Hallo zusammen,
aktive Beamte sind ja i.d.R. zu 50% beihilfeberechtigt, wobei ein gewisser Eigenbehalt für Arznei-, Hilfsmittel und anderes gilt. Wie auch bei gesetzlich versicherten, die in der Apotheke 5-10 Euro (10%, mind. 5,- max. 10,- Euro, bzw. gesamter Betrag wenn unter 5,- Euro) pro Medikament und die „Praxisgebühr“ selbst zahlen müssen, wird dies bei der Beihilfe auch abgezogen.
Wie muß dieser Eigenbehalt korrekt berechnet werden?
Beispiel: Ein Rezept mit einem Medikament für 66,- Euro.
Rechnung 1:
66,- Euro * 50% = 33,- Euro, davon 5,- Euro (Mindestbetrag) Eigenbehalt => Erstattung: 28,- Euro
Rechnung 2:
66,- Euro, davon 6,60 Euro (10%) Eigenbehalt = 59,90 Euro, diese * 50% => Erstattung: 29,95 Euro
Wird also erst auf 50% Beihilfeberechtigung gegangen und dann davon der volle Eigenbehalt abgezogen oder umgekehrt?
Ist es dabei korrekt, daß bei 50% Beihilfeberechtigung der komplette Anteil Eigenbehalt abgezogen wird - müßte dieser nicht auch auf 50% angepaßt werden, also 2,50 bis 5,- Euro? Analog bei pensionierten Beamten, die 70% haben (dann 3,50 bis 7,- Euro)?
Dies würde dann zu Rechnung 3 führen:
66,- Euro * 50% = 33,- Euro, davon 2,50 Euro (50% Mindestbetrag) Eigenbehalt => Erstattung: 31,50 Euro
Im Internet finde ich in den ganzen Beihilfetexten keine konkrete Aussage 
Danke!
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