Hallo,
angenommen man stand 16 Jahre in einem Arbeitsverhältnis und hat ordnungsgemäß Sozialabgaben entrichtet. War also GKV pflichtversichert. Vor 5 Jahren wurde die Tochter geboren. hierauf 3 Jahre Elternzeit; nach 20 Monaten wurde ein Sohn geboren, auch hier Beantragung von 3 Jahren Elternzeit. Folglich müssten noch 16 Monate Elternzeit von der Tochter über sein. Nach Ablauf der Elternzeit für den Sohn wollte die Mutterwieder arbeiten gehen,die Firma hat jedoch ihren Standort aufgelöst und an einen mit billigeren Arbeitskräften verlegt. Es wurde ein Aufhebungsvertrag geschlossen und neudeutsch „arbeitssuchend“ gemdeldet(ganztags) Nun muss man sich mit Bürokratismus, überheblichen Bearbeitern etc. kämpfen. Angenommen es besteht jetzt ein aktuelles für nen Minijob (400 Euro) und somit keine KV, die Möglichkeit bestehe aber, alsbald entsprechend aufzustocken. Da man aber lieber Arbeiten gehen möchte und somit weniger Geld erhaltielte als beim Bezug von ALG 1 (Abmeldung als „arbeitssuchend“ würde dann erfolgen) nun meine Frage:
Besteht trotz dem momentan nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnis noch einen Rechtsanspruch auf die 16 Monate Beitragsfreiheit (übrige Zeit des Asnpruchs nach Geburt der Tochter) in der der gesetzl. Pflichtversicherung? Bzw. einen Rechtsanspruch auf die Fortführung der Beiträge in der gesetzl. RV?
Mir wäre mit einer Beantwortung echt geholfen!
Vielen Dank euch!