Beim Einparken zusammengestossen

Hallo zusammen.

zufällig habe ich heute folgendes beobachtet , mich würde rein neugierdehalber einmal interessieren wie da die Rechtsverhältnisse sind , weil ich selbst so Situationen auch schon ein paar mal hatte , aber bislang noch rechtzeitig eine Vollbremsung machen konnte .

In einer Stadt wird am Strassenrand ein Parkplatz frei .
Ein Opel setzt den Blinker rechts , fährt langsam an der Parklücke vorbei , Rückwärtsgang rein und setzt Rückwärts in die Parklücke rein.
gleichzeitig fährt der nachfolgende Audi vorwärts in die Parklücke und stösst in der Parklücke mit dem rückwärtsfahrenden Opel zusammen.

leider eine fasst alltägliche Situation in dieser Stadt , oft muss ich 3 bis 4 mal eine Parklücke suchen , wenn ich rückwärts reinsetzen will und halb eingeparkt eine Vollbremsung machen muss , da sich der Nachfolger dort vorwärts seine Rechte „erkämpft“ hat , hier in diesem Falle heute abend , hat es einmal gekracht .
aber das nur am Rande , wie verhält sich jetzt dort in dem beschriebenen Falle die Rechtssituation , wenn das mich einmal betrifft , gleich richtig argumentieren kann

im vorraus danke

Toni

als opelfahrer: aussteigen und dem audifahrer aufs maul hauen :wink:

aber im ernst: meine mal gelesen zu haben, dass man mit dem blinker setzen seine absicht, die parklücke zu nutzen deutlich gemacht hat und damit auch „das recht“ darauf hat. drängelt sich also ein anderer rein, sollte der die schuld an einem unfall haben. wie immer stellt sich natürlich die frage nach zeugen…

als opelfahrer: aussteigen und dem audifahrer aufs maul hauen :wink:

Jens, Du hast da einige Tipfehler drin!

So ist es korrekt:
Als Audifahrer aussteigen, dem Opelfahrer eine aufs Maul hauen…und abwarten bis die KFZ-Versicherung einen hochstuft!

VG und *feix*, René

aber das nur am Rande , wie verhält sich jetzt dort in dem
beschriebenen Falle die Rechtssituation , wenn das mich einmal
betrifft , gleich richtig argumentieren kann

Hallo

§ 12 Abs. 5 Ziff. 5 Straßenverkehrsordnung:

„An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeugführer, die an einer freiwerdenden Parklücke warten.“

Fazit: Schuld des hinteren Fahrers.

Gruß
smalbop

Sorry, ich meinte § 12 Abs. 4 Ziff. 5

Hallo smalbop,

Fazit: Schuld des hinteren Fahrers.

Sicher?

Laut dem Text wird klar, dass demjenigen, der rückwärts einparken möchte, das Recht dies zu tun gewährt werden muß. Also verhält sich derjenige, der später kommt und vorwärts reinzieht, falsch.
Das ist soweit klar.

Aber:
Es hat in diesem Fall einen Zusammenstoß beider Fahrzeuge gegeben.
Das bedeutet dann doch wohl, dass mindestens einer der beiden Fahrer nicht auf das Geschehen um ihn herum geachtet hat.
Der, der zurücksetzt, muß doch auch darauf achten, ob die Lücke weiterhin frei ist, bevor und während er rückwärts in eben diese Lücke fährt. Ebenso muß natürlich der vorwärts Einfahrende darauf achten, dass niemand gleichzeitig rückwärts reinfahren möchte.

Oder habe ich da einen Denkfehler?
Ich würde halt als Fazit nicht die „Schuld“ des hinteren Fahrers sehen, sondern eher das „Recht“ des vorderen.
Aber sein Recht darf man sich nunmal nicht erwzingen, also kann im Fall der Fälle u.U. auch der vordere Fahrer eine (Teil-)Schuld bekommen, je nachdem wer brenst und wer nicht.

Gruß Tommie

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Hallo

Fazit: Schuld des hinteren Fahrers.

Sicher?

Das ist immer eine Frage des Einzelfalls. Tendenziell aber ist es so.

