Dieses Thema ist aufgrund origineller Umstände ursprünglich in der Softwarerubrik gelandet - deshalb der „Umzug“. Wo ist der Unterschied zwischen Sterbehilfe und Beihilfe zum Selbstmord? Wenn ich bei einem schwerkranken Menschen als Arzt die lebenserhaltenden Maschinen oder Medikamente absetze, weil der Patient oder nahe Verwandte es wollen, leiste ich Sterbehilfe. Wenn einer aber einfach Selbstmord machen will und mich bittet, ihn die Brücke runterzustoßen, dann ist das Beihilfe zum Selbstmord. Letzteres ist meines Wissens nach straffrei, allerdings ist es dennoch kompliziert - nicht immer kann man es Beweisen. Eine solche Beihilfe könnte auch als Mord ausgelegt werden… Vielleicht ist es ja nur straffrei, wenn man es schriftlich vom Selbstmörder hat. Was sagen die Rechtsexperten dazu? Ach ja: Die Sache mit Hackethal und den KCN-Pillen war wohl eher Beihilfe zum Selbstmord. Oder doch nicht?
Töten durch Unterlassen
Eine heillos verquere Sache. Es gibt einige Entscheidungen des BGH zur „Sterbehilfe“-Problematik, und wie mir bekannt ist, liegt im Bundestag eine Petition vor, die darauf abzielt, die „Sterbehilfe“ gesetzlich zu regeln.
Im Moment sieht es so aus:
-
Nur Beihilfe zu einer rechtswidrigen Tat ist strafbar; Selbstmord ist nicht rechtswidrig; also ist Beihilfe zum Selbstmord straflos.
Problematisch ist hier, daß ein Selbstmörder in einem psychisch abnormen Zustand und deshalb hilfebedürftig ist. Aktives Tun (dem Selbstmörder ein Messer leihen, mit dem er sich ersticht) ist straflos; Passivität (sehen, wie sich jemand am Fensterkreuz aufhängt, und nicht eingreifen) würde ich als unterlassene Hilfeleistung anklagen. -
Bei der „Sterbehilfe“ ist der Kranke meistens handlungsunfähig, und jetzt dreht sich die Strafbarkeit um:
a) Aktives Tun („aktive Sterbehilfe“; Spritze geben) ist zweifellos als Verbrechen strafbar.
b) Passivität (Herz-Lungen-Maschine abstellen und dadurch den natürlichen Sterbeprozeß weiterlaufen lassen) kann strafbar oder auch straflos sein. Fast jede ärztliche Maßnahme ist ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, und diesen kann man sich verbitten (niemand wird bestraft, weil er einem Zeugen Jehovas auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin die lebensrettende Bluttransfusion nicht gibt). Aber wie soll der sterbenskranke Mensch einen ausdrücklichen Wunsch äußern? Auch kein Verwandter oder Betreuer und auch kein Gericht kann die Entscheidung fällen: Jetzt wird aber gestorben! Wer die Herz-Lungen-Maschine abstellt, ohne sehr konkrete Anhaltspunkte zu haben, daß der Kranke nicht mehr leben will, der wird ohne Pardon sitzen wg. Totschlags. Er bleibt straffrei, wenn der Kranke bei klarem Verstand ein (zweckmäßigerweise notarielles) Schriftstück gefertigt hat, daß er unter diesen und jenen Umständen das Ausschalten der Herz-Lungen-Maschine wünscht.
Hier kommen dann noch viele Detailprobleme hinterher (darf man dem Sterbenden Heroin geben? Morphium ohne Zweifel ja, aber euphorisierende Arzneimittel?) Eine gesetzliche Regelung wäre schön.
Django
ich kann folgendes ergänzen:
inwieweit ich haftbar zu machen bin, wenn ich nicht eingreifen oder z.b. die tabletten besorge, hängt auch von der sog. garantenstellung ab. diese hat man z.b, weil man sachkundig ist (arzt, bergführer), verwandt ist oder besonderes vertrauen besitzt (die genauen umstände habe ich vergessen).
hierbei kann es zur tötung durch unterlassen kommen, was strafbar ist. während andere ohne garantenstellung nur wegen unterlassener hilfeleistung belangt werden können.
zudem muss zwischen dem sog. bilanz- und apellsuizid unterschieden werden. bei einem eindeutigen bilanzsuidzig (langfr. geplant und in vollem bewusstsein wegen z.b. langer leiden durchgeführt) darf hilfe eher unterbleiben als bei einem apellsuizid (14-jährige will sich aus liebeskummer vergiften).
jemanden von der brücke zu schubsen ist sicher keine beihilfe zum selbstmord, sonder tötung auf verlangen (strafbar).
beihilfe wäre evtl. den betreffenden zur brücke zu bringen.
denn der letzte impuls muss von dem betreffenden ausgehen. die apparate im Krankenhaus auszuschalten ist immer tötung durch unterlassen (es kann durch eine aktuelle patientenerkllärung legitimiert werden).