Hallo
Hätte gerne ein Beispiel für Abgrenzungsposten das dem Eigenkapital zugeordnet wird und ein Beispiel für Abgrenzungsposten das dem Fremdkapital zugeordnet wird.
Danke für die Hilfe.
Grüße
MicLot
Hallo
Hätte gerne ein Beispiel für Abgrenzungsposten das dem Eigenkapital zugeordnet wird und ein Beispiel für Abgrenzungsposten das dem Fremdkapital zugeordnet wird.
Danke für die Hilfe.
Grüße
MicLot
Hallo,
Hätte gerne ein Beispiel für Abgrenzungsposten das dem
Eigenkapital zugeordnet wird und ein Beispiel für
Abgrenzungsposten das dem Fremdkapital zugeordnet wird.
ein passiver RAP kann per se nur Fremdkapitalcharakter haben, weil er gebildet wird, wenn man Leistung erhalten hat, für die man die Gegenleistung erst noch erbringen muß.
http://de.wikipedia.org/wiki/Rechnungsabgrenzung#Pas…
Gruß
Christian
Bilanzielle Abgrenzungsposten sind ja nicht nur die Aktiven- und oder Passiven RAP - sondern auch die Rückstellungen und u.a. auch die sonstigen Forderungen und sonstigen Verbindlichkeiten.
Ins so weit hilft der link zu wikipedia nicht.
Grüsse Rainer
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Bilanzielle Abgrenzungsposten sind ja nicht nur die Aktiven-
und oder Passiven RAP - sondern auch die Rückstellungen und
u.a. auch die sonstigen Forderungen und sonstigen
Verbindlichkeiten.
Nicht nach der betriebswirtschaftlichen Definition.
Ich habe ein bißchen rumgesucht und festgestellt, daß man im Steuerbereich den Begriff Abgrenzungsposten gelegentlich deutlich weiter faßt. Wenn das hier so gemeint ist, sollte man die Frage entweder unter Steuern stellen oder betriebswirtschaftliche Termini verwenden.
Gruß
Christian
Ich habe ein bißchen rumgesucht und festgestellt, daß man im
Steuerbereich den Begriff Abgrenzungsposten gelegentlich
deutlich weiter faßt. Wenn das hier so gemeint ist, sollte man
die Frage entweder unter Steuern stellen oder
betriebswirtschaftliche Termini verwenden.Gruß
Christian
Hallo Christian,
du hast Recht, das ich in Bilanzierungsfragen gedacht habe, weil die ganze Bilanz eine Abgrenzung des jeweiligen Geschäftsjahres ist.
Die BWL kann ja auch die Handels- und Steuergesetzgebung nicht außer Acht lassen, wenn es um bilanzielle Abgrenzungen geht.
Ich habe folgendes gefunden, als es mir um Abgrenzung mit Eigenkapital-Zusammenhang ging:
Sonderposten mit Rücklageanteil
Eine Definition des Sonderposten mit Rücklageanteil bietet der §247 (3) HGB:
„Passivposten, die für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zulässig sind, dürfen in der Bilanz gebildet werden. Sie sind als Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen und nach Maßgabe des Steuerrechts aufzulösen. Einer Rückstellung bedarf es insoweit nicht.“
Der Sonderposten mit Rücklageanteil lässt sich auch über seine Bezeichnung erklären (1):
* Der Sonderposten mit Rücklageanteil, ist ein besonderer Posten, da er nur aus steuerlicher Sicht erklärbar ist. Es gibt für ihn keinen handelsrechtlichen Grund. Er wird ausschließlich gebildet um einer verfälschten Darstellung der Vermögens- und Ertragslage vorzubeugen.
* Der Sonderposten mit Rücklageanteil enthält einen Anteil an Rücklagen, der das Eigenkapital erhöht, da Rücklagen zum Eigenkapital zählen.
* Der Sonderposten mit Rücklageanteil besitzt allerdings nur einen Anteil an Rücklagen, weil in ihm ebenfalls eine Steuerschuld, also Fremdkapital, enthalten ist, die zu einem späteren Zeitpunkt beglichen werden muss.
rechtliche Bestimmungen:
Der § 273 HGB besagt, dass dieser Sonderposten nur gebildet werden darf, wenn es das Steuerrecht fordert. Wenn er gebildet wird, muss er auf der Passivseite vor den Rückstellungen ausgewiesen, sowie mit einer Erklärung zu seiner Bildung entweder in der Bilanz oder im Anhang versehen werden.
