Beitragsberechnung bei freiwilliger GKV

Ich habe eine Frage an die Sozialversicherungsexperten hier in der Runde, zu der ich trotz entsprechenden Recherchen in den Satzungen der Krankenkassen und dem SGB V §240 keine eindeutige Antwort finden konnte.

Ich versehe den Text mit Nummer, alle (1), (2) usw. um das antworten zu erleichtern. Ich hoffe das ist so in ordnung.

(1) Ich habe mitgekriegt, dass die Beitragsbemessung von der jeweiligen Krankenkassen-Satzung abhängt. Ab 01.2009 soll wohl, wie ich mir das bisher „erlesen“ konnte nur noch das SGB V gelten. Soweit richtig?

Es geht um verheiratete Personen die zusammen veranlagt werden. Ehefrau selbstständig (Einkommen daraus, ca. 25.000 € / Jahr), Ehemann Arbeitnehmer, Verdienst über Beitragsbemessungsgrenze. Beide freiwillig in der GKV.

(2) Wenn der Ehemann gesetzlich versichert ist, werden seine Einkünfte nicht bei der Berechnung des Beitrages der selbstständigen Ehefrau berücksichtigt. Können trotz Zusammenveranlagung sämtliche Einkünfte aus Vermietung dem Ehemann zugerechnet werden?

(Nicht!! aus steuerlicher Sicht, sondern aus Sicht der beitragspflichten Einnahmen für die Berechnung des Krankenkassenbeitrages - nicht, dass hier irgendwas mit dem Rechtsberatungsgesetz in Konflikt kommt - falls das der Fall ist bitte kurzen Hinweis, ich lösche dann den entsprechenden Abschnitt)

Wenn dem so ist, bleiben momentan nur die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit, und ich hätte zu diesem Punkt erstmal keine Frage mehr.

(3) Weiter geht es dann mit dem Rentenbeginn. Worauf kommt es an, ob die Ehefrau (selbstständig) als freiwillig- oder pflichtversicherte Rentnerin eingestuft wird? Ich frage, weil soweit ich das richtig verstanden habe, bei pflichtversicherten nur die gesetzliche Rente als Bemessung herangezogen wird und bei freiwilligen sämtliche Einkünfte.

(4) Es werden vermutlich dann weiterhin sämtliche Einkünfte der Ehefrau zur Beitragsberechnung berücksichtigt. Wie verhält es sich mit den privaten Lebens-, und Rentenversicherungen? Alles das was monatlich ausgezahlt wird, wird entsprechend der tatsächlichen Bezüge berücksichtig, und bei allem was als einmalige Leistung fällig wird, wird der 120. Teil dieser Leistung als monatlicher Bezug über 10 Jahre festgesetzt. Alles richtig soweit?

(5) Wie sieht es dann mit den materiellen Vermögenswerten aus. Z.B. der Immobilienbesitz. Es ist keine Gütertrennung vereinbart. Das heißt selbst wenn die Einkünfte aus der Vermietung voll dem Ehemann zugeschrieben werden, und da - so nehme ich an - dessen Beitrag nicht beeinflussen, müsste die Ehefrau diese Vermögenswerte doch auch verbrauchen, oder zählen da nur die verfügbaren Geldmittel?

(6) Womit wir bei der nächsten Frage wären. Wird sämtliches „Geld-Vermögen“ - im Falle der fehlenden Gütertrennung von beiden Ehepartnern zusammen - wie die einmaligen Leistungen bei der Beitragsberechnung auf 10 Jahre verteilt?

Das solls jetzt fürs erste gewesen sein. Rückfragen werden sich sicher aus der folgenden Diskussion ergeben.

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre wertevolle Zeit.

Viele Grüße

Maik

Ich habe eine Frage an die Sozialversicherungsexperten hier in
der Runde, zu der ich trotz entsprechenden Recherchen in den
Satzungen der Krankenkassen und dem SGB V §240 keine
eindeutige Antwort finden konnte.

Ich versehe den Text mit Nummer, alle (1), (2) usw. um das
antworten zu erleichtern. Ich hoffe das ist so in ordnung.

