Beitragsbemessungsgrenze

Hallo.

Habe eine Prüfungsfrage beantworten müssen und bin mir irgendwie nicht sicher. Wäre super, wenn sich das mal jemand anschauen könnte.

Ein Arbeitnehmer mit einem Bruttogehalt über der Beitragsbemessungsgrenze…

  1. …ist nicht mehr Rentenversicherungspflichtig
  2. …hat die Wahlfreiheit zwischen privater und gesetzlicher Rentenversicherung
  3. …hat keinen Anspruch auf der Arbeitgeberbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung.
  4. …muss für die gesetzliche Rentenversicherung einen Beitrag entprechend der Beitragsbemessungsgrenze zahlen.

Vielen Dank im Vorraus.

Nochmal Hallo,

Nr. 4; Auch wenn die Person das zig-fache des Betrages der Bemessungsgrenze verdienen sollte,zahlt er nur den Maximalbetrag bis zur Bemessungsgrenze.

Mfg
tantal

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Grundsätzlich gilt, dass die Beiträge zur Sozialversicherung prozentual vom Bruttolohn erhoben werden. Die Beiträge orientieren sich also an der Höhe des Bruttolohns. Ist der Bruttolohn höher als die Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung, wird zur Beitragsberechnung nur die Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Sozialversicherungszweigs herangezogen. Der Teil des Bruttolohns, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, wird nicht berücksichtigt. Dies hat den Effekt, dass dieser Personenkreis einen geringeren prozentualen Anteil seines Bruttolohns in die sozialen Sicherungssysteme zahlt als andere.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Dies hat den Effekt, dass dieser
Personenkreis einen geringeren prozentualen Anteil seines
Bruttolohns in die sozialen Sicherungssysteme zahlt als
andere.

…, dafür aber auch einen niedrigeren prozentualen Anteil seines bisherigen Bruttolohns aus den sozialen Sicherungssystemen erhält.