanne von 9 Jahren verlängert wurde. Der Arbeitsvertrag beinhaltete eine Kündigungsfrist, 6 Wochen Urlaub, die üblichen Sozialleistungen vom Arbeitgeber, sowie Lohnweiterzahlung im Krankheitsfall.
Nachdem der letzte Arbeitsvertrag - sagen wir mal 1998 - ausgelaufen war, wurde kein neuer erstellt, aber das Arbeitsverhältnis mit allen zurückliegenden Leistungen besteht bis zum heutigen Tage weiter.
Nun waren wir in der Diskussionsrunde geteilter Meinung und es bestanden folgende Auffassungen:

  1. der Arbeitgeber, sowie Arbeitnehmer hätte auf Grund eines fehlenden Arbeitsvertrag keinerlei fordernede Rechte oder Pflichten. Das Arbeitsverhältnis könnte außerdem von beiden Seiten ggf. mit sofortiger Wirkung beendet werden.
    Die andere Meinung war: auf Grund des langen Arbeitsverhältnisses ohne Abeitsvertrag, bestünde für beide Seiten die Rechte und Verpflichtungen so, als würde der Arbeitsvertrag weiterhin bestehen.
    Wie sehr Ihr diese Situation? Danke für die Antwort!

Grüße fuerte

Hallo!
Wie schon anderweitig bemerkt, ist für das Zustandekommen eines Vertrages nicht zwingend Schriftform vorgeschrieben (wenn nicht gesetzlich etwas anderes gesagt ist), sondern dies kann durchaus auch durch konkludentes Handeln erfolgen (Einkauf in der Böckerei). Sprich: wenn jemand für einen anderen arbeitet, dieser dem nicht widerspricht, sondern die Arbeitsleistung annimmt und honoriert, ist dadurch ein Arbeitsvertrag zustandegekommen. Wenn nicht im gültigen Tarifvertrag etwas anderes vereinbart ist, gelten die Kündigungsfristen aus §622 BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html

Hallo,

mit wenigen Ausnahmen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag erforderlich ist; demnach gelten die gesetzlichen Bestimmungen einschließlich Kü-Fristen für beide Seiten. Das fehlen eines schriftlichen AV ist kein Kündigungsgrund, denn es besteht ja ein Arbeitsvertrag, hier mündlich.
Im Streitfalle hat hier immer der Antragsteller/Kläger die Beweispflicht.

lG

Dreieinhalb mal falsch.
Hallo

mit wenigen Ausnahmen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben,
dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag erforderlich ist;

Das ist so falsch. Ganz im Gegenteil ist ein schriftlicher AV eigentlich vom Gesetzgeber als Pflicht vorgesehen (NachwG). Es ist eben nur so, daß das Arbeitsverhältnis dennoch wirksam zustande gekommen ist, auch wenn der AV nicht schriftlich fixiert wurde.

demnach gelten die gesetzlichen Bestimmungen einschließlich
Kü-Fristen für beide Seiten.

Das ist falsch. Es kann auch gelten, was (ggf auch mündlich) vereinbart wurde, betriebsüblich ist oder was evtl tarifvertraglich gilt.

Das fehlen eines schriftlichen AV
ist kein Kündigungsgrund

Das lasse ich mal durchgehen (halber Punkt), auch wenn das streng genommen auch nicht stimmt. Aber zunächst einmal ist das korrekt. Ein AN könnte natürlich theoretisch den AG zum Ausstellen des AV auffordern und das AV fristgerecht beenden, wenn der AG seiner Pflicht nicht nachkommt.

Im Streitfalle hat hier immer der Antragsteller/Kläger die
Beweispflicht.

Das ist falsch. Das hängt von der Klage ab… :wink:

Gruß,
LeoLo

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