Beiträge zur Arbeitslosengeld 1 eingezahlt,?

Guten Tag,

Wo kann ich prüfen ob die Beiträge für Arbeitslosengeld 1 eingezahlt worden sind. Ich habe zwar eine Lohnabrechnung aber bin mir nicht sicher ob diese auch bezahlt wurden. Mfg

Befürchtest du, dass dein Arbeitgeber die Beiträge nicht ordentlich bezahlt hat?

Hallo,
die Einbehaltung und Abführung der Arbeitlosenversicherungsbeiträge ist Sache (Pflicht) des Arbeitgebers und wenn auf deiner Lohnabrechnung Arbeitslosenversicherungsbeiträge aufgeführt wurden, dann kannst davon ausgehenen, dass diese auch abgeführt werden. Ganz sicher kannst du natürlich nicht sein, denn ist ist durchaus denkbar, dass der Arbeitgeber insgesamt keine Beiträge an die Kasse abführt, unabhängig davon, was auf deiner Lohnabrechnung steht.
Auch die Krankenkasse wird dir nicht weiterhelfen können, selbst wenn der Arbeitgeber immer pünktlich die Beiträge gezahlt hat. Der Arbeitgeber führt nämlich nicht die Beiträge nach Namen ab sondern nach Beitragsgruppen, also Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Von daher kann auch die Kasse nicht sagen, ob jetzt explizit deine Beiträge darin enthalten sind oder nicht. Du musst dich darauf verlassen was a) auf deiner Lohnabrechnung steht und b) dass dich dein Arbeitgeber auch entsprechend angemeldet hat - Letzteres kann dir deine Kasse natürlich auch bestätigen.
Gruss
Czauderna

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Ja, wo kann ich das prüfen

Online mit ziemlicher Sicherheit nicht.
Ich würde einfach mal bei der Hotline der Arbeitsagentur anrufen. Halte deine Sozialversicherungsnummer bereit.

Gruß,
Steve

Hallo,
auch die Arbeitsagentur wird da nicht helfen können. Die kann noch nicht einmal feststellen, ob derjenige überhaupt gemeldet ist als arbeitslosenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer - da ist die Krankenkasse schon die bessere Adresse - die können sagen, ob der Arbeitgeber eine Anmeldung gemacht hat für den Arbeitnehmer und zu wann und für welche Zweige der Sozialversicherung, also Kranken-, Pflege-,Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ob der Arbeitgeber insgesamt mit seinen Beitragszahlungen in Rückstand ist, auch das kann zwar die Krankenkasse beantworten, wird dies aber nicht tun wegen Datenschutz und vor allen Dingen, weil es, selbst wenn es so wäre für den einzelnen Arbeitnehmer keine Nachteile hätte bei einer Leistungsgewährung, also Krankengeld, Pflegegeld, Rente oder Arbeitslosengeld.
Gruss
Czauderna

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Servus,

die Arbeitsagentur weiß davon überhaupt nichts.

Die Beiträge zur Sozialversicherung (RV, AlV) werden zusammen mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung von den Krankenkassen eingezogen und von diesen an die Träger der SV weitergeleitet.

Schöne Grüße

MM

Deine Krankenversicherung kann feststellen, ob Dein Arbeitgeber Dich angemeldet hat und ob er die Beiträge zur SV, KV. PV an sie entrichtet oder nicht.

Ist aber gar nicht mehr nötig, sowas zu prüfen, seit allgemeine KV-Pflicht besteht. Deine Krankenversicherung hätte sich schon längst an Dich gewandt, wenn keine Beiträge für Dich eingingen.

