Ich habe eine Frage an die Sozialversicherungsexperten hier in der Runde, zu der ich trotz entsprechenden Recherchen in den Satzungen der Krankenkassen und dem SGB V §240 keine eindeutige Antwort finden konnte.
Ich versehe den Text mit Nummer, alle (1), (2) usw. um das antworten zu erleichtern. Ich hoffe das ist so in ordnung.
(1) Ich habe mitgekriegt, dass die Beitragsbemessung von der jeweiligen Krankenkassen-Satzung abhängt. Ab 01.2009 soll wohl, wie ich mir das bisher „erlesen“ konnte nur noch das SGB V gelten. Soweit richtig?
Es geht um verheiratete Personen die zusammen veranlagt werden. Ehefrau selbstständig (Einkommen daraus, ca. 25.000 € / Jahr), Ehemann Arbeitnehmer, Verdienst über Beitragsbemessungsgrenze. Beide freiwillig in der GKV.
(2) Wenn der Ehemann gesetzlich versichert ist, werden seine Einkünfte nicht bei der Berechnung des Beitrages der selbstständigen Ehefrau berücksichtigt. Können trotz Zusammenveranlagung sämtliche Einkünfte aus Vermietung dem Ehemann zugerechnet werden?
(Nicht!! aus steuerlicher Sicht, sondern aus Sicht der beitragspflichten Einnahmen für die Berechnung des Krankenkassenbeitrages - nicht, dass hier irgendwas mit dem Rechtsberatungsgesetz in Konflikt kommt - falls das der Fall ist bitte kurzen Hinweis, ich lösche dann den entsprechenden Abschnitt)
Wenn dem so ist, bleiben momentan nur die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit, und ich hätte zu diesem Punkt erstmal keine Frage mehr.
(3) Weiter geht es dann mit dem Rentenbeginn. Worauf kommt es an, ob die Ehefrau (selbstständig) als freiwillig- oder pflichtversicherte Rentnerin eingestuft wird? Ich frage, weil soweit ich das richtig verstanden habe, bei pflichtversicherten nur die gesetzliche Rente als Bemessung herangezogen wird und bei freiwilligen sämtliche Einkünfte.
(4) Es werden vermutlich dann weiterhin sämtliche Einkünfte der Ehefrau zur Beitragsberechnung berücksichtigt. Wie verhält es sich mit den privaten Lebens-, und Rentenversicherungen? Alles das was monatlich ausgezahlt wird, wird entsprechend der tatsächlichen Bezüge berücksichtig, und bei allem was als einmalige Leistung fällig wird, wird der 120. Teil dieser Leistung als monatlicher Bezug über 10 Jahre festgesetzt. Alles richtig soweit?
(5) Wie sieht es dann mit den materiellen Vermögenswerten aus. Z.B. der Immobilienbesitz. Es ist keine Gütertrennung vereinbart. Das heißt selbst wenn die Einkünfte aus der Vermietung voll dem Ehemann zugeschrieben werden, und da - so nehme ich an - dessen Beitrag nicht beeinflussen, müsste die Ehefrau diese Vermögenswerte doch auch verbrauchen, oder zählen da nur die verfügbaren Geldmittel?
(6) Womit wir bei der nächsten Frage wären. Wird sämtliches „Geld-Vermögen“ - im Falle der fehlenden Gütertrennung von beiden Ehepartnern zusammen - wie die einmaligen Leistungen bei der Beitragsberechnung auf 10 Jahre verteilt?
Das solls jetzt fürs erste gewesen sein. Rückfragen werden sich sicher aus der folgenden Diskussion ergeben.
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre wertevolle Zeit.
Viele Grüße
Maik