Liebe/-r Experte/-in,
meine Ehefrau und meine beiden Kinder sind freiwillig gesetzlich versichert. Ich selbst bin Beamter und beihilfeberechtigt und privat versichert.
Meine Frau ist Hausfrau und hat daher kein eigenes Einkommen. Nun war es bisher immer so, dass meiner Frau mein halbes Einkommen zugerechnet wurde und sich so ihr Beitrag berechnet hat. Ab Mai 2010 wurde Ihr Beitrag um fast 80 Euro reduziert, ohne dass sich unsere Einkommensverhältnisse geändert hätten. Nun wird nämlich von meinem Einkommen jeweils ein Freibetrag für die Kinder abgezogen. Von dem verbliebenen Rest wird die Hälfte meiner Frau zugerechnet und so die Beitragshöhe berechnet.
Was ist nun richtig ??? Hat es eine gesetzliche Änderung gegeben oder haben wir jahrelang einen zu hohen Beitrag bezahlt. Ab diesem Jahr ist auch eine andere Sachbearbeiterin zuständig, die die Sache offensichtlich anders sieht. Ich würde gerne von unabhängiger Seite wissen, ob ich vielleicht zu viel gezahlte Beiträge zurückfordern kann. Ich danke Dir sehr für Deine Mühe, lieber Experte.
Gruß, Michael !
Hallo Michael,
ich vermute, die Grundlage für die Beitragsabstufung liegt im SGV V und dort im § 240 Abs 5. Da diese Regelung m. E. schon länger gilt würde ich mit der KK einmal ein ernstes Wort sprechen und schriftlich eine Beitragsrückzahlung für die letzten 4 Jahre fordern. dann müsdsten sie „die Hose runterlassen“ und einmal die Beitragseinstufung schriftlich begründen. Danach könnte man weitersehen, ob die schriftliche Begründung Hand und Fuss hat. Wenn nicht, sollte Widerspruch eingelegt werden, ggfs. solltest DSu dich an die Hauptverwaltung der Kasse wenden oder zur Not an das Bundesversicherungamt als Aufsichtsbehörde für die gesetzliche Krankenversicherung.
Vielleicht hilft aber auch ein eindringliches Nachfragen bei der neuen Sachbearbeiterin bzw. deren Vorgesetzten.
Vor allen keine Angst, Beitragseinstufungen bzw. deren Änderungen sind mit entsprechenden SGB §§ zu begründen.
Viel Glück
ayro
Hallo Michael
Der Spitzenverband der GKV hat seit dem 01.01.2009 einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung für die frewillig Versicherten in ganz Deutschland heraus. die Änderung bezog sich auf die Freibeträge für Kinder bei der sog. Ehegatteneinstufung. Änderung § 240 Abs. 5 SGB V da heißt es
"Neufassung des § 240 Abs. 5 SGB V sind bei der Anrechnung des Ehegatteneinkommens Absetzungsbeträge für folgende Kinder zu berücksichtigen:
* Kinder, für die eine Familienversicherung (allein) wegen der Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V nicht besteht, in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße (deckungsgleich mit der bisherigen Bestimmung in § 2 Abs. 4 Satz 2 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)
* Kinder,(um gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder) die familienversichert sind, in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße (abweichend von der bisherigen Regelung der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).
Jetzt bin ich kein Anwalt und mache keine Beratung,ich kann dir aber sagen was ich tun würde ich würde den § 240 ausdrucken würde damit zur Kasse marschieren, eine große Nase von denen ranwinken und eine Neuberechnung seit dem 1.1.2009 verlangen sollte das im ersten Anlauf ohne Rechtsanwalt klappen würde ich eine Gute Flasche Wisky und ne Gute Zigarre an meine adresse schicken. wie gesagt das würde ich machen .
Gruß
Rüdiger
Hallo,
ich mache mich da gerne morgen noch mal schlau und melde mich dann.
Die Beitragseinstufung wenn der Ehegatte privat versichert ist erfolgt nach dem 1/2 Familieneinkommen. Das ist also korrekt.
Mein bisheriger Kenntnisstand ist aber, dass auf jeden Fall Freibeträge für die Kinder abgezogen werden (mindestens seit 1996).
Wurden diese denn bisher gar nicht berücksichtigt?
Wie sah denn die von Ihrer Frau abzugebene Einkommenserklärung aus? War da anzugeben ob Kinder im Haushalt leben?
Gruß,
Katrin
Hallo Michael,
es ist in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse geregelt, wie freiwillig Versicherte Personen ohne Einkommen, die verheiratet sind, berechnet werden.
An deiner Stelle würde ich direkt anrufen und nachfragen, wie die Veränderung des Beitrages zu Stande gekommen ist.
Bei uns ist es so, dass das Einkommen des Ehegattens zur Hälfte angerechnet wird - bis zu einer bestimmten Grenze (ca. 1800 EUR).
Am besten direkt nachfragen, ob es eine Änderung gegeben hat. Ob man die Beiträge, die evtl. falsch gezahlt wurden sind, zurückerstattet bekommen kann, kann ich leider nicht sagen. Das weiß ich leider nicht auf Anhieb und müsste nachfragen, aber das kannst du ja auch direkt dann selber erfragen.
Viel Glück!
Hallo Michael,
ja es hat eine Gesetzesänderung gegeben. Durch den Gesundheitsfonds wurde die Beitragserhebung bei allen Kassen angeglichen. Vorher war die Beitragserhebung in Eurem Fall Satzungssache der Kasse.
Ich würde aber trotzdem bei der Kasse nachfragen ob die Satzung in der Vergangenheit keine Kinderfreibeträge berücksichtigt hat und dann entsprechende Korrekturen/Beitragserstattungen einfordern.
Gruss
Jogie
Hallo Michael,
da es mir nicht erlaubt ist, dich rechtlich individuell zu beraten und es mir auch nicht möglich ist - hier eine Geschichte wie sie mir passieren könnte.
Also wenn ich freiwilliges Mitglied wäre und meine Beiträge wären vielleicht falsch berechnet, dann würde ich mit der passenden Vorschrift zu meiner Krankenkasse gehen.
Zur Beitragsberechnung von freiwilligen Mitgliedern gibt es eine Rechtsvorschrift (§ 240 SGB V). Diese kann man hier finden:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__240.html
Den fünften Absatz finde ich besonders interessant.
Ich würde nett, höflich und bestimmt eine Kopie der Satzung verlangen. Dann würde ich mich zu meiner Beitragsberechnung beraten lassen und auch Fragen ob es dazu Urteile gibt und seit welchem Tag die Gesetze - wie vorliegend - gelten. Dazu hätte ich auch gerne einen Nachweis!!
Außerdem würde ich meinen Ehepartner mitnehmen, der den Gesprächsinhalt stichpunktartig notiert.
Schließlich würde ich - sofern ich der Meinung bin „hier stimmt was nicht!“ - in dem Gespräch gegen den letzten Beitragsbescheid Widerspruch einlegen und um eine rückwirkende Änderung bitten. Selbstverständlich beantrage ich auch Zinsen als Schadenersatz in angemessener Höhe.
Der Mitarbeiter der Krankenkasse nimmt meinen Widerspruch im Gespräch auf. Das muss ich aber auch so verlangen!
Es wäre schön, wenn ich rechtzeitig Widerspruch einlege. Denn wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unter dem mutmaßlich falschen Bescheid steht, habe ich nur 1 Monat dafür Zeit - sonst 1 Jahr.
Schließlich lasse ich mir eine Kopie des Widerspruches mit Eingangsstempel/ Eingangsvermerk geben und warte was in den nächsten Wochen passiert.
Wenn ich dann nicht weiterkomme und ich immer noch der Meinung bin, mir steht Geld zu, nehme ich die Widerspruchskopie, die Satzung und meine Notizen und lasse mich rechtlich beraten.
Ich hoffe dir hat meine Geschichte gefallen? Ich wünsche dir und deiner Familie alles Gute und viel Erfolg.
Andi
PS: diese Seite im Internet geffällt mir auch!
Hallo,
nach § 7 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze des Spitzenverbandes Bund der gesetzlichen Krankenversicherung wird bei der Berücksichtigung der beitragspflichtigen Einnahmen für jedes im Haushalt lebende Kind des Mitglieds oder des Partners ein Freibetrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße (2010 = EUR 511,00) für den Kalendermonat abgesetzt; ein Absetzungsbetrag ist zu berücksichtigen, wenn für das Kind dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Familienversicherung aus der Versicherung des Mitglieds oder aus der Versicherung des Partners erfüllt sind.
Die Änderung der Verfahrensgrundsätze erfolgte am 17.02.10. Bitte fragen Sie bei der Krankenkasse nach, warum die Änderung erst zum 01.05.10 wirksam wurde.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen.
Guten Tag,
Hinsichtlich der Beitragsberechnung für freiwillig versicherte Mitglieder ohne eigenes Einkommen hat es eine Rechtsänderung gegeben. Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder wird seit 2010 einheitlich für alle Krankenkassen durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) geregelt. Damit ist sichergestellt, dass freiwillig Versicherte bei gleicher Sachlage nach einheitlichen Maßstäben beurteilt werden. Die Beitragsbelastung soll die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwillig versicherten Mitglieds berücksichtigen.
Nach der neuen Regelung sind die Einnahmen des Ehegatten bei der Einstufung nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
§ 2 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze sieht folgende Regelung vor:
Bei Mitgliedern, deren Ehegatte nicht einer Krankenkasse (§ 4 Abs. 2 SGB V) angehört, setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus den eigenen Einnahmen und den Einnahmen des Ehegatten zusammen. Von den Einnahmen des Ehegatten ist für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind,
- für das eine Familienversicherung nur wegen der Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V nicht besteht, ein Betrag von einem Drittel
- für das eine Familienversicherung besteht, monatlich ein Betrag von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße (monatl. Bezugsgröße 2010 = 2.555 Euro) abzusetzen.
Für die Beitragsbemessung werden nacheinander die eigenen Einnahmen des Mitglieds und die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners bis zur Hälfte der sich aus der nach Satz 1 und 2 ergebenden Summe der Einnahmen, höchstens bis zu einem Betrag in Höhe der halben Beitragsbemessungsgrenze, berücksichtigt.
Die neue Regelung ist schwierig zu verstehen, führt aber in aller Regel zu einem reduzierten Beitrag.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Lorenz
www.abc-der-krankenkassen.de
Hallo,
also ich habe zur Sicherheit nochmal bei uns in der Fachabteilung nachgehört. Bis zur Einführung der Gesundheitsfonds war es wohl tatsächlich so, dass die Krankenkasse die Vorgehensweise bei dieser Beitragseinstufung in Ihrer Satzung bestimmen konnten.
Bitte schauen Sie auf den letzten Beitragsbescheiden nach, ob dort ein Rechtsmittelfrist (…gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats …) angegeben ist. Falls nicht würde es sich sicherlich lohnen zumindestens für die letzten 4 oder 5 Jahre (da müsste man sich nochmal erkundigen wann Ihre Ansprüche verjähren) zu ermitteln, ob die Beitragsberechnung tatsächlich korrekt erfolgt ist. Die Satzung Ihrer Krankenkasse wäre da denke ich ein Anfang.
Die Berücksichtigung des Freibetrages und die Höhe des Freibetrages ist aber wohl auch noch von einigen anderen Faktoren abhängig z.B. handelt es sich um Ihre leiblichen Kinder oder sind sie unterhaltsverpflichtet, sind die Kinder gesetzlich selbst oder familienversichert usw. Da fehlen mir einfach sehr viele Hintergrundinformationen um Ihnen noch genauer Auskunft geben zu können. Ich hoffe ich konnte trotzdem ein bisschen weiterhelfen.
Gruß
Katrin
Hallo Ayro,
vielen Dank für die hilfreiche Antwort.
ich werde also schriftlich um Aufklärung bitten und ggf. eine Beitragsrückzahlung fordern.
Würde vielleicht noch mal auf Dich zurück kommen.
Nochmals Danke und Gruß,
Michael
Hallo Rüdiger,
ich werde so ähnlich verfahren, wie Du es machen würdest. Würde mich dann noch mal melden, ob