Es hat in diesem Fall einen Zusammenstoß beider Fahrzeuge
gegeben.

Ein Zusammenstoß beider Fahrzeuge führt nicht notwendigerweise zu einer Quotelung des Verschuldens. Es kommt immer darauf an, ob ein Unfallerereignis für denjenigen, der formal im Recht war (also der vordere) objektiv unabwendbar war.

Das bedeutet dann doch wohl, dass mindestens einer der beiden
Fahrer nicht auf das Geschehen um ihn herum geachtet hat.

Nein, es kann 8z. B.) auch bedeuten, dass einer bereits am rückwärts einparken war und der andere plötzlich Gas gab und ihn nach 3 m mitten in der Parklücke rammte. Das ist dann für den Vordermann „unabwendbar“. Wenn sich der genaue Ablauf nicht anhand Zeugenaussagen rekonstruieren lässt, gilt der Anscheinsbeweis - und der Hintermann wird zumindest die Hauptschuld zugesprochen bekommen. Schließlich war er derjenige, dessen verkehrswidriges Verhalten hauptsächlich zu dem Zusammenstoß führte.

smalbop

Was ist mit der besonderen Vorsicht, die einem Rückwärtsfahrer ausdrücklich auferlegt ist? Dem Anschein nach sollte man auch grundsätzlich unterstellen, diese vernachlässigt zu haben --> Hauptschuld beim Rückwärtseinparker?!

Was ist mit der besonderen Vorsicht, die einem Rückwärtsfahrer
ausdrücklich auferlegt ist? Dem Anschein nach sollte man auch
grundsätzlich unterstellen, diese vernachlässigt zu haben -->
Hauptschuld beim Rückwärtseinparker?!

Das mag beim Rückwärtsfahren auf freier Strecke und mit der dann gefahrenen Geschwindigkeit der Fall sein. In Parklücken sind das gefahrene Tempo und der dort fließende Verkehr aber ja sehr überschaubar. Und kein Rückwärtsfahrer kann noch etwas machen, wenn sich das plötzlich ändert, oder?

Jetzt reden wir aneinander vorbei…

Die Situation ist doch für Vorwärts- wie Rückwärtseinparker die selbe, wir können ohne Anhaltspunkte auch nicht von unterschiedlichen Geschwindigkeiten ausgehen.

Dem Rückwärtsfahrer obliegt aber grundsätzlich und ausdrücklich eine besondere Sorgfaltspflicht, auf keinen Fall ein besonderer „Schutz“ ob des schwierigeren Manövers „Rückwärtsfahren“.

Wieso sollte diese Forderung in der Einparksituation umgekehrt sein?

Dass der „Schuldanteil“ des Vorwärtseinparkers durch sein regelwidriges Verhalten „hochzustufen“ ist steht ausser Frage.

Dem Rückwärtsfahrer obliegt aber grundsätzlich und
ausdrücklich eine besondere Sorgfaltspflicht, auf keinen Fall
ein besonderer „Schutz“ ob des schwierigeren Manövers
„Rückwärtsfahren“.
Wieso sollte diese Forderung in der Einparksituation umgekehrt
sein?

Nicht umgekehrt. Der Zusammenstoß findet erst in der Parklücke statt. In dieser muss er ja nicht mehr damit rechnen, plötzlich auf von hinten herankommenden fließenden Verkehr zu treffen. Und wenn es doch passiert, hat er keine Zeit mehr, zu reagieren, indem er bremst, den Vorwärtsgang einlegt, über die linke Schulter den rückwärtigen Verkehr beobachtet, den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und sich aus der Parklücke heraustatstet, um dem drohenden Zusammenstoß auszuweichen. Un ausweichlich also.

Für den von vorwärts Einfahrenden ist es zwar genauso unmöglich, durch plötzliches Rückwärtsfahren einen Unfall zu verhindern. Aber der ist eben derjenige von beiden, der sich primär regelwidrig verhält. Und der Rückwärtsfahrer ist gehalten, über die rechte Schulter durchs Heckfenster zu blicken. Dabei ist seine Sicht auf die Fahrbahn eingeschränkt, sobald er die Reifen eingeschlagen hat.

Gruß
smalbop

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