(1) Ich habe mitgekriegt, dass die Beitragsbemessung von der
jeweiligen Krankenkassen-Satzung abhängt. Ab 01.2009 soll
wohl, wie ich mir das bisher „erlesen“ konnte nur noch das SGB
V gelten. Soweit richtig?

ja

Es geht um verheiratete Personen die zusammen veranlagt
werden. Ehefrau selbstständig (Einkommen daraus, ca. 25.000 €
/ Jahr), Ehemann Arbeitnehmer, Verdienst über
Beitragsbemessungsgrenze. Beide freiwillig in der GKV.

(2) Wenn der Ehemann gesetzlich versichert ist, werden seine
Einkünfte nicht bei der Berechnung des Beitrages der
selbstständigen Ehefrau berücksichtigt. Können trotz
Zusammenveranlagung sämtliche Einkünfte aus Vermietung dem
Ehemann zugerechnet werden?

nein, es sei denn der Mietgegenstand gehört ihm auch alleine.

(Nicht!! aus steuerlicher Sicht, sondern aus Sicht der
beitragspflichten Einnahmen für die Berechnung des
Krankenkassenbeitrages - nicht, dass hier irgendwas mit dem
Rechtsberatungsgesetz in Konflikt kommt - falls das der Fall
ist bitte kurzen Hinweis, ich lösche dann den entsprechenden
Abschnitt)

Wenn dem so ist, bleiben momentan nur die Einkünfte aus der
selbstständigen Tätigkeit, und ich hätte zu diesem Punkt
erstmal keine Frage mehr.

(3) Weiter geht es dann mit dem Rentenbeginn. Worauf kommt es
an, ob die Ehefrau (selbstständig) als freiwillig- oder
pflichtversicherte Rentnerin eingestuft wird? Ich frage, weil
soweit ich das richtig verstanden habe, bei
pflichtversicherten nur die gesetzliche Rente als Bemessung
herangezogen wird und bei freiwilligen sämtliche Einkünfte.

Entscheidend für die Pflichtversicherung als Rentner ist die Vorversicherungszeit in der GKV. Kann vom Tag der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit (frühestens 01.01.1950) bis zum Tage der
Rentenantragstellung 90% der zweiten Hälfte dieses Zeitraumes als
Mitgliedschaft oder Familienversicherung innerhalb der GKV nachgewiesen werden, führt dies zur Krankenversicherungspflicht als Rentner.

(4) Es werden vermutlich dann weiterhin sämtliche Einkünfte
der Ehefrau zur Beitragsberechnung berücksichtigt. Wie verhält
es sich mit den privaten Lebens-, und Rentenversicherungen?
Alles das was monatlich ausgezahlt wird, wird entsprechend der
tatsächlichen Bezüge berücksichtig, und bei allem was als
einmalige Leistung fällig wird, wird der 120. Teil dieser
Leistung als monatlicher Bezug über 10 Jahre festgesetzt.
Alles richtig soweit?

Für krankenversicherungspflichtige Renter gilt (heute noch), dass
nur Versorgungsbezüge, also Zahlungen, die mit dem Erwerbsleben in Verbindung stehen beitragspflichtig sind. Das mit den Einmalzahlungen würde dann auch stimmen.

(5) Wie sieht es dann mit den materiellen Vermögenswerten aus.
Z.B. der Immobilienbesitz. Es ist keine Gütertrennung
vereinbart. Das heißt selbst wenn die Einkünfte aus der
Vermietung voll dem Ehemann zugeschrieben werden, und da - so
nehme ich an - dessen Beitrag nicht beeinflussen, müsste die
Ehefrau diese Vermögenswerte doch auch verbrauchen, oder
zählen da nur die verfügbaren Geldmittel?

In der GKV zählen nur die Erträge nicht der Verbrauch, also
hat jemand 5 Millionen unterm Kopfkissen, keine Einnahmen,
verlebt diese 5 Millionen dann hat er für die Kasse keine Einnahmen für diese Phase.

(6) Womit wir bei der nächsten Frage wären. Wird sämtliches
„Geld-Vermögen“ - im Falle der fehlenden Gütertrennung von
beiden Ehepartnern zusammen - wie die einmaligen Leistungen
bei der Beitragsberechnung auf 10 Jahre verteilt?

nein, siehe oben - es zählen nur lfd. Einnahmen bzw. die 10 Jahresregelung bei Kapitalisierung von Versorgungsbezügen.

