Guten Tag,
ich habe 01.02.2007 einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung angenommen.
Nach einer Ruhenzeit (freiwillige Krankenversicherung) und der Zahlung von Arbeitslosengeld muss ich mich jetzt 15.11.2009 freiwillig versichern.
Die Krankenkasse nimmt jetzt ein 120 Teil meiner Abfindung mit zur Beitragsberechnung hinzu.
Kann mir einer schreiben nach welcher gesetzlichen Grundlage die Abfindung angerechnet wird.
Danke im voraus
uwe
Hallo Uwe
Es ist so, das der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze nach dem Einkommen des Vorjahres und dem laufendem zu berechnen ist, da jetzt nun eine Abfindung ebenfalls als Einkommen gewehrtet wird, wird dies auch zur Berechnung herangezogen. Kannste machen nix, musst du kucken zu, was will ich damit sagen, es ist einfach so und man kann auch nix dagegen machen.
Ich hoffe ich konnte dir einwenig helfen.
MfG
Andreas
Tut mir leid, da kann ich leider nicht weiterhelfen.
Viele Grüße *
Hallo,
sorry, hat leider etwas länger gedauert, da ich beruflich nicht im Hause war. Habe jetzt gerade aber mal nachgeschlagen.
Sie schreiben, dass es sich um ein Entlassungsentschädigung (Abfindung) aufgrund eines Aufhebungsvertrages (Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses) handelt.
Sollte es sich jedoch um einen Versorgungsbezug handeln (also so eine Art Betriebsrente oder eine Altersvorsorge, die mit einer Einmalzahlung anstatt einer laufenden Rente abgefunden wird), ist die Anrechnung für 10 Jahre in Höhe von 1/120 monatlich richtig.
Sollte es sich aber um eine richtige Entlassungsentschädigung handeln, ist es ein bisschen schwieriger.
Hiernach gelten seit dem 01.01.2009 für die Krankenkasse die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV Spitzenverband. Diese sind für Abfindungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 gezahlt werden.
Danach ist eine Abfindung unter Zugrundelegung von 4 Prüfungen zu Berücksichtigen.
- Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers geendet hätte, kann dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, gilt eine fiktive Kpndogungsfrist von einem Jahr.
- Ein zu berechnender Prozentsatz (abhängig von Alter und Betriebszugehörigkeit)
- Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis infolge Befristung geendet hätte
- Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.
Es ist ein Günstigkeitsvergleich anzustellen, d.h. es kann maximal ein zuordnungszeitraum von 12 Monaten entstehen.
Dies ist aber das Recht ab 01.01.2009.
Vor dem 01.01.2009 haben die Krankenkassen das individuell geregelt, es müsste eigentlich eine Satungsbestimmung geben, in der steht, wie man mit Abfindungen umgeht.
Wie im Jahr 2008 Ihre Krankenkasse mit Abfindungen verfahren ist, kann ich Ihnen nicht sagen, das müssten Sie einmal erfragen.
In einem Rundschreiben zu den neuen Verfahrensgrundsätzen vom 18.12.2008 steht, dass Entlassungsentschädigungen, die vor dem 01.01.09 fällig und ausgezahlt werden, beitragsrechtlich nach dem Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Regelungen zu beurteilen sind. Eine zu dem Zeitpunkt vorgesehene oder angeordnete Zuordnung für die Zeit nach dem 31.12.08 verbleibt bestehen, d.h. es erfolgt am 01.01.09 keine neue Bewertung.
Klartext: wurde vor dem 01.01.09 gesagt, dass die Abfindung jeden Monat angerechnet werden muss, wird diese auch nach dem 31.12.08 angerechnet, wird entschieden, dass sie nicht angerechnet wird, verbleibt es auch bei der Beitragsfreiheit.
Die vorliegenden Beitragsverfahrensgrundsätze erlauben einen Eingriff in bereits abgeschlossene Tatbestände nicht, d.h. einmalige Einnahmen, die bei Ihrer Auszahlung nicht zu den Beiträgen heranbgezogen werden konnten, können auch nicht nachträglich der Beitragspflicht unterworfen werden.
