Beitragsfreiheit in GKV bei Splittung Elternzeit

Hallo,

angenommen man stand 16 Jahre in einem Arbeitsverhältnis und hat ordnungsgemäß Sozialabgaben entrichtet. War also GKV pflichtversichert. Vor 5 Jahren wurde die Tochter geboren. hierauf 3 Jahre Elternzeit; nach 20 Monaten wurde ein Sohn geboren, auch hier Beantragung von 3 Jahren Elternzeit. Folglich müssten noch 16 Monate Elternzeit von der Tochter über sein. Nach Ablauf der Elternzeit für den Sohn wollte die Mutterwieder arbeiten gehen,die Firma hat jedoch ihren Standort aufgelöst und an einen mit billigeren Arbeitskräften verlegt. Es wurde ein Aufhebungsvertrag geschlossen und neudeutsch „arbeitssuchend“ gemdeldet(ganztags) Nun muss man sich mit Bürokratismus, überheblichen Bearbeitern etc. kämpfen. Angenommen es besteht jetzt ein aktuelles für nen Minijob (400 Euro) und somit keine KV, die Möglichkeit bestehe aber, alsbald entsprechend aufzustocken. Da man aber lieber Arbeiten gehen möchte und somit weniger Geld erhaltielte als beim Bezug von ALG 1 (Abmeldung als „arbeitssuchend“ würde dann erfolgen) nun meine Frage:

Besteht trotz dem momentan nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnis noch einen Rechtsanspruch auf die 16 Monate Beitragsfreiheit (übrige Zeit des Asnpruchs nach Geburt der Tochter) in der der gesetzl. Pflichtversicherung? Bzw. einen Rechtsanspruch auf die Fortführung der Beiträge in der gesetzl. RV?

Mir wäre mit einer Beantwortung echt geholfen!
Vielen Dank euch!

Scheinbar wird hier alles durcheinander geworfen.

Was hat die GKV mit den Beiträgen zur Rentenversicherung zu tun ?

Da ich hier in diesem Forum nicht weiß, wie ich korrekt Zitate aufführe, habe ich Textteile von Dir in Anführungsstriche gesetzt.

„Angenommen es besteht jetzt ein aktuelles für nen Minijob (400 Euro) und somit keine KV, die Möglichkeit bestehe aber, alsbald entsprechend aufzustocken“

Die Aufstockmöglichkeit gibt es nur zur RV, man wird durch einen Minijob nicht krankenversicherungspflichtig. Stockt man die Stunden/das Arbeitsentgelt auf, so dass man über die 400€ kommt, ist es kein Minijob mehr, man kommt in den Gleitzonenbereich und man wird versicherungspflichtig und erlangt so auch keine Beitragsfreiheit.

"Besteht trotz dem momentan nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnis noch einen Rechtsanspruch auf die 16 Monate Beitragsfreiheit "

Nein. Die Beitragsfreiheit besteht nur bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis für 3 Jahre nach Geburt des Kindes, wenn man nicht mehr als geringfügig tätig ist, also maximal einen 400€-Job ausübt.

Hallo,

so ganz habe ich die Geschichte auch nicht verstanden. Beitragsfreiheit in der GKV besteht während der Elternzeit, wenn vorher eine Pflichtversicherung bestand. Nun ist aber wohl die Elternzeit auf eigenen Wunsch vorzeitig beendet worden.

Die Frage läuft drauf hinaus, ob der Rest der Elternzeit ncch nachgeschoben werden kann. Das wäre weniger ein Versicherungsthema als ein Behördenthema.

Für die Frage nach der Krankenversicherung wäre auch interessant: Haben die Kinder auch einen Vater ? Ist man verheiratet ?

Wenn Arbeit gesucht wird und eine Krankenversicherung gewünscht: Was spricht gegen einen ALG I-Bezug ?

Gruss

Barmer