Schöne Grüße

MM

Hallo,
auch hier eine kleine Korrektur - die Kasse hätter sich schon längst gemeldet, wenn keine Anmeldung seitens des Arbeitgebers vorliegen würde, das mit der tatsaechlichen Beitragszahlung dagegen, das kann auch die Kasse so nicht feststellen. Ich weiss, das klingt für jemand, der sich mit der Materie auskennt jetzt etwas kleinlich, aber es wurde konkret nach der realen Zahlung gefragt und da muss festgestellt werden, das kann man nicht endgültig so feststellen, da ginge nur durch eine Betriebsprüfung. Man muss es einfach glauben wenn die Meldungen vorliegen oder es bleiben lassen.
Gruss
Czauderna

Servus,

sie kann es, wenn man ihr verrät, welcher Arbeitgeber die Beiträge zahlen muss - hätte allerdings nach ein paar Monaten, um die es hier vermutlich geht, bereits den freundlichen Kollegen vom Zoll vorbeigeschickt, um die Handkasse mitzunehmen.

Ob sie einem Versicherten erzählen darf, wie es mit der Zahlungsmoral seines Arbeitgebers aussieht, ist freilich fraglich.

Schöne Grüße

MM

Hallo,
du hast da etwas missverstanden - es geht nicht darum, ob der Arbeitgeber überhaupt Beiträge an die Kasse zahlt, sondern ob er konkret für Arbeitnehmer A. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt hat. Ich hatte das auch schon weiter oben beschrieben.
Glaube mir , ich habe den Job bei der Krankenkasse 48 Jahre lang gemacht - seit Einführung der Beitragsnachweisungen nach Beitragsgruppen kann nicht mehr seitens der Kasse festgestellt werden ob für einen bestimmten Arbeitnehmer und wieviel Beiträge konkret abgeführt wurden.
Ausnahme wäre wirklich, wenn es zusätzlich noch eine Beitragsliste nach Arbeitnehmern geben würde
Gruss
Czauderna
PS : Hier kann sich mal so eine Beitragsnachweisung anschauen - [
https://www.dak.de › dak › download › beitragsnachweis-1076338
](https://www.dak.de › dak › download › beitragsnachweis-1076338)

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Servus,

ja, diese Teile - und auch ihre Vorgängerformen seit 1991 - habe ich in ziemlichem Umfang ausgefüllt, ausgedruckt, übermittelt. Das Ausfüllen von Hand war ganz am Anfang, vor LODAS, oft das Mittel der Wahl, weil man Fehler bei der Eingabe der ellenlangen Kennziffer-Wert-Listen erst ein paar Tage später sehen konnte, wenn die Post das Fehlerprotokoll aus Nürnberg brachte.

Für den einzelnen Arbeitnehmer sollte das Protokoll seiner Anmeldung, das er mit der ersten Abrechnung erhält, das der übermittelten Jahresentgeltmeldung, das er im Folgejahr erhält, und die Tatsache, dass die Gesamtbeiträge an eine bestimmte KK bezahlt werden, eigentlich genug Nachweis sein. Wenn der Arbeitgeber zweigleisig fährt und den Arbeitnehmern eine Abrechnung des vollen vereinbarten Lohns aushändigt, die er unmittelbar danach berichtigt, so dass nur für niedrigere erklärte SV-pflichtige Entgelte Beiträge abgeführt werden, hat er so gut wie keine Möglichkeit, danach wieder eine Jahresentgeltmeldung mit den vollen Beträgen zu fingieren, die er den Mitarbeitern zur Vervollständigung des Schwindels aushändigt.

Wenn er eine derartige kriminelle Energie zeigt, dass er den Schwindel vollständig und in sich schlüssig fingiert, muss er dabei den Mitarbeitern so viele gefälschte Dokumente aushändigen, dass diese später bei Arbeitslosigkeit keine Schwierigkeiten haben sollten, nachträglich eine Korrektur der Beiträge für die letzten 24 Monate zu erzwingen, die ihnen dann auch die Ansprüche verschafft, die sie auf der Grundlage des SV-pflichtigen Entgelts hätten, das auf den gefälschten Lohnabrechnungen ausgewiesen ist.

Schöne Grüße

MM