Also ist das alles ganz schön kompliziert.
Die Frage stellt sich also, welches Recht ist anzuwenden, das alte Recht bis 31.12.2008 der Krankenkasse, weil da die Abfindung geflossen ist, oder das neue Recht ab 01.01.2009, da ja erst im Jahr 2009 eine Bewertung der Abfindung erfolgt (im Jahr 2008 erfolgte ja keine Bewertung der Abfindung, da Sie noch Arbeitslosengeld I bezogen haben und dort kein anderes Einkommen berücksichtigt werden darf).
Wobei ich gerade noch lese, dass Sie wohl im ersten Monat der Arbeitslosigkeit bereits eine freiwillige Krankenversicherung abgeschlossen hatten (aufgrund Sperrzeit). Hier müsste ja schon eine Bewertung erfolgt sein. Gucken Sie mal am besten in Ihre Unterlagen, was dazu in Ihrem Beitragsbescheid steht.
Ich persönlich würde darauf hinarbeiten, dass eine Bewertung jetzt im jahre 2009 erfolgen müsste. Und dann nach dem neuen Recht. Aber ob das Ihre Krankenkasse auch so sieht, ist abzuklären.
Sprechen Sie am besten nochmal mit Ihrer Krankenkasse, die sollen Ihnen genau erläutern, warum die 1/120 ansetzen (diese Regelung kenne ich sowieso nicht bei einer Abfindung, sondern nur bei einem Versorgungsbezug). Verweisen Sie auf eine neue Bewertung der Abfindung zum Beginn der jetzigen freiwilligen Versicherung. Wenn es damals bei dem einen Monat der freiwilligen versicherung nicht angerechnet wurde, können Sie darauf verweisen.
Wenn die Krankenkasse nicht mit sich reden lässt, würde sich meiner Meinung nach ein Widerspruch lohnen, zu verlieren haben Sie ja nichts.
Aber wie gesagt, ich kann nicht für Ihre Krankenkasse sprechen und so eindeutig ist das mit der Abfindung nicht geregelt, also verspreche ichIhnen nichts.
Viel Glück, würde mich über eine Antwort danach freuen, wie es ausgegangen ist.
Grüße,
Andreas
Hallo,
Danke, das war eine sehr qualifizierte Antwort.
In der Zwischenzeit habe ich auch mit der Krankenkasse Kontakt aufgenommen.
Dadurch, dass von der Krankenkasse eine falsche Berechnung durchgeführt wurde, hatte ich angenommen, dass man jetzt noch einmal die Abfindung zur Beitragsberechnung herangezogen hätte.
Die Beitragsberechnung wird von der Krankenkasse korrigiert.
Aber bei der Berechnung der Beiträge für die Versorgungsbezüge ist mir nicht alles klar.
Ich bekomme Versorgungsbezüge in 6 Jahres-Raten.
Das diese Jahresrate angerechnet wird (für 10 Jahre in Höhe von 1/120 monatlich) ist mir klar.
Jetzt werden aber alle 6 Raten zur Anrechnung herangezogen.
Z.B. Jahresrate 10000 € bei 6 Jahren gleich 60000 €. Diese 60000 € /120 =500 € werden zur Beitragsberechnung herangezogen.
Dazu habe ich im SGB5 §229 nichts gefunden.
Vielleicht können Sie mir da weiter helfen.
Mit freundlichen Grüßen
ukk
Hallo,
also bei den Versorgungsbezügen kenne ich mich selber nicht so aus, weiß auch nur, dass bei monatlichen VBs der monatliche Betrag angesetzt wird, wenn der VB abgefunden wird (also Einmalzahlung) wird der Betrag auf 10 Jahre umgerechnet, lebt man länger, hat es sich gelohnt und man spart Beiträge, lebt man kürzer, naja, halt umgekehrt.
Wenn jetzt anstatt eine Rate 6 Beträge gezahlt werden, müssen wohl auch alle 6 Beträge angesetzt werden, zu welchem Zeitpunkt, kann ich aber nicht sagen.
Tut mir leid.
grüße,
Andreas