Beihilfe - Auslegung "Vorsatz"

Hallöchen,

angenommen, Person A wird von Person B zur Bereitstellung von Unterlagen aufgefordert (bspw. Rechnungen, Zahlungsbelege). Person B hat im Vorfeld ggü. Person A geäußert, dass sie in Erwägung zieht, eine betrügerische Handlung zu begehen. Die angefragten Unterlagen, die an sich völlig unverfänglich sind, wären für die Begehung der Tat zwingend erforderlich.

Brächte sich Person A in Bereich der Beihilfe zur fraglichen betrügerischen Handlung, weil er um die Überlegung weiß, die fragliche betrügerische Handlung zu begehen und auch weiß, dass die fraglichen Unterlagen für die Begehung der Tat notwendig wären?

Gruß
C.

Wenn man ihm das zweifelsfrei beweisen kann, dann meine ich schon, dass er sich strafbar gemacht hat – mal abgesehen von dem moralischen Aspekt.

Wenn der Betrüger, falls er ertappt wird, darauf hinweist, dass A ihm so behilflich war, ist er schnell in der Position der grauen Eminenz im Hintergrund.

„Der Gehilfe […] erbringt einen von der Haupttat losgelösten Beitrag. Er strebt diese nicht notwendigerweise an, weiß aber und nimmt jedenfalls billigend in Kauf, daß sich sein Handeln auch ohne sein weiteres Zutun als unterstützender Bestandteil einer Straftat manifestieren kann. Beihilfe durch Tat kann danach schon begehen, wer dem Täter ein entscheidendes Tatmittel willentlich an die Hand gibt und damit bewußt das Risiko erhöht, daß eine durch den Einsatz gerade dieses Mittels typischerweise geförderte Haupttat verübt wird.“

BGHSt 42, 135 Rn. 11

Jetzt noch ein Erst-recht-Schluss, und die Sache ist klar.

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