Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung

Hallo,
ich habe eine Frage bezgl. der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicheurung.
Die Beitragsbemessungsgrenze greift ja bei uns in Sachsen bei 4800 Euro brutto, d.h. man bezahlt z.b. bei 4950 Euro brutto Gehalt pro Monat nur die Rentenversicherung auf 4800 Euro.
Nun meine Frage: wenn jemand jetzt aber seinen AG wechselt und er noch Provisionen höher als 4800 Euro brutto aus den Vormonaten als Gehalt erst in dem Monat bezieht in dem er schon ein Gehalt des neuen AG bekommt.

…bräuchte er ja theroetisch nur bei den Provisionszahlungen des alten AG Rentenversicherung zahlen. Das erste Gehalt beim neuen Arbeitgeber müsste ja dann rein theoretisch Rentenversicherungsfrei sein…aber wie soll das gehen ? oder umgedreht (RV freiheit bei der Provision und normale RV beim neuen AG?
Oder wird die Person dann gezwungen in diesem Fall 2 mal Rentenversicherung zu zahlen. Dann rein rechnerisch aber zuviel…
ich danke im Voraus für eure mithilfe :wink:

Hallo,
die Provisionen werden in diesem Fall dem Zeitraum zugeschlagen für den sie bestimmt waren bzw. dem letzten Lohnzahlungszeitraum beim alten Arbeitgeber und dort wird eben die Beitragsbemessungsgrenze entsprechend berücksichtigt. es kann daher nicht zu Doppelzahlungen kommen.
Gruss
Czauderna