Folgende Situation :
Ein Klein-Lieferwagen muss wegen Materialanlieferung zur Baustelle in dem Parkhaus ( Tiefgarage ) einfahren , der Wagen ist laut Kfz Schein 1,96 Meter hoch , die Durchfahrtshöhe beträgt laut Beschilderung 2 Meter .
Der Fahrer des Fahrzeuges fährt im Schrittempo ein und will den Beifahrer kurz vor der Durchfahrt aussteigen lassen um ihn kontrollieren zu lassen ob es passt , da die Einfahrt steil bergab geht ,und das Fahrzeug beim erreichen der Ebene des Parkhauses in der Fahrzeugmitte höher wird , weil die Hinterachse noch in der Steigung steht und die Vorderachse schon in der Ebene läuft .
in dem moment wo der Beifahrer die Tür aufmachen will , rast ein Fahrradfahrer in die Tiefgarage , obwohl der dort überhaupt nicht parken darf , der Radfahrer nutzte legiglich die Hochgefahrene Schranke wegen dem Transporters um dort einzufahren.
Der Fahrer des Transporters bemerkte noch eben die herannahende Gefahr und schrie den Beifahrer an : TÜR ZU
in dem moment rauschte der Radfahrer vorbei .
Der Radfahrer lief dann dem Transporterfahrer im Parkhaus über den Weg und wurde zur Rede gestellt .
Der Transporterfahrer noch ausser sich und noch erschreckt :
ging den Radfahrer lautstark an :
Zitat : hasst du 'se noch alle , was soll das , rechts an dem Lieferwagen vorbei , hast du nicht bemerkt das da der Beifahrer aussteigen musste , das war Lebensgefährlich !!
( Antwort : er würde öffters hier fahren , es hätte ein Nachspiel das der Transportfahrer ihn Beleidigt hätte )
Hat der Transporterfahrer jetzt damit zu rechnen , das eine Anzeige kommt , weil er im Affekt die „DU“ Form gewählt hatte und in wie weit enthält der obige Satz eine Beleidigung ?
Dort wären wir beim leidigen Thema:
Obwohl von Radfahrern und für Radfahrer vom Strassenverkehr eine
erhebliche Gefärdung ausgeht (verglichen mit Fussgängern) so haben
sie kein Kennzeichen …
Wenn der Radfahrer den LKW-Fahrer anzeigen sollte, wären seine Personalien ja bekannt und er hätte erklärt, vor Ort gewesen zu sein.
Hier würde der Betroffene dann leicht einhaken können.
Was die „Tat“ des Radfahrers betrifft: aus überhöhter Geschwindigkeit, mangelnder Bremsbereitschaft, rücksichtslosen Fahrens u.s.w. kann ein Anwalt sicherlich etwas konstruieren.
Ob die StVO in der Garage gilt oder nicht, ist sehr leicht herauszufinden, indem man dort nachsieht/-fragt.
Wichtig ist, dass der LKW-Fahrer, so er denn ernsthaft eine Anzeige vom Radler erwarten darf, sofort Anzeige gegen Unbekannt erstattet. Eine Gegenanzeige erst nach Eingang und Zustellung der Anzeige des Radlers wäre weniger glaubwürdig. Sehr wichtig ist, dass sich die beiden Zeugen auch einig sind und man sachlich und ehrlich aussagt.
Es gibt nun sicherlich Leute hier, die das nicht bestätigen wollen, aber in diesem freien Land kann natürlich jeder tun und lassen was er möchte. Dazu gehört auch, auf meine Erfahrungswerte zurückzugreifen oder eben auch nicht. Eine Beratung gebe ich ja nicht.
Im Straßenverkehr werden Vergehen, die noch nicht einmal zu einem Unfall führ(t)en, manchmal unverhältnismäßig scharf geahndet. Daher ist es sehr wichtig, Drohungen bzgl. einer Anzeige, Unfallflucht etc. sehr ernst zu nehmen und seine Interessen zeitnah, konsequent und nachdrücklich zu wahren.
Gruß,
M.
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Der Radfahrer hat es bei einer Anzeige relativ leicht den Fahrer des Lieferwagens zu bestimmen , da ja Firmenaufschrift auf dem Fahrzeug war und jeder Firmenwagen ja bekanntlich ein Fahrtenbuch hat .
bei einer Anzeige degen den Fahrer mit dem Fahrzeug ( Pol.Kennz. ) ist innerhalb weniger Minuten der Namen bekannt .
Interesannt an der Frage ist aber ob hier bei dieser Lautstarken Zurechtweisung auch wirklich die Sachlage der Beleidigung gegeben ist .
es ist ja kein Schimpfwort wie Hohlkopf , Idiot oder dergleichen gefallen.
Die Zurechtweisung war zwar im Affekt ziemlich derb , aber m.E . nicht ganz unberechtigt .
klar , ein Fehler rechtfertigt den anderen nicht , aber wäre eine Anzeige hier nicht eher so wie mit Kanonen nach Spatzen geschossen ?
Dort wären wir beim leidigen Thema:
Obwohl von Radfahrern
Radfahrer gefährden sich meist nur in erheblichen Maß selbst, für andere motorisierte Verkehrsteilnehmer stellen sie nur eine geringe direkte Gefahr dar
und für Radfahrer vom Strassenverkehr
Radfahrer haben nun mal keine Knautschzone
eine
erhebliche Gefärdung ausgeht (verglichen mit Fussgängern)
das höhere Gefährdungspotenzial ergibt sich aber nur im Vergleich zu gehenden Fussgängern, laufende Fussgänger sind sind einer noch grösseren Gefahr ausgesetzt, da noch beweglicher.
sie kein Kennzeichen …
Läufer, Pferde, Hunde, Katzen usw. haben auch keines.
woher sollte auch der radfahrer wissen, wer der fahrzeugführer des lkw war.
außerdem würde ich immer davon abstand nehmen, andere oberlehrerhaft auf ihre fehler hinzuweisen. fehler können immer auftreten wo menschen handeln. man sollte seine emotionen unter kontrolle haben und das unter vergangen abhaken. genaugenommen trifft die schuld den lkw . der hat sich vor dem öffnen der tür zu vergewissern,ob das gefahrlos möglich ist. das der radfahrer dort nicht fahren darf ist ein anderes blatt papier.
hauptmann
vielleicht sollte man sich mal daran erinnern, dass es sich hier um ein Expertenforum handelt und vor der Beweisbarkeit von Taten vielleicht erstmal die Rechtslage an sich prüft. Mit Ausnahme von Seiten des Hauptmanns hat es bisher kaum halbwegs fundierte Betrachtungsweisen gegeben.
Was ist passiert?
Ein Fahrradfahrer fährt an einem Klein-Lkw vorbei. Beinahe hätte der Lkw-Fahrer mit dem Öffnen der Türe den Fahrradfahrer erwischt. Nun schnauzt der Lkw-Fahrer den Radler an und verwendet - unbeabsichtigt - das „Du“.
Wie werten wir das jetzt?
Eine Situation, die jeden Tag zig-mal passiert. Wo das nun passiert ist, das ist zunächst mal schnuppe. Der Lkw-Fahrer hat sich vor dem Öffnen der Türe davon zu überzeugen, ob dies gefahrlos möglich ist.
Haben wir ein strafrechtlich relevantes Handeln (gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr) von Seiten Lkw- oder Fahrradfahrer? Nein, denn der Tatbestand des §315b StGB ist nicht erfüllt, zumal noch zu klären wäre, ob es sich bei dem durch eine Schranke abgesperrten Parkhaus überhaupt um öffentlichen Verkehrsraum handelt und wenn ja, ob der dort stattfindende Verkehr unter dem im Tatbestand genannten „Straßenverkehr“ zu subsummieren wäre (wohl eher nicht).
Für eine Beleidigung ist ein vorsätzliches Handeln erforderlich. Versehentliches Duzen fällt nicht darunter. Ebenfalls keine Erfüllung des Tatbestandes.
Also was bleibt (außer zwei aus der Rolle fallenden Fahrzeugführern)?
NIX!!!
Keine Anzeige oder ähnliches (und wenn doch, lachen sich Richter und StA einen und stellen nach 170 II ein).
ich vermute mal es handelt sich um eine schranke die nur zur zeitüberwachung eingesetzt ist . also sie lässt jeden rein der rein möchte. so ist es öffentlicher raum. sitz dort ein pförtner der aussortiert ( sicher nicht, sonnst hätte er den radfahrer verwiesen)dann wäre es kein öffendlicher raum. allgem. parkhäuser auch tankstellen sind immer öffentlich.
hauptmann
Nein , die Tiefgarage gehört zu einem Verwaltungsgebäude , also keine öffentliche Parkfläche .
Die Tiefgarage kann NUR von Inhabern einer Chip Karte , also Mitarbeitern geöffnet werden , wobei dise Schranke eher ein Rolladen ist , der hochfährt.
wenn die zugefahren ist , kommt nicht einmal ein Fussgänger dort hinein .
Ausnahmen sind Absprachen mit dem Pförtner , der diese Einfahrt per Camera überwacht und nach Anmeldung wie in diesem Falle auch eigentlich unberechtigte Fahrzeuge , wie in dem Falle zur Materialanlieferung , mit Sondererlaubniss einfahren lässt .
Ohne das dieses Einfahrtstor für diesen Lieferwagen hochgefahren worden wäre , käme dieser Fahrradfahrer dort gar nicht hinein , in Klartext eigentlich hätte der Lieferwagenfahrer dort an dieser Stelle überhaupt nicht mit einem Fahrradfahrer rechnen müssen .
Ein Aussortieren des Pförtners ist nicht möglich , da die Cameraüberwachung an der Pforte des Haupttores ist , also rund 500 Meter entfernt .
Aber wie angenommen , der Radfahrer hatte sich dort unberechtigt Zugang verschafft , der Parkplatz für Radfahrer befindet sich ebenerdig in der nähe des Haupttores .
Einem Radfahrer wäre laut Rücksprache mit dem Pförtner niemals eine Sondererlaubniss erteilt worden .
immerhin wissen wir nun, dass es sich mitnichten um öffentlichen Verkehrsraum handelt. Also absolut nichts mit „Gefährdung“ im Straßenverkehr und nichts mit einer Anzeige. Ob der Fahrradfahrer sich dort aufhalten darf oder nicht, hat für den Sachverhalt an sich keinerlei Auswirkungen.
Also ist „NIX“ passiert.