Beim Autokauf 'übers Ohr gehauen'

Hallo Experten,

nehmen wir folgenden Fall an. Ein Existenzgründer erhält 3.000 Euro von der ARGE als Darlehen, um sich ein Auto kaufen zu können, damit er seine selbstständige Tätigkeit aufnehmen kann.

Der Existenzgründer kauft sich nun Freitags für 2.550 Euro ein Auto (Diesel) von einem Privatverkäufer. Es wurde ein Standardkaufvertrag vom TÜV benutzt, auf dem folgendes steht:

Das Fahrzeug wird – soweit nicht nachstehend ausdrücklich Garantien zugesagt sind – wie besichtigt und probegefahren unter Ausschluss jeglicher Haftung für Sachmängel verkauft.

Garantiezusagen des Verkäufers:

Der Verkäufer garantiert, dass das Fahrzeug frei von Rechten Dritter ist und in der Zeit, in der es sein Eigentum war und – soweit ihm
bekannt – auch früher, nicht gewerblich genutzt wurde,

  • unfallfrei war
  • keine sonstige erhebliche Beschädigung erlitt

Das Fahrzeug wird nun Freitagsabends abgestellt. Am Montag setzt sich der Käufer ins Auto, um zur Arbeit und später zum Straßenverkehrsamt zu fahren und der Wagen springt nicht an. Der ADAC wird zur Pannenhilfe gerufen. Da der ADAC den Wagen auch nicht zum anspringen bewegen kann, muss der Wagen in eine Werkstatt abgeschleppt werden. ADAC und Werkstatt sind nun der Meinung, dass es an den Glühkerzen liege. Soweit so gut. Inzwischen ist Donnerstag, die Glühkerzen sind am Motorblock fest gebrannt und die Werkstatt traut sich nicht die Glühkerzen selbst heraus zu drehen, weil sie befürchtet, dass dadurch der Motor beschädigt werden könnte. Also wurde der Wagen zu einer Spezialwerkstatt zur Motoraufbereitung verbracht. Diese teilt nun mit, die Glühkerzen ebenfalls nicht auf normalem Wege ausbauen zu können und dass der Zylinderkopf ausgebaut werden müsse. Diese Reparatur würde um die 1.400,- Euro kosten. Hinzu kämen bisher angefallene Kosten in Höhe von 250,- Euro und dann noch die Glühkerzen und der Einbau von etwa 370 Euro also 2.020 Euro. Wie gesagt Kaufpreis war 2.550 Euro.

Der Käufer fragt sich nun natürlich folgendes:

1.) Soweit dem Käufer bekannt ist, kann der Verkäufer beim Privatverkauf die Sachmängelhaftung ausschließen, wenn er ALLE Mängel offenlegt. Meiner Meinung nach ist dies nicht geschehen.

2.) Der Käufer fragt sich nun, ob er die Möglichkeit hat, vom Kaufvertrag zurück zu treten, da eine erhebliche Beschädigung verschwiegen wurde.

Abschließend noch zur Info: Der Wagen hat 390.000 km gelaufen, da es sich aber um einen Mercedes Diesel handelt (die bekanntermaßen als Taxis bis zu 1 Mio. Kilometer verkraften) ist der Käufer davon ausgegangen, dass die hohe Kilometerleistung kein Problem sei.

Ich freue mich über Eure Meinungen.

Viele Grüße

Andreas

1.) Soweit dem Käufer bekannt ist, kann der Verkäufer beim
Privatverkauf die Sachmängelhaftung ausschließen, wenn er ALLE
Mängel offenlegt.

Nein, der Gewährleistungsausschluss ist von der Offenlegung von Mängeln zunächst einmal unabhängig. Allerdings gilt er nicht für Mängel, die unter eine Garantie fallen, oder die arglistig verschwiegen wurden, vgl. für beides § 444 BGB.

2.) Der Käufer fragt sich nun, ob er die Möglichkeit hat, vom
Kaufvertrag zurück zu treten, da eine erhebliche Beschädigung
verschwiegen wurde.

Schwer zu beurteilen. Abgesehen davon, dass ein Rücktritt zunächst eine fruchtlos verstrichene Frist zur Nachbesserung voraussetzt, jedenfalls in der Regel, könnten Gewährleistungsansprüche sowie der Rücktritt durch den Gewährleistungsausschluss ausgeschlossen sein. Eine Garantie wurde für diesen Mangel offenbar nicht übernommen. Bleibt die Möglichkeit der Arglist, die im Zweifelsfall aber bewiesen werden muss. Fragen könnte man sich noch, ob der Gewährleistungsausschluss nicht unwirksam ist. Wenn er formularmäßig verwendet wird, ist er meiner Rechtsauffassung nach null und nichtig.

Levay

Hallo Levay,

erst einmal vielen Dank für Deine Antwort.

1.) Soweit dem Käufer bekannt ist, kann der Verkäufer beim
Privatverkauf die Sachmängelhaftung ausschließen, wenn er ALLE
Mängel offenlegt.

Nein, der Gewährleistungsausschluss ist von der Offenlegung
von Mängeln zunächst einmal unabhängig. Allerdings gilt er
nicht für Mängel, die unter eine Garantie fallen, oder die
arglistig verschwiegen wurden, vgl. für beides § 444 BGB.

