Hab eine Frage - wer hat Erfahrung ?
Lehrerin mit 2 Kindern lässt sich scheiden. Sie war privat versichert, die Kinder ebenfalls mit Beihilfe. Der Ehemann gesetzlich versichert.
Nun weigert sich die Beihilfestelle für die Kinder Beihilfe zu zahlen, weil sie ja beim Vater familienversichert seien könnten. Aus der Unterhaltspflicht des Vaters entspringt die Verpflichtung zur Sicherstellung des Unterhalts der Kinder im Krankheitsfall. Aber aus der Arbeitgeberpflicht / aus dem Beamtenverhältnis entspringt die Pflicht des Staates für die Beamtin und ihre Familie - auch im Krankheitsfall zu sorgen. Vater will von der Familie nichts mehr wissen, Sorgerecht allein die Frau, Kindergeld die Frau.
Frage ganz allgemein: Kann der Staat sich quasi von seinen Pflichten zurückziehen, wenn er einen anderen findet der z.B. durch Unterhalt auch verpflichtet ist?
Hat jemand damit Erfahrung
Schon mal vielen Dank Oldie
Hallo Oldie
die Beihilfeberechtigung hat nichts damit zu tun wo die Kinder versichert sind - die entsprechende Beihilfeverordnung lesen unter welchen Voraussetzungen die Kinder noch beihilfeberechtigt sind (ist glaube ich kindergeldabhängig bzw. ob die Kinder selbst sozialversichert sind weil bereits in der Ausbildung)
Beihilfeberechtigt sind sogar berufstätige Ehegatten (abhängig von dessen Gehalt).
Des weiteren gibt es die Kostendämpfungspauschale in der Beihilfe (so weit ich weiß nur beim Land, Bund ist noch mal anders), also der Eigenanteil bei der Beihilfe, dieser sinkt je mehr beihilfeberechtigte Kinder da sind.
Grüße
Bröselchen
Hallo,
Lehrerin mit 2 Kindern lässt sich scheiden. Sie war privat
versichert, die Kinder ebenfalls mit Beihilfe. Der Ehemann
gesetzlich versichert.
Nun weigert sich die Beihilfestelle für die Kinder Beihilfe zu
zahlen, weil sie ja beim Vater familienversichert seien
könnten.
In der Tat kennen die Beihilfevorschriften des Bundes einen Ausschluss, soweit Anspruch auf Sachleistungen der Gesetzl. Krankenvers. besteht.
http://www.pkv.de/recht/rechtsquellen/beihilfevorsch…
Siehe hierzu insbesondere § 7 und 8.
Sollte ergo die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung über den Mann bestehen, so greift dieser Abschnitt. Das hat mit evtl.
Scheidung zunächst einmal nichts zu tun!
Gruß Joerg Koenig