Hallo,
„Beiträge aus Kapitalleistungen sind nicht zu entrichten, wenn der auf den Kalendermonat umgelegte Anteil 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV (2004 = 120,75 EUR) nicht übersteigt“
Stimmt diese Aussage für Auszahlungen, die nach §22 Nr.5 EStG zu versteuern sind?
Wie hoch ist die Summe 2012
MfG
da kann ich nicht weiterhelfen
Das frage mal einen Steuerberater!