Hallo!
Ein Mensch gründet eine Religionsgemeinschaft. Es gibt Mitglieder, schriftlich niedergelegte Glaubensgrundsätze, die Sache ist nach allen Regeln der Kunst organisiert und es gibt sogar hauptberufliche in den Glaubensgrundsätzen und ihrer Auslegung ausgebildete Mitgliedsbetreuer mit eigens entworfener Berufstracht. Diese Leute zelebrieren Namensgebungen, Trauungen und Beerdigungen im Sinne der Glaubensgemeinschaft, treiben Jugendarbeit u. v. m… Dies alles kann natürlich nur funktionieren, wenn die Mitglieder Beiträge entrichten. Noch mehr Verwaltung möchte der Religionsstifter vermeiden und so kommt er auf die Idee, die Beiträge vom Finanzamt einziehen zu lassen und darüber hinaus vom Staat zu verlangen, an den Universitäten Fakultäten zur Ausbildung der Mitgliedsbetreuer einzurichten und natürlich zu bezahlen. Der Religionsstifter begründet sein Ansinnen damit, daß der Fiskus die genannten Aufgaben auch für die katholische und evangelische Kirche wahrnimmt.
Angenommen, die ausgiebige Suche nach Ausflüchten Prüfung ergibt, daß es sich um eine lupenreine Glaubensgemeinschaft handelt, bei der Gemeinnützigkeit vorliegt und kein auf Gewinnerzielung ausgerichtetes Unternehmen. Ferner ergab die Überprüfung die vollständige Abwesenheit aller Praktiken, die manche dubiose Sekte kennzeichnet.
Keine Frage, der Wunsch des Religionsstifters wird abgebügelt. Aber welche rechtliche Begründung wird dafür herhalten?
Gruß
Wolfgang
