Hallo,
man kann ja seit einiger Zeit folgende Versicherungen als Werbungskosten absetzen:
- Rechtsschutzversicherung (Anteil Berufsrechtsschutz)
- Haftpflichtversicherung (50% pauschale Aufteilung)
- Unfallversicherung (50% pauschale Aufteilung)
Wie sieht es denn nun aus bei einer Berufsunfähigkeits-Versicherung?
Rein theoretisch müßte ich da ja den vollen Beitrag absetzen können oder irre ich mich da?
Ich freue mich auf alle Antworten!
Grüße,
Michael
Beiträge zur BU-Versicherung sind gar nicht als Werbungskosten abziehbar, weil kein Zusammenhang mit dem laufenden Arbeitslohn besteht. Schließlich wird das Risiko versichert, dass jemand berufsunfähig wird. Es wird also Vorsorge für die Zeit getroffen, in der man berufsunfähig ist und natürlich auch keinen Arbeitslohn bezieht.
Man sollte sich auch genau überlegen, ob man anteilige Beiträge zur Unfallversicherung als Werbungskosten geltend macht. Man hat zwar ein paar Euro Steuerersparnis pro Jahr, tritt jedoch der Versicherungsfall ein, kann die Versicherungsleistung u. U. (teilweise) zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen (s. Tz. 4.1 zum BMF-Schreiben vom 17. 7. 2000 – IV C 5 – S 2332 -67/00). Das BMF-Schreiben kann unter http://www.ihk-arnsberg.de/download/UnfallversEST.pdf nachgelesen werden.
Hallo,
vielen Dank für diesen super Hinweis! Das mit der (teilweisen) Besteuerung der Versicherungsleistung habe ich nicht gewußt.
Allerdings habe ich es so verstanden, daß die Besteuerung unabhängig davon ist, ob man die Beiträge vorher geltend gemacht hat oder nicht oder? Nur ist es wahrscheinlich so, wenn Vater Staat von der Unfallversicherung weiß, dann wird er auch bei einem Unfall näher drauf schauen, das wird wohl der Knackpunkt sein oder?
Grüße,
Michael
vielen Dank für diesen super Hinweis! Das mit der (teilweisen)
Besteuerung der Versicherungsleistung habe ich nicht gewußt.
Ich bis vor kuzem auch nicht. Jetzt hab ich aber so einen Fall in der Praxis.
Nach Tz. 4.1.2 des BMF-Schreiben liegen steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, wenn
-die Leistung aus der Unfallversicherung eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen darstellt und
-der Unfall im beruflichen Bereich eingetreten ist und
-die Versicherungsprämie ganz oder teilweise Werbungskosten waren
Weitere mögliche Konstellationen für steuerpflichtige Einkünfte sind in Tz. 4.1.1 und 4.2. genannt.