+ beim Finanzamt durch Lohnsteuer, auszahlbar?

Hallo,
mal angenommen eine Lohnsteuerpflichtige Privatperson / Angestellter, macht Schulungen, Bildungsinvestitionen etc.
und gibt diese wie normal beim Lohnsteuerbericht beim Finanzamt an.

Es kommt eine ordentliche Summe an Weiterbildungs udn Werbungskosten zusammen.

Kann die Person den Bonus beim Finazamt in Bar verlangen oder kann dies nur als Bonus für die Lohnsteuerjahreserklärung der folgenden Jahre angerechnet werden?

MFG Zoomi

Hallo,

du sprichst in Rätseln.

mal angenommen eine Lohnsteuerpflichtige Privatperson /
Angestellter, macht Schulungen, Bildungsinvestitionen etc.
und gibt diese wie normal beim Lohnsteuerbericht beim
Finanzamt an.

Die Person macht Schulungen?
Erteilt sie Unterricht oder nimmt sie an Schulungen teil?

Und was ist ein Lohnsteuerbericht ?

Es kommt eine ordentliche Summe an Weiterbildungs udn
Werbungskosten zusammen.

Kann die Person den Bonus beim Finazamt in Bar verlangen oder
kann dies nur als Bonus für die Lohnsteuerjahreserklärung der
folgenden Jahre angerechnet werden?

Welcher Bonus wofür?
Und wieso für Folgejahre?
Und wer soll was und warum beim Finanzamt in bar bekommen?

Ich verstehe das alles nicht.

der petz

[ESt] Wie wird Guthaben ausgezahlt?
Hi !

1. Erstattung eines Guthabens
Wenn sich aus dem Steuerbescheid ein Guthaben für den Steuerpflichtigen ergibt, wird dieses üblicherweise auf sein Bankkonto überweisen. Eine Barauszahlung ist, wenn nicht sogar technisch unmöglich (viele Ämter haben gar kein Bargeld mehr) so zumindest doch sehr ungewöhnlich. Meines Wissens nach werden in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige über kein Bankkonto verfügt, Barschecks ausgestellt.

2. Verrechnung mit Schulden der Vergangenheit
Sollten aus der Vergangenheit noch irgendwelche Schulden beim Finanzamt bestehen, kann das Finanzamt das Guthaben auch erst mit diesen verrechnen und anschließend den Restbetrag überweisen.

3.Verrechnung mit zukünftigen Schulden
Manchmal kann es auch vorkommen, dass in dem aktuellen Steuerbescheid (z.B. für 2005) Vorauszahlungen für das nächste Jahr (z.B. für 2006) festgesetzt werden. Ist der 1. Zahlungszeitpunkt bereits erreicht, wird möglicherweise diese erste Vorauszahlung auch gleich einbehalten. Für andere „zukünftige“ Forderungen, die das FA stellt, kann das Guthaben nicht einbehalten werden.

4. Kleinbetragsregelung
Sollte ein Fall der Nummer 3 nicht vorliegen, darf ein festgestelltes Guthaben nur noch in einem einzigen Fall auf die Zukunft vorgetragen werden: Es handelt sich um einen so genannten Kleinbetrag. Im § 156 Ao findet sich hierzu eine allgemeine Regelung, welche durch die Kleinbetragsverordnung präzisiert wird. Liegt das Guthaben unter € 10,00 wird es nicht ausgezahlt.

BARUL76

PS: Die von dir in der Schilderung des Ausgangsfalles benutzten „Fachbegriffe“ gibt es alle nicht. Dies machte das Erkennen sowohl des Sachverhaltes als auch der Fragestellung doch ziemlich schwer.

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Auch wenn es diese Fachbegriffe nicht gibt komme ich doch zu dem Ergebnis, dass es sich hier um Werbungskosten handelt, die zu einer höheren Steuererstattung führen. Und wahrscheinlich ist das Konto des Fragenden schon hoch im Soll, so dass er das Geld vom FA gerne in bar haben möchte…

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Auch wenn es diese Fachbegriffe nicht gibt komme ich doch zu
dem Ergebnis, dass es sich hier um Werbungskosten handelt, die
zu einer höheren Steuererstattung führen. Und wahrscheinlich
ist das Konto des Fragenden schon hoch im Soll, so dass er das
Geld vom FA gerne in bar haben möchte…

Ja,
angenommen es sind fast 5000 Euro Werbungskosten.
Angenommen sein Konto ist nicht im Soll aber halt auch wegen der sehr teuren Schulng nichts im Haben.