Hallo!
Bekanntlich haben Kinder von Beamten 80% Beihilfeberechtigung vom Staat.
D.h. im Falle der Privatversicherung wird diese über den 20% igen Rest abgeschlossen.
Nun ist das Kind aber über den freiwillig gesetzlich versicherten Vater kostenfrei mit in die Familienversicherung (100%) gekommen. D.h. für ärztliche Leistungen kommt die Kasse zu 100 % auf und die Beihilfe muss in der Regel nichts bezahlen.
De facto sind ja die Erstattungssätze und Leistungen der Beihilfe vergleichbar einer Privatversicherung und gehen über den Katalog der GKV hinaus.
Nun hat man mir gesagt, falls für das Kind ärztliche Leistungen in Anspruch genommen werden, welche nicht in GKV enthalten sind, kann das beihilfeberechtigte beamtete Elternteil für diese darüber hinausgehenden Kosten trotz der Kindesversicherung in der GKV die 80% Erstattung beantragen, wenn diese Behandlung im Katalog der Beihilfe enthalten ist. Stimmt das?
Gruß
Matthias
Hallo, Günter,
nach meinen Erfahrungen -ja. Die Beihilfeerstattung ist aber bei weitem nicht mehr so großzügig wie noch vor ein paar Jahren. Da gibt es heute Ausschlüsse, wenn eine gesetzl. KV bereits gezahlt hat. Es klappt meines Wissens bei Zahnersatz und Zzuzahlung im Krankenhaus. Ich würde mich ausdrücklich vorher informieren, bevor Du das Kind als „privat versichert“ beim Arzt abgibst und dann auf den Kosten hängen bleibst.
Ingeborg
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es geht ja noch weiter. der Ehegatte ist ja in der Regel auch beihilfeberechtigt. gilt für den Ehegatten das Gleiche? für die über seine GKV entstehenden Kosten?
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Hallo, entsprechendes gilt auch für den Mann/ die Frau, nur kommt dann noch erschwerend hinzu, das der/ die eine bestimmte Einkommensgrenze (zu versteuerndes Einkommen, nicht Bruttoeinkommen) überschreiten dar. Vor ein paar jahren waren dies nach meiner Erinnerung 33.000,- DM.
Ingeborg
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