Schönen guten abend beieinander…
Fahrzeugführer A ist beim rückwärtigen ausparken im dunkeln eines Parkplatzes auf einen Stein aufgefahren. Das klang schon schön teuer. Der Stein war vom Fahrzeuginneren nicht zu sehen und A hat sich so festgefahren, das der freundliche ADAC das Fahrzeug bergen musste das eine Weiterfahrt möglich ist. Beim Auffahren auf den „Stein des Anstosses“ ist der hintere Stoßfänger beschädigt worden. Da der Stein auf einer Ecke eines Privatgrundstückes steht ist nun die Frage, wie das ganze rechtlich ausschaut. Darf man auf seinem Grundstück an Ecken Steine legen (ggf als Übereckfahrschutz)? Immerhin dient dies ja nicht der Verkehrssicherheit.
jK
Hehe, ja so eine Situation habe ich auch mal erlebt, allerdings als Beifahrer.
Aber da waren wir eigentlich ganz froh, dass wir das Ding wieder halbwegs in Position bekamen und nicht etwa selber Ärger wegen des umgefahrenen Steins.
Wieso sollte ein Autofahrer ein Recht haben, alles, was auf einem Privatgrundstück steht, umzufahren?
Was wäre, wenn das eine wertvolle Statue gewesen wäre?
Gruß!
Horst
Hallo!
Darf man auf seinem Grundstück an
Ecken Steine legen?
Darf man.
Immerhin dient
dies ja nicht der Verkehrssicherheit.
Da, wo der Stein liegt, hat ein Auto nichts zu suchen, da es sich nicht um eine Verkehrsfläche handelt, sondern um ein Privatgrundstück. Und der Besitzer ist nicht verpflichtet, sein Grundstück als Rangierfläche zur Verfügung zu stellen.
Fahrer A sollte mE den Grundstückbesitzer davon informieren, daß er den Stein angefahren hat, denn wenn der Stein beschädigt ist, muss er den Schaden ersetzen.
Gruß,
Max