Beitragsänderung bei Einmal einnahmen bei Erben

Ich finde nix über Erben und die Beträge , also Leute die von ihrem Vermögen leben , bzw wird das wohl unter einen anderen Namen geführt.

Person P hat geerbt .
Viel viel Geld .

Da bei viel viel Geld die Person , die Arbeitslos war , sich freiwillig versichern muss , wird der Mindestsatz von 851,xx angesetzt.

Nun hat aber der Erbe der von seinem Vermögen lebt , beim Verkauf einer Immobilie (das Erbe) für die Vermittlung ein Anteil von der Makler Coutage . Der Anteil Beträgt ca 7000 euronen , der einmalig per Rechnung eine Einnahme darstellt ? Ich hoffe ich habs richtig ausgedrückt.

Nun sind die im Beispiel 851.50 * 12 monate die bei der Krankenversichung angesetzt sind , laut Adam Riese 10218,00 Euronen.

Der Erbende war vorher ein Quatal Arbeitslos und hat dementsprechend auch noch ALG II bezogen.

  1. Frage :
    Jetzt frage ich mich ob man einfach alles zusammenzählt, also 7000 + 3 * ALG II, und damit dann unter 10218,00 liegt und somit der Beitrag sich nicht verändert.

  2. Frage
    Oder muss für die einmal Einnahme ein anderer Satz Krankenkassensatz gezahlt werden. Oder ist der Erbe auf ein mal Unternehmer ?

Irgentwie ist das sehr undeutlich beschrieben , immer lese ich nur von Leuten die entweder Arbeitslos sind, Renter sind oder Angestellte sind.
Aber alle Schweigen wenn es einfach nur um Leute geht die Reich geerbt haben und einfach vom Geld leben wollen,

  1. Frage
    kann sich diese Welt das nicht vorstellen das man eben nicht arbeitet und auch nicht arbeitslos ist ? Bzw wo wird eine solche Person eingeteilt, Beamter ist er ja auch nicht , Ruheständler irgentwie auch nicht.

Danke fürs Lesen , ich hoffe die Theorie ist klar geworden.

Hallo, ich versuchs mal.

Hartz IV ist keine beitragspflichtige Einnahme in dem Sinne, weil in der Zeit die Krankenversicherung von der ARGE bezahlt wurde. Spielt also für den Beitrag keine Rolle.

Die Maklerprovision (wieso bekommt er Provision für den Verkauf des eigenen Hauses/Erbes ?) ist eine einmalige Einnahme, daher unerheblich.

Maßgeblich für die Beitragsberechnung könnte sein die Höhe der Zinsen, die das Erbe abwirft, oder auch die Höhe der Rente, die das Erbe bei Verrentung bringt. Man könnte auch das Erbe analog zu betrieblichen Kapitalversicherungen durch 144 teilen und diesen Betrag zur Beitragsberechnung heranziehen.(Bei freiwillig Versicherten hat die Kasse einen gewissen Spielraum, es soll aber die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähgkeit berücksichtigt werden.)

Ist diese Frage schon mal der Kasse gestellt worden ?

Hmm in diesem virtuellen fall geh ich davon aus das der Makler selber den Kunden nicht gefunden hat , und dieser quasi vom verkaufer selber gestellt wurde, die abwicklung aber beidseitig über den makler gemacht werden soll.

Ist diese Frage schon mal der Kasse gestellt worden ?

Hmm , welche Kasse soll man den da Anrufen ? Sind die vor dem Gesetz alle gleich ?

Wer kann mir den da wirklich „richtige“ auskünfte geben , (ich hab selber mal in einer Krankenkasse gearbeitet (um daten vom alten ins neue system zu transferieren) und die waren alle nicht sehr schlau und haben viele fehler gemacht), was dann ewig neue schreiben und ablehnungen von schon bewilligten Sachen ergab .

Welchen Rechtsberater ruf ich den da jetzt mal an um das zu Erforschen ?

Ich würde doch mal die Kasse fragen, bei der man versichert ist. Wer hat denn den Mindestbeitrag (Basis 851 EUR) festgelegt ?

Man könnte auch das Erbe
analog zu betrieblichen Kapitalversicherungen durch 144 teilen
und diesen Betrag zur Beitragsberechnung heranziehen.

Das gleube ich aber weniger , denn es ist seit 2010 oder war es 2011 geregelt, das das Erbe egal in welcher Höhe nicht angerechnet werden darf. .
Das wäre früher vielleicht mal so ungerecht abgelaufen, da hat aber der Gesetzgeber einen riegel vorgeschoben (klinkt mir auch nach willkür einen faktor 144 zu nehmen).

Ich würde doch mal die Kasse fragen, bei der man versichert
ist. Wer hat denn den Mindestbeitrag (Basis 851 EUR)
festgelegt ?

Ich weiss nur das es seit 2011 im Katalog drinne steht. Hab aber nur was älteres Gefunden.

Der Gesetzgeber sieht eine einheitliche Mindestbemessungsgrundlage vor. Die Beiträge sind im Jahre 2009 aus mindestens 840,00 € zu berechnen. Der monatliche Mindestbeitrag zur Krankenversicherung beträgt seit 1. Juli 2009 120,12 €.

Hallo,
so kommst du nicht weiter - das was du gefunden hast stimmt - es ist älter und von daher auch nicht mehr gültig, das waren eben die alten Grenzen.
Grundsätzlich wurde hier schon richtig geschrieben. Solche Einmal-einnahmen (nicht verwechseln mit Abfindungen) sind nicht beitragspflichtig weil sie eben nicht regelmäßig bezogen werden, wohl aber die Kapitalerträge hieraus, denn die werden pro Kalenderjahr
auf 12 Monate verteilt und sind beitragspflichtig - ab dem 01.07.
gibt es die Änderung, dass die in der Vergangenheit erzielten Erträge nicht rückwirkend beitragspflichtig werden sondern für die Zukunft
als Einnahmen zählen (analog der Beitragseinstufung von Selbständigen),
so habe ich das jedenfalls gelesen und verstanden.
Gruss
Czauderna

Wenn du mir noch erklärst was Kaptialertragsteuer mit diesem Fall zu tun hat , wäre es nett.
Es geht irgentwie nicht darum was aus dem Erbe gemacht wird , sondern was mit der Einmaleinhame passiert.
Ich sehe also irgentwie nicht was das mit Kapitalertrag zu tun hat.

Hallo,
mal ein Beispiel dazu - vielleicht hilft das weiter.

Mein Onkel im Amerika hat mir 1.000.000,00 € vererbt.
Ich bin derzeit nach dem Mindestsatz von 857,00 € bei der
GKV-Kasse XYZ versichert und zahle den niedrigsten Beitrag.
Ich lege die Million zu Hause unters Kopfkissen und gebe
es nach und nach aus, das schöne Geld.
Dann bekommt die Kasse davon keinen Pfennig Beitrag.
Nehme ich aber meine Million und gehe zur Sparkasse, lege die Million mit 2% Zinsen an, dann habe ich im Jahr 20.000,00 Kapitalertrag,
d.h. pro Monat 1.666.67 €, und genau dafür muss ich bei meiner Krankenkasse Beitrag zahlen und wahrscheinlich auch Steuer ans Finanzamt, wobei ich nun kein Finanzexperte bin
War es so etwas verständlicher ?
Gruss
Czauderna