Beim Erbfall doppelter Freibetrag möglich

Wenn die Mutter vor 6 Jahren verstorben ist und man zugunsten des Vaters auf den halben Erbanteil verzichtet hat , und jetzt der Vater verstorben ist bekommt man nur einmal den Erbschaftsteuerfreibetrag von 400000€ oder ist da auch weil innerhalb von 10 Jahren ein doppelter Freibetrag zu gewähren für jeden Elternteil ?

Hallo Tanja,
da kann ich Dir leider überhaupt nicht weiterhelfen,
da habe ich kein Wissen, tut mir leid.
Lieben Gruss von ninja

Hallo.
keine Ahnung.
Gruß

bitte an das zuständige gericht wenden

hallo1975tanja
leider kann ich dazu keine Auskunft erteilen, sorry.
lg sicha

Hallo,

da würde ich Sie bitten, einen Steuerberater zu fragen.

Mit freundlichen Grüßen
Philippo Spoth

Beim ersten Erbfall gab es schon einen Freibetrag und beim 2. Erbfall gibt es einen weiteren Freibetrag. Aber 2 x für den gleichen Erbfall gibt es nicht.

Hallo,
ich bin jetzt kein Steuerfachmann, solche Fragen beantwortet das Finanzamt - Schenkungs- und Erbschaftssteuerstelle - kostenlos.
Trotzdem: Man hat nur pro Erbfall einen Freibetrag. Der Pflichtteilsanspruch nach der zuerst verstorbenen Mutter ist längst verjährt -3 Jahresfrist- oder es hätte eine Vereinbarung gemacht worden sein. Wenn also, eine solche Vereinbarung existiert und diese unmissverständlich ist, könnte man jetzt sagen, ich nehmen jetzt meinen Pflichtteilsberag an und zahlt dann dafür nur die Erbschaftssteuer nach der Mutter, hätte also den besagten Freibetrag. Das verbleibende Nachlassvermögen des Vaters wäre denn gesondert zu versteuern.
Ich gehe aber davon aus, dass Sie diese Möglichkeit damals nicht kannten und auch nichts schriftliches vom Vater in Händen haben, was steuerlich relevant ist.
Für alle, die dies lesen: Wenn ein Elternteil verstirbt und ein Erbteil vorhanden ist, keine Verzichtserklärung abgeben, sondern z.B. die Nutzung dem überlebenden Elternteil belassen. Einen Pflichtteilsanspruch -so also ein Testament vorliegt- nicht verjähren lassen, sondern mit dem überlebenden Elternteil eine schriftliche Vereinbarung treffen, dass dieser Pflichtteilsanspruch gefordert wird und bis zum Todestage gesundet wird. Diese Vereinbarung muss auch der Elternteil mit unterschreiben.
Übrigens: Schlaue Notare beachten diesen Punkt auch bei der Abfassung von Testamenten. Es gibt da Klauseln, die steuerlich sehr von Bedeutung sein können. Schauen Sie mal unter „Jastrowsche Klausel“ nach.
mfg
PB

Hallo 1975 Tanja,

es gibt keinen doppelten Freibetrag. Der Freibetrag von 400.000,00 € zählt für beide Elternteile zusammen!

LG aus Stuttgart

Kann ich Ihnen leider nicht verbindlich sagen.
Sorry.
Eva Maria Huschka

Hallo,
der Freibetrag gilt pro Elternteil,also doppelt.

eigentlich nur einmal, weil nur einmal geerbt

Wenn noch kein Freibetrag geltent gemacht wurde, selbstverständlich

Schenkungen bezw,. vorweggenommenes Erbe kann nach 10 Jahren nicht mehr angerechnet werden.
In den 10 Jahren wird jeweils pro jahr die Schenkung um 10 % vermindert angerechnet.

Man kann rein juristisch nicht zu Gunsten eines Dritten auf das Erbe verzichten.

In der gesetzlichen Erbfolge kann man ein Erbe ausschlagen innerhalb dr 6 Wochenfrist. Tut man das nicht, so hat man automatisch das Erbe angenommen.

Wenn per Testament vererbt wurde und der Vater als Alleonerbe eingesetzt ist, so kann die Tochter ihren Pflichtteil 50 % gegenüber ihrem Vater einfordern.
Tut sie das nicht, so verjährt ihr Anspruch innerhalb von 3 Jahren.

Davon ausgehend dass hier der Nachlass der Mutter testamentarisch vererbt wurde und die Tochter gegenüberr ihrem Vater nichts geltent gemacht hat.
Vertrauenssache.
In diesem Fall greift der Freibetrag von 400.000,-- €.