Ich habe meine Weisheit hinsichtlich dieser Frage von hier: http://cms.mobile.de/de/informieren/ratgeber/kauf/pr…. Jetzt aber mal ehrlich, wenn ich ein Auto kaufe und der Kaufvertrag sieht aus wie beschrieben (übrigens zum nach schauen, nehmen wir an, es wäre nachfolgender Kaufvertrag verwandt worden: http://www.tuev-sued.de/uploads/images/1143534845582…), dann sind ja Garantien gegeben worden, nämlich dass keine sonstigen erheblichen Beschädigungen vorliegen.

2.) Der Käufer fragt sich nun, ob er die Möglichkeit hat, vom
Kaufvertrag zurück zu treten, da eine erhebliche Beschädigung
verschwiegen wurde.

Schwer zu beurteilen. Abgesehen davon, dass ein Rücktritt
zunächst eine fruchtlos verstrichene Frist zur Nachbesserung
voraussetzt, jedenfalls in der Regel, könnten
Gewährleistungsansprüche sowie der Rücktritt durch den
Gewährleistungsausschluss ausgeschlossen sein. Eine Garantie
wurde für diesen Mangel offenbar nicht übernommen. Bleibt die
Möglichkeit der Arglist, die im Zweifelsfall aber bewiesen
werden muss. Fragen könnte man sich noch, ob der
Gewährleistungsausschluss nicht unwirksam ist. Wenn er
formularmäßig verwendet wird, ist er meiner Rechtsauffassung
nach null und nichtig.

Hmmmm . . . warum sollte es nicht arglistig sein. Nur einmal so gefragt. Das Auto springt zwei Tage nach dem Kauf nicht an, die Glühkerzen sind alle sechs festgefressen/festgebrannt und zwar so, dass nur der Ausbau des Zylinderkopfes als Möglichkeit noch zur Verfügung steht diesen Schaden zu reparieren. Kann man nicht davon ausgehen, dass das dem Verkäufer bekannt war?

Anders herum gefragt, was ist eine arglistige Täuschung dann gemäß Definition und handelt es sich Deiner Meinung nach um eine erhebliche Beschädigung?

Viele Grüße

Andreas

http://www.tuev-sued.de/uploads/images/1143534845582…),

Nach meiner Rechtsauffassung ist der Gewährleistungsausschluss hier unwirksam. Das hat dogmatische Gründe im AGB-Recht. Es gibt wohl auch die Gegenansicht dazu; ich halte diese bei der derzeitigen Gesetzeslage für nur schwer haltbar, allerdings kann es natürlich passieren, dass ein Gericht so urteilt.

dann sind ja Garantien gegeben worden, nämlich dass keine
sonstigen erheblichen Beschädigungen vorliegen.

Mir ist das zu vage. Was ist denn eine erhebliche Beschädigung? Es klingt ein wenig nach von außen herbeigeführtem Defekt, und der liegt hier - vermutlich - nicht vor.

Hmmmm . . . warum sollte es nicht arglistig sein. Nur einmal
so gefragt.

Die Frage ist ja: Warum ist es Arglist? Arglist i.S.d. § 444 BGb meinet in erster Linie so viel wie Vorsatz. Also musste der Käufer von dem Schaden gewusst haben. Hat er das? Kann man das beweisen?

Kann man nicht davon ausgehen, dass das dem
Verkäufer bekannt war?

Das kann ich dir als Nicht-Fachmann für Kfz nicht sagen, aber selbst Zweifel gehen hier zu Lasten des Käufers, denn der trägt die Beweislast, und im Fall eines Prozesses würde der Verkäufer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestreiten, etwas gewusst zu haben.

Anders herum gefragt, was ist eine arglistige Täuschung dann
gemäß Definition und handelt es sich Deiner Meinung nach um
eine erhebliche Beschädigung?

Dazu muss man auslegen, was die Parteien mit „erheblicher Beschädigung“ gemeint haben. Ich tendiere dazu, die erhebliche Beschädigung zu verneinen, allerdings kommt es neben der Vertragsauslegung auch auf den konkreten Schaden an.

Levay

Also von der rechtlichen Seite her kann ich nichts sagen, wohl aber von
der technischen:
Alle Glühkerzen werden nicht gleichzeitig versagen, also wird der
Mangel wohl bekannt gewesen sein. Man kann aber so einen Motor
trotzdem „kalt“ starten, und zwar indem man den Motor z.b. mit einem
„Föhn“ erwärmt oder eben das Kühlwasser extern aufwärmt um die Zylinder
auf Betriebstemperatur zu bekommen. Letzteres ist übrigens die
praktikable Lösung.

Wenn du also beweisen kannst dass der Motor zum Kaufzeitpunkt nur
noch so gestartet werden konnte, so hast du unter Umständen gute Karten den Kaufpreis zurückzubekommen.
Im Volksmund nennt man es Betrug, die Juristen haben sicher ein
eigenes Wort dafür.
Das Problem hierbei wird sein: Man muss wohl ein Gutachten vorweisen,
um vor Gericht Erfolg zu haben.
Und sowas kostet… Allerdings kann man ja erstmal bluffen …

Gruss