Beiträge zur GKV bei selbständigem EÜR-ler

liebe Leute,
Selbstständige EÜRler müssen mindestens etwa 1200 € im Monat versichern in der GKV, auch wenn der Gewinn darunter ist.

Angenommen, ein Selbstständiger (EÜRler) gibt jeden Monat seine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt ab. Muss er dann jeden Monat dieses Einkommen der gesetzlichen KV melden, und die KV berechnet dann den Monatsbeitrag daraus?

In einem Monat werde für 30.000€ Waren eingekauft. In diesem Monat mache er keinen Gewinn. Er zahlt also den Mindestbetrag von rund 200 € an die KV…

In den folgenden 15 Monaten verkaufe er diese Ware, rund 3000€ monatliche Einnahmen, d.h. mit rund 1000€ Gewinn monatlich.

Wie hoch ist dann der KV-Beitrag, wieder Mindestwert?
oder muss er 3000€ monatlich versichern? Letzteres würde ich nicht verstehen.

Oder werden am Jahresende alle Monate nochmals “aufgerollt” und eine Schlußrechnung erstellt, die auch Verluste bzw. Verlustvorträge aus vorherigem KJ berücksichtigt?

Du verwechselst Umsatz mit Einkünften und Einkünfte mit zu versteuerndem Einkommen.

Bemessungsgrundlage für die KV-Beiträge sind die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb. Dabei werden die Beiträge zunächst vorläufig festgesetzt, und nach Vorliegen eines ESt-Bescheides hält sich die Krankenversicherung an den steuerlich ermittelten Gewinn.

Das ist übrigens ganz unabhängig davon, ob der Gewinn gem. § 4 Abs 3 oder § 4 Abs 1 EStG ermittelt wird.

Schöne Grüße

MM

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Hallo Aprilfrisch,
vielen Dank für Deine Antwort,
das wollte ich wissen!
Dann wird also schlußendlich das für die Steuer ermittelte Jahres-Einkommen zu grundegelegt bei der Endabrechnung.
D.h. eine Minijob-Putzfrau kostet ca. 22% Minijob-Abgaben an den Staat, spart aber 16% an eigener KV, wenn man zwischen ca.1200 € und der Beitragbemessungsgrenze liegt mit dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen in der Jahresendabrechnung, sofern man die Putzfrau steuerlich absetzen kann.

Nein. Du verwechselst Einkünfte und zu versteuerndes Einkommen, wie gesagt.

Du solltest unbedingt Klarheit in die Begriffe kriegen, sonst kommt so ein Zeugs dabei heraus:

Und vergiss ganz schnell den Begriff „von der Steuer absetzen“: Überall, wo er Dir begegnet, kannst Du sicher sein, dass die Quelle völlig wertlos ist. Dieser Begriff kommt im gesamten deutschen Steuerrecht nirgends vor.

Wenn Du die Begriffe soweit klar hast und weißt, was der Unterschied zwischen Einkünften und dem zu versteuernden Einkommen ist und was ein Einkommensteuerbescheid ist, erklär doch mal, wie genau die Ausgaben für eine Putzfrau die Einkünfte mindern sollten.

Schöne Grüße

MM

Hallo Aprilfrisch,
also ich kenne Deine Definition nicht,
ich meine mit ZU VERSTEUERNDEM EINKOMMEN =
EINNAHMEN- abziehbare AUSGABEN.

Und wenn die Minijob-PUTZFRAU meine BETRIEBSRÄUME sauber macht, kann ich die AUSGABEN dafür von den EINNAHMEN abziehen.
So habe ich das jedenfalls mit meiner Frau gemacht, als sie TELEFONDIENST gemacht hat für mein Gewerbe, wenn ich nicht zu Hause war sondern auf Arbeit in meinem regulären Beruf, und die Steuerprüferin vom FA hat das Absetzen akzeptiert.

(Die Steuerprüferin hat sich aber wohl meine Unterlagen gar nicht genau angesehen,
sondern nach 3 Monaten nur gefragt,
ob ich damit einverstanden sei, dass sie meine Nachbesserungen so übernimmt, wie ich sie nachträglich eingereicht hatte. War ich. Das galt dann als „rechtsunwirksame Selbstanzeige“, die ich gegen Zahlung von 2000€ „innerhalb von einer Woche zahlbar“ vom Tisch hatte). Mein Freund meinte, : …, „Du hast die Frau in einen anderen Zustand versetzt“, mag sein, wir haben viel über Privates aber nichts zu persönliches geredet nachdem ich ihr meine kurz zuvor entdeckten Fehler gebeichtet hatte,
Und dazwischen war Weihnachten, sie sagte: aber denken sie bitte zu Weihnachten nicht ans Finanzamt. :slight_smile: !!!

Hallo,
zwischen Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht gibt es doch einige Unterschiede.
Die Krankenkasse will von den Selbständigen jedes Jahr den Einkommensteuerbescheid des Vorjahres haben und grundsätzlich gilt, das, was da steht als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit/Gewerbe und ggf. noch andere Einnahmen wie z.B.Kapitalerträge oder Vermietung und Verpachtung, das ist dann auch beitragspflichtig. Wie die dort genannten Beträge steuerrechtlich zustande kamen, das interessiert die Kasse wenig bis gar nicht.
Gruss
Czauderna

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Servus,

schau mal Deinen letzten ESt-Bescheid an: Da steht ganz was anderes drauf.

Das hier

legt nahe, dass Du dich eigentlich gar nicht weiter dafür interessierst, wie es wirklich ist - Dein Bericht ist so krude, dass man nicht einmal ahnen kann, was da wirklich Sache war. Das fängt schon damit an, dass Du glaubst, die Veranlagung zur ESt sei eine Betriebsprüfung gewesen…

Wie auch immer:

Noch eine weitere Klärung von Begriffen lege ich Dir ans Herz, sonst kommst Du mit dem KV-Thema auch gleich noch ins Schleudern: An der Verwendung des Begriffs „Einnahmen“ durch den altgedienten Krankenkassen-Profi @Guenter_Czauderna kannst Du sehen, dass das, was bei der Veranlagung zur ESt Einkünfte sind, bei der Krankenversicherung als Einnahmen bezeichnet werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Einnahmen einkommensteuerlich plötzlich was anderes wären.

Schöne Grüße

MM

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Nun ja, ich glaube,
ihr versteht schon was ich meine, und vom Ergebnis her gleich bleibt es ja auch gleich,
auch wenn ich die Definition der Worte nicht richtig verwende.
Die Steuerprüfung fand 2016 statt, geprüft wurden die Jahre 2010 bis 2015,
aber nicht bei mir im Haus, sondern im FA, da musste ich mehrfach antanzen. Hatte aber den Vorteil, dass die Dame sich kaum mit meinen dort abgelieferten Aktenordnern beschäftigte, war ihr zu speziell, sich in meine excel-Listen einzuarbeiten;
Ein Steuerberater, den ich auch konsultierte, meinte, das käme öfter vor, wenn die Prüfung im FA stattfände, wenn sie aber zu mir Haus kämen, dann müssten sie wirklich prüfen, weil sie sonst nichts anderes tun könnten. Das die Prüfung im FA stattfinden konnte, lag wohl daran, das ich meine „unveränderlichen Datenträger“ , nämlich meine ausgedruckten Excellisten, jedes Jahr mit abgegeben hatte. Die Dame erzählte mir auch, dass sie des öfteren zu Prüfende hätte mit gefälschten Datenträgern, das würde sie nicht erkennen können, sondern nur ihre Kollegen vom Fach. Andere Leute wiederum hätten zwei Kassen, würden aber nur die Unterlagen einer Kasse abgeben.
Dank auch an Guenter_Czauderna für den Hinweis die zu meldenden Kapitaleinnahmen!

Glück gehabt, dass die Aufzeichnungen nicht insgesamt verworfen wurden, weil nicht ohne weiteres nachvollziehbar - das müssen sie nämlich sein…

Eine Vollschätzung des Gewinns hätte dann schon wehe getan!

Schöne Grüße

MM

Ja, das ganze war wirklich ein „best case“, die Steuerprüferin war sehr verständlich und machte sich schon Sorgen, dass ich eventuell noch ZUSÄTZLICH zu einem Steuerberater gehen würde, das würde sich für mich nicht rechnen, meinte sie, es gäbe andere, die das gemacht hätten, und die zusätzliche Ausgaben in Höhe von mehrerern tausend Euro an den Steuerberäter hätten zahlen müssen. Sie war wirklich sehr bemüht, mir das Leben zu erleichtern und hat lediglich insgesamt betrachtet eine einzige Frage gestellt, nämlich am Schluß, als ich auch noch das Kj 2010 angegeben hatte ( in diesem Jahr hatte ich zuviel Erlöse angegeben, so dass die 4 Kalenderjahre davor nicht auch noch geprüft wurden), ob ich damit einverstanden wäre, dass sie alle meine nachträglichen Änderungen 1:1 übernehme und daraus die nachzuzahlende Steuer (war nicht ganz wenig) berechne.
Hätte auch anders ausgehen können, weil unser FA sogenanntes Ausbildungsfinanzamt ist, da würde jeder Beleg 3x umgedreht, meinte ein Steuerberater zu mir, wenn ich an ein solches Prüfungs-Duo geraten wäre.

Servus,

Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldbuße von 2.000 € zeigt, dass da ein ganz schöner Klopfer vorgelegen haben muss.

Ich habe in ein paar Jahrzehnten Tätigkeit in diesem Metier nur einen einzigen Fall von Steuerhinterziehung auf dem Tisch gehabt, bei dem die Staatsanwaltschaft nicht von vornherein müde abgewunken hat.

Schade, dass Du nicht mehr gelernt hast bei der Sache.

Schöne Grüße

MM

Das war noch kein Strafverfahren, der nächste Schritt, wenn ich nicht diese 2000 sofort gezahlt hätte, wäre ein Strafbefehl gewesen. Die nachzuzahlende Steuer war rund 6000€ für insgesamt 4 Jahre. War alles dennoch alles preiswerter als ein jährlich zu bezahlender Steuerberater, der hätte mich jährlich bestimmt 2000 pro Jahr gekostet. (Aber die 3 Monate Nervenbelastung, die möchte ich nicht noch einmal erleben). So habe ich es bei Freunden erlebt, die 2000€ jährlich an ihren BEFREUNDETEN Steuerberater zahlen mussten, und das bei jährlichen Einnahmen von nur rund 5000€. ALso 40% vom Verdienst ging bei denen an den Stb. Es war bei mir halt eine „liederliche Buchführung“ ohne ausreichende eigene Kontrolle. Die Prüferin meinte später einmal, da hätte man mir ja ganz schön was aufgebrummt, damit hätte sie nicht gerechnet. Und heutzutage prüfe ich, ob zu jeder Buchung genau ein Beleg vorhanden ist und zu jedem Beleg genau eine Buchung, das war das Problem, manche Buchungen waren doppelt.

Ebent. Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße.

An dieser Stelle wäre eine Klärung der Begriffe genauso nützlich wie in der ursprünglichen Frage nach der Bemessungsgrundlage für den KV-Beitrag.

Mit klaren Begriffen ist es kein Hexenwerk, die Aufzeichnungen für eine Überschussrechnung selbst zu erstellen, ggf. sich ein Jahr lang in Zusammenarbeit mit einem Steuerbüro coachen zu lassen und dann alles drauf zu haben, was man dafür braucht. Da kommt man dann auch auf so banale Dinge wie Buchen konform mit den Bankkontoauszügen bzw. Kassenberichten.

Schöne Grüße

MM