Beitrag gesetzliche Krankenversicherung

Hallo!

Folgende Fragen:
Wenn jemand im Oktober 2007 eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat und mit einem Gründungszuschuß gefördert wird, dann wurde der Krankenkassentarif ja nur auf den Gründungszuschuß berechnet und ist solange vorläufig bis ein Steuerbescheid vorliegt.
Werden die Einnahmen von Oktober bis Dezember als Jahresverdienst gerechent oder wird der Verdienst mal 4 multipliziert um auf einen Jahresverdienst zu kommen?
Nehmen wir letzteren Fall an. Und nehmen wir an der Verdienst in den 3 Monaten des Jahres 2007 waren höher als das was 2008 verdient wird.
Wird der Existenzgründer dann 2008 zu viel zahlen müssen?
Zu viel gezahlte Beiträge werden ja meines Wissens nicht zurückgezahlt.

Wenn der Existenzgründer im Juni 2008 die GKV wechselt, weil er eine billigere findet, ist es dann wahrscheinlich, daß die alte Krankenversicherung die Einkommenssteuererklärung für 2007 anfordert und er von Oktober 07 bis Mai 2008 Beträge nachzahlen muß?

Viele Fragen kompliziert gestellt.
Ich hoffe auf einfache Antworten :wink:

Vielen Dank!!

Ilfra

Hallo,
zunächst einmal sei festgehalten, dass bei einer erstmaligen Aufnahme
einer selbständigen Tätigkeit eine Einstufung unter Vorbehalt getätigt wird. Das heißt, der Versicherte schätzt seine Einkünfte und danach
erfolgt die Einstufung, mindestens jedoch nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage - bei Existenzgründern 1222,00 €.
Liegt nun der Einkommensteurbescheid für das betreffende Jahr vor,
werden die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit natürlich nur durch
die Anzahl der tatsächlichen MOnate der Selbständigkeit verteilt.
Andere Einnahmen - wie Kapitalerträge oder Einkünfte aus Vermietung oder
Verpachtung dagegen werden ggf. auf mehrere Kalendermonate verteilt.
Sollte nun das Einkommen niedriger liegen als zu Beginn geschätzt wurde,
aber immer noch über der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, dann zahlt auch die Krankenkasse Beitrag zurück (zumindest ist es bei uns so).
Wird die Kasse gewechselt in einer Phase , in der eine Einstufung unter Vorbehalt vorgenommen wurde. muss der Betreffende trotzdem
seiner letzten Kasse den Einkommensteuerbescheid vorlegen und ggf. nachzahlen aber auch ggf. Geld zurückerhalten.
Tut er dies nicht, ist die Kasse berechtigt rückwirkend von Einnahmen
über der Höchstbeitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung
auszugehen und eine entsprechende Nachforderung zu stellen.
Gruß
Czauderna