Diese Regelung gilt für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften. Der Ansatz ist jedoch für Konzernbilanzen laut § 298 (1) HGB verboten. Auch in den Vorschriften der IFRS gibt es keine Sonderposten mit Rücklageanteil.
Hallo,
du hast Recht, das ich in Bilanzierungsfragen gedacht habe,
weil die ganze Bilanz eine Abgrenzung des jeweiligen
Geschäftsjahres ist.
das mag wohl sein, dennoch ist der Begriff „Abgrenzungsposten“ in der Betriebswirtschaft schon belegt und zwar durch die aktiven und passiven Rechungsabgrenzungsposten. Daß auch andere Bilanzpositionen abgrenzende Funktionen erfüllen, bestreite ich nicht, nur werden sie dann nicht als Abgrenzungsposten bezeichnet.
Gruß
Christian
der Begriff „Abgrenzungsposten“
in der Betriebswirtschaft schon belegt
Bitte gebe mir Fundstellen für diese Aussage.
Besten Dank
Rainer
Hallo,
der Begriff „Abgrenzungsposten“
in der Betriebswirtschaft schon belegt
Bitte gebe mir Fundstellen für diese Aussage.
habe ich schon.
Gruß
christian
Hallo,
der Begriff „Abgrenzungsposten“
in der Betriebswirtschaft schon belegt
Bitte gebe mir Fundstellen für diese Aussage.
habe ich schon.
Hasste halt nicht! Oder meinst du den link nach wikipedia?
Das ist doch keine Fundstelle über den Begriff der Abgrenzungsposten und der damit einhergehenden Belegung dieses Begriffes in der BWL.
Es geht hier doch nachweislich über Abgrenzungsposten in einer Bilanz, diesbezüglich bezieht sich auch wikipedia auf das HGB, liest man nun im HGB weiter - kommt man auch zu dem sogenannten „Umgekehrten“-Maßgeblichkeitsprinzip der Steuerbilanz für die Handelsbilanz - mithin lässt das HGB Bilanzpositionen des steuerrechtes zu. Deine Aussage hierzu - das steuerrecht sieht die Abgrenzungsposten weitläufiger ist richtig. Und aus diesem Grunde sind 50 % der Sopo mit Rücklagenanteil - auch nach BWL betrachtung und Bilanzanalyse der Steuerbilanz - als Eingenkapital zu betrachten.
Gruße
eigennutz
Hallo,
Besten Dank euch beiden. tatsächlich war in der Literatur der
weitergefasste Begriff gemeint - allerdings hatte ich das nicht
gewusst, da ich diese Erweiterung nicht kannte.
Ich kannte den Begriff Abgrenzungsposten lediglich iVm ARAP und
PRAP.
Danke für die neue Erkenntnis.
mit freundlichem Gruß
MicLot
Es geht hier doch nachweislich über Abgrenzungsposten in einer
Bilanz, diesbezüglich bezieht sich auch wikipedia auf das HGB,
liest man nun im HGB weiter - kommt man auch zu dem
sogenannten „Umgekehrten“-Maßgeblichkeitsprinzip der
Steuerbilanz für die Handelsbilanz - mithin lässt das HGB
Bilanzpositionen des steuerrechtes zu.
Es geht nicht darum, ob Positionen zugelassen werden, sondern darum, wie man sie in welchem Kontext bezeichnet. Wer in einer BWL-Klausur damit anfängt, Forderungen und Verbindlichkeiten als Abgrenzungsposten zu bezeichnen, dürfte nur wenig Begeisterung ernten.
richtig. Und aus diesem Grunde sind 50 % der Sopo mit
Rücklagenanteil - auch nach BWL betrachtung und Bilanzanalyse
der Steuerbilanz - als Eingenkapital zu betrachten.
Ich finde es immer wieder herrlich, wenn althergebrachte Informationen ohne das Wissen um die Hintergründe repetiert werden. Die 50% waren mal richtig, sind aber inzwischen von der Realität überholt worden.
Gruß
C.