Das solls jetzt fürs erste gewesen sein. Rückfragen werden
sich sicher aus der folgenden Diskussion ergeben.

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre wertevolle Zeit.

Viele Grüße

Maik

Vielen Dank für die klaren und ausführlichen Antworten auf meine Fragen.

Eine Rückfrage

(4) Es werden vermutlich dann weiterhin sämtliche Einkünfte
der Ehefrau zur Beitragsberechnung berücksichtigt. Wie verhält
es sich mit den privaten Lebens-, und Rentenversicherungen?
Alles das was monatlich ausgezahlt wird, wird entsprechend der
tatsächlichen Bezüge berücksichtig, und bei allem was als
einmalige Leistung fällig wird, wird der 120. Teil dieser
Leistung als monatlicher Bezug über 10 Jahre festgesetzt.
Alles richtig soweit?

Für krankenversicherungspflichtige Renter gilt (heute noch),
dass
nur Versorgungsbezüge, also Zahlungen, die mit dem
Erwerbsleben in Verbindung stehen beitragspflichtig sind. Das
mit den Einmalzahlungen würde dann auch stimmen.

Der Tatbestand des Pflichtmitglieds ist für die selbstständige Ehefrau gegeben. Daraus würde sich ja ein enorm niedriger Beitrag zur Krankenversicherung ergeben, wenn keine Versorungsbezüge bestehen. Also Kaptial nur über private kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen aufgebaut wurde.

(1) Zählt eine Riester-Rente in diesem Fall als Versorgungsbezug?

(2) Und die gemeinsamen Einnahmen aus der Vermietung werden ebenfalls nicht berücksichtig?

(3) Die heutigen Einnahmen aus der Vermietung (ich setze vorraus, dass die Immobilie zum gemeinsamen Vermögen zählt) werden aktuell berücksichtigt. Wie werden diese Einnahmen festgesetzt. Bruttomiete abzüglich einem pauschalen Prozentsatz oder der „Gewinn“ nach verrechnung sämtlicher abzugsfähiger Kosten?

Viele Grüße
Maik

Vielen Dank für die klaren und ausführlichen Antworten auf
meine Fragen.

Eine Rückfrage

(4) Es werden vermutlich dann weiterhin sämtliche Einkünfte
der Ehefrau zur Beitragsberechnung berücksichtigt. Wie verhält
es sich mit den privaten Lebens-, und Rentenversicherungen?
Alles das was monatlich ausgezahlt wird, wird entsprechend der
tatsächlichen Bezüge berücksichtig, und bei allem was als
einmalige Leistung fällig wird, wird der 120. Teil dieser
Leistung als monatlicher Bezug über 10 Jahre festgesetzt.
Alles richtig soweit?

Für krankenversicherungspflichtige Renter gilt (heute noch),
dass
nur Versorgungsbezüge, also Zahlungen, die mit dem
Erwerbsleben in Verbindung stehen beitragspflichtig sind. Das
mit den Einmalzahlungen würde dann auch stimmen.

Der Tatbestand des Pflichtmitglieds ist für die selbstständige
Ehefrau gegeben. Daraus würde sich ja ein enorm niedriger
Beitrag zur Krankenversicherung ergeben, wenn keine
Versorungsbezüge bestehen. Also Kaptial nur über private
kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen aufgebaut
wurde.

(1) Zählt eine Riester-Rente in diesem Fall als
Versorgungsbezug?

Da muss ich moentan passen, aber es gilt der Grundsatz - wenn der
versorgungsbezug/ die Rente etwas mit dem Erwerbsleben zu tun hatte dann ist das beitragspflichtig.

(2) Und die gemeinsamen Einnahmen aus der Vermietung werden
ebenfalls nicht berücksichtig?

ja, die bleiben unberücksichtigt

(3) Die heutigen Einnahmen aus der Vermietung (ich setze
vorraus, dass die Immobilie zum gemeinsamen Vermögen zählt)
werden aktuell berücksichtigt. Wie werden diese Einnahmen
festgesetzt. Bruttomiete abzüglich einem pauschalen
Prozentsatz oder der „Gewinn“ nach verrechnung sämtlicher
abzugsfähiger Kosten?

Berücksichtigung der Mieteinnahmen für freiwillig Versicherte findet
der Betrag, der im Steuerbescheid steht

Viele Grüße
Maik