Beihilfe durch Unterlassen

Hallo Leute,

vielleicht könntet ihr mir in einer Frage weiterhelfen.

Der Ehemann (E) schießt in Tötungsabsicht (ohne Mordmerkmal) auf die Schwiegermutter (M) und verletzt diese schwer. Nun bekommt E Mitleid und will M retten. Das kann er aber nur, wenn die Tochter (T) der Schwiegermutter Blut spendet. Tverzichtet aber, weil sie endlich erben will. E zwingt T unter Waffengewalt zur Blutspende. M wird daraufhin gerettet.
Strafbarkeit der T?

Ergibt sich für die T nun eine Strafbarkeit aus:
(1) Beihilfe durch Unterlassen zu E’s versuchtem Totschlag
–> T ist Garantin der M
–> T begeht unterlassene Taterschwerung, weshalb eine Bestrafung nach der Tätertheorie aus § 25 I 1 StGB ausscheidet?

  • Motiv Habgier (Erbe) --> T strafbar aus versuchtem Mord durch Unterlassen

(2) T ist nach der Tätertheorie strafbar aus versuchtem Mord durch Unterlassen
–> dann dürfte der oben begründete Ausnahmefall der unterlassenen Taterschwerung nicht vorliegen.

Ich hoffe, ihr könnte mir weiterhelfen.

besten Dank!

Ich hoffe, ihr könnte mir weiterhelfen.

kannst du deine hausaufgaben nicht selber machen ?

hallo,

tolle hilfe.

Ich hätte mich sicherlich nicht nach hier gewendet, wenn ich eine eindeutige Lösung gefunden hätte.

Aus Laiensicht gesehen:
Warum soll sich T verletzen lassen?
Eine Pflicht zur Blutspende gibts meines Wissens nicht. Sonst müsste das Rote Kreuz nicht betteln gehen!

PPN

Nun ja, zunächst einmal ist sie Garantin ihrer Mutter und hat daher grunds. eine Erfolgsabwendungspflicht.

Die Frage nach der Blutprobe ist eine Frage der Zumutbarkeit. Das ist aber für mich erst mal nebensächlich, bzw. weniger problematisch.

Wo ich nur nicht weiterkomme, ist, ob T als Gehilfen oder als Täterin zu prüfen ist.

In den Rechtsbrettern von wer-weiss-was.de gibt es nur wenige Juristen, und die, die es gibt, haben ihre Ausbildung überwiegend (oder sogar alle?) längst abgeschlossen. Da sich Fragen wie die von dir aufgeworfene in praxi nicht stellen, verschwinden sie aus dem Bewusstsein, und dann sind selbst die Juristen kaum noch eine Hilfe.

Unter den Nicht-Juristen hier gibt es einige, die auf rechtliche Fragen gern mit praktischen Hinweisen antworten. Wenn du eine komplexe Hausarbeit hast, in der du einen Anspruch von 5,00 Euro prüfen musst, kann es sein, dass man dir hier im Brett entgegnet, man solle sich doch mal nicht so anstellen und die Sache gut sein lassen und schlechtem Geld kein gutes hinterwerfen, und man solle sich schämen, die Justiz wegen 5,00 Euro in Anspruch zu nehmen, und so weiter und so fort.

Für rechtswissenschaftliche (und insbesondere dogmatisch sehr anspruchsvolle) Fragen und Fragen zum Aufbau einer Prüfungsleistung bietet sich das Forum von Jurawelt an, in denen einige sehr kompetente Leute unterwegs sind. Allerdings dürfen nach den Forenregeln keine Hausaufgaben besprochen werden. Wenn es sich bei deinem Fall also um eine aktuelle Hausarbeit handelt, wird man dir auch dort nicht weiterhelfen. Nicht ganz ohne Grund: Eine Hausarbeit soll ja eine eigene Prüfungsleistung sein.

Nun trotzdem noch ein paar Gedankenfetzen von mir:

Zunächst einmal muss ich sagen, dass auch ich sofort Zweifel hatte, ob das Unterlassen einer Blutspende strafbar sein kann. Ich habe aber ad hoc nirgendwo gefunden, dass sich dieser Gedanke von vornherein verbietet, und du hast ja auch selbst schon erklärt zu wissen, wo das Problem zu verorten ist, nämlich bei der Frage der Zumutbarkeit. Ich meine, dass man hier für seine Ansicht einen gewissen Begründungsaufwand betreiben muss. Du solltest unbedingt versuchen, eine wirklich klare Aussage zur Blutspende zu bekommen und als Beleg anzuführen.

Was den Aufbau angeht, so gilt zunächst einmal die Regel, dass man Täterschaft vor Teilnahme prüft. Dann musst du dir noch klarmachen, dass eine Prüfung vor dem Ergebnis steht. Du willst von vornherein nur das prüfen, was am Ende herauskommt, also nur Täterschaft oder Teilnahme. Damit stellst du die Prüfung auf den Kopf und befindest dich im Urteilsstil. Solltest du kein Referendar sein, der ein strafrechtliches Urteil schreibt, ist deine Vorgehensweise m.E. nicht richtig. Richtig erscheint mir vielmehr, so oder so mit der Prüfung der Täterschaft zu beginnen und, wenn diese verneint wird, noch die Teilnahme (hier Beihilfe) zu prüfen.

Zum Ergebnis der Prüfung kann ich leider so auch nicht viel sagen. Eine Mittäterschaft scheint mir zweifelhat. Zwar ist die sukzessive Mittäterschaft möglich. Am Erfordernis eines gemeinsamen Tatplans ändert das aber ja nichts. Hat es den gegeben? Als E den versuchten Totschlag beging, war T nicht involviert. Als T (vielleicht) einen eigenen Tatentschluss fasste, wollte E das Opfer retten.

Wenn dieser Einwand durchgreift, könnte man allenfalls noch über Nebentäterschaft sprechen. Dann, so meine ich, müsste man die Täterschaftstheorien aufgreifen. Die Literatur zieht eher objektive, die Rechtsprechung des BGH eher subjektive Maßstäbe heran. Das Ergebnis ist meistens identisch, zumal sich diese Theorien im Laufe der Zeit mehr und mehr angenähert haben. Ad hoc würde ich meinen, dass, die Möglichkeit der Nebentäterschaft in solchen Konstellationen vorausgesetzt, viel für die Täterschaft spricht. T hatte objektiv die Möglichkeit, den tatbestandlichen Erfolg abzuwenden, und sie hatte subjektiv ein so großes Eigentinteresse am tatbestandlichen Erfolg, dass man auch das subjektive Moment bejahen könnte. Zwingend ist vor allem letzteres Argument aber nicht, denn wenn das zur Begründung ausreichen würde, dann gäbe es beim Vorliegen von Mordmerkmalen in der Person des Teilnehmers kaum je Beihilfe, oder? Aber immerhin: Für Beihilfe genügt das bloße Erleichtern oder in deinem Fall eben das Nichterschweren der Tat. Hier könnte die Grenze ja dort verlaufen, wo es eben mehr ist, wo man als Beteiligter den tatbestandlichen Erfolg herbeiführen oder abwenden kann. Das ist ja auch so in etwa die Auffassung der Literatur, wenn ich nicht irre.