Beifahrertür beim öffnen gegen Stein geschlagen

Hallo, ich war mit meiner Schwester unterwegs.
Als Sie die Beifahrertür öffnen wollte, schlug Sie die Tür gegen einen Stein. In der Tür ist eine Beule und Lackabplatzer.

Kommt für diesen Schaden die Privathaftpflicht auf?

Hallo Woody,

hier im Brett gibt es einen lieben MOD, da wird nicht unbedingt ein „ich“ gelöscht!

@UP
Nein! ss= selbst schuld!

VG René

höchstwahrscheinlich nicht.

Schädiger und Geschädigter sind verwandt und wohnen vielleicht auch im gleichen Haushalt.

Mal in die Bedingungen schauen.

Gruss

Barmer

Hallo Barmer, bei gemeinsamen Haushalt isses klar, aber gibt es tatsächlich Versicherungen die explizit Schäden bei Verwandten ausschließen???

Gruß
Granini

Hallo,

@UP
Nein! ss= selbst schuld!

nur mal interessehalber: Wieso ist „ss“ der Grund, den Schaden als nicht-regulierungsfähig zu verneinen?

Viele Grüße
Loroth

Hallo,

weil es so oder so ähnlich in den Bedingungen steht (Benzinklausel!):
Dies gilt nicht für
Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken,
die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen

Oder es besteht eine Vollkasko, die würde dann natürlich den Schaden auch übernehmen!

VG René

Hallo René,

der von Dir gewählte Auszug aus den Bedingungen entspricht mitnichten der kleinen Benzinklausel, sondern bezieht sich auf die Erhöhung und Erweiterung zu versichernder Risiken nach AHB.

Die kleine Benzinklausel aus den Besonderen Bedingungen zur PHV lautet i.a.R.:
„Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.“

Unter der Annahme, dass der auf dem Beifahrerplatz sitzenden Schwester keiner der o.g. Funktionen zugeordnet werden kann, findet auch die Benzinklausel keine Anwendung. Und wenn sonst kein weiterer Ausschluß greift (häusliche Gemeinschaft, etc.), besteht sehr wohl Versicherungsschutz über die PHV. (Bsp.: OLG Celle, 8W9/05 v. 03.03.05)

(Ergänzend: Außerdem muss sich die spezielle Betriebsgefahr des Fahrzeugs verwirklichen, um die Wirksamkeit der Benzinklausel auszulösen. Auch dies ist hier nicht gegeben.)

Viele Grüße
Loroth

1 Like

Hallo Loroth,

in dem Gerichtsurteil ist es sogar relativ einfach!

Denn eine allgemeine Abgrenzung zw. Privathaftpflicht und KFZ-Haftpflicht erfolgt durch „Türen offen“ oder „Türen geschlossen“!

Lt. Urteil:
Schäden, die ihre überwiegende Ursache nicht im Gebrauch des Fahrzeugs selbst haben, sondern mit diesem nur in einem rein äußeren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen, werden dagegen von der KFZHaftpflichtversicherung nicht erfasst, sondern unterfallen der Privathaftpflichtversicherung.

und weiter:
Vorliegend fehlt es an einem Gebrauch des PKW´s durch die Tochter der Antragstellerin als dessen Führerin. Sie hat nicht etwa den Zündschlüssel des Fahrzugs umgedreht, um den Motor zu starten, mit dem PKW zu fahren oder sonst die Motorkraft in einem unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs zu nutzen, z.B. zum Be und Entladen

Bei dem UP wäre das Be- und Entladen zu beachten, denn der Fahrgast wird ja aus dem Fahrzeug entladen!

Also bedarf es dieses Gerichtsurteiles „eigentlich“ nicht, denn das Auto war ja mit geschlossenen Türen der Unfallverursacher und somit ist/wäre es ein klassischer Privathaftpflichtschaden!
Die Tochter wollten das Auto auch nicht GEBRAUCHEN, also fahren, daher wird es wohl die Richter dazu bewogen haben es in die PHV-Schiene zu stecken! Auch zu Recht bei dieser Konstellation!

Mir ist das Urteil verständlich, leider wird es nur falsch interpretiert!

VG René

Kommt für diesen Schaden die Privathaftpflicht auf?

Nein, wird sie nicht.

Hallo René,

hier im Brett gibt es einen lieben MOD,

Danke für die Blumen.

Gruß

Nordlicht

Naja,

das wird ein Problem werden. Nicht wegen dem, dass die Schwester im gleichen Haushalt wohnt oder verwandt ist (Ausschluss bei Versicherungen die man meiden sollte), sondern weil der Schaden aus dem „Gebrauch“ des Fahrzeuges heraus entstanden ist.

PH Nein

VK, falls vorhanden, ja, aber Rückstufung beachten.

Lieber Gruß aus Bayern.

Da Wastl

Nachtrag…
Hallo Loroth,

hab nochmals die KFZ Bedingungen gelesen und einige PHV Bedingungen.

Lt. KFZ Bedingungen ist der Beifahrer eh nicht mitversichert (mit kleinen Ausnahmen).
Auch ist zu lesen:
Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeuges
a) Personen verletzt oder getötet werden,
b) Sachen beschädigt oder zerstört werden

Zum Gebrauch des Fahrzeuges gehört neben dem Fahren z. B. das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.

Und in den PHV Bedingungen ist das Thema sehr unterschiedlich!
Mal steht über KFZ´s nichts drinne und bei einer wird es sogar explizit erwähnt, dass dies (als Beifahrer!) abgesichert wäre.

Somit hast Du vollkommen Recht, den Schaden einfach mal zu melden der PHV und harren der Dinge die da kommen. Da es ja lt. Bedingungen sein kann, dass es mit abgesichert ist!

Besten Dank, wieder was gelernt!

VG René

Hallo,

das wird ein Problem werden. Nicht wegen dem, dass die
Schwester im gleichen Haushalt wohnt oder verwandt ist
(Ausschluss bei Versicherungen die man meiden sollte), sondern
weil der Schaden aus dem „Gebrauch“ des Fahrzeuges heraus
entstanden ist.

Noch mal zum Mitschreiben: Erstens ist die Schwester eventuell weder Führer noch Halter noch Besitzer noch Eigentümer des Fahrzeugs. Und alleine schon deshalb greift die kleinen Benzinklausel als Ausschlußgrund hier nicht.
Zweitens liegt ein „Gebrauch“ eines Fahrzeugs nicht alleine deswegen vor, weil „irgendwas“ an oder mit dem Fahrzeug gemacht wurde. Hintergrund ist die Betriebsgefahr, die sich verwirklicht haben muss. Dies liegt aber im vorliegenden Fall wahrscheinlich (wir kennen immer noch nicht die genauen Umstände) nicht vor.

PH Nein

Wie oben beschrieben: U.U. doch! Nur, weil im UT irgendetwas über ein Kraftfahrzeug und eine PHV geschrieben steht, muss man nicht in einem pawlowschen Reflex gleich „Benzinklausel“ rufen und den Versicherungsschutz verneinen.

Viele Grüße
Loroth

Hallo Nordlicht,

Kommt für diesen Schaden die Privathaftpflicht auf?

Nein, wird sie nicht.

Doch, wird sie u.U. doch (s. Artikelbaum unten).

Viele Grüße
Loroth

Doch, wird sie u.U. doch (s. Artikelbaum unten).

Das würde ich gerne sehen (die Regulierung, nicht die Vermutung, dass diese stattfinden würde).