Beim Berliner Testament nur einem Kind von Dreien eine Lebensversicherung auszahlen?

Wenn die Eltern ein Testament (Berliner Testament) haben, indem sie sich gegenseitig als Vorerben einsetzen und ihre drei Kinder erben nach dem zuletzt Verstorbenen zu gleichen Teilen. Jetzt, nachdem die Mutter verstorben ist, möchte der Vater bei einer seiner Lebensversicherungen ( von der die Kinder nichts wissen) ein Kind als Begünstigtes  einsetzen, weil es sich um ihn kümmert. Ist so etwa möglich, oder haben die beiden anderen Geschwister bei diesem Testament
ein Anrecht auf ihren Anteil von der Lebensversicherung ?

HAllo, damit kenne ich mich gar nicht aus und bin nicht der richtige ansprechpartner.
viel erfolg

Ich kann hier wohl nur aus Sicht des Lebensversicherers sprechen. Hier ist es m.E. recht einfach. Das Geld wird an den im Versicherungsvertrag genannten Bezugsberechtigten ausgezahlt. Was irgendwo im Testament steht ist egal, solange eine entsprechende Änderung nicht vom Verfügungsberechtigten dem Versicherer angezeigt wird.

Ob nun der Bezugsberechtigte dann letztendlich die ausgezahlte Versicherungssumme auch behalten darf ist dann eine ganz andere Frage. Und genau hier halte ich mich nicht für sattelfest.

Ich kann ja mal spekulieren:
-Vielleicht ist die Auszahlung der Versicherungssumme dann wie eine Schenkung zu sehen, die mit dem Todesfall wirksam wird und man muss schauen, inwieweit Schenkungen eine Erbe berühren.

  • Vielleicht sieht es aber auch so aus, dass die Versicherungen von dem (Berliner) Testament überhaupt nicht betroffen sind. Eben weil ja gerade die Bezugsberechtigungen einer Lebensversicherung so ein besonderer Fall sind, der nicht einfach durch Testament geregelt werden kann. Wenn man gewollt hätte, dass diese so behandelt werden, dann hätte man zusätzlich zum Testament ja eine entsprechende (unwiderrufliche) Berzugsrechtsverfügungsänderung unternehmen können…

-Vielleicht ist die Auszahlung der Versicherungssumme dann wie

eine Schenkung zu sehen, die mit dem Todesfall wirksam wird

Richtig: http://www.finanztip.de/recht/erbrecht/erbsch5a.htm

und man muss schauen, inwieweit Schenkungen eine Erbe
berühren.

Es können Pflichtteilsergänzungsansprüche ausgelöst werden.

Danke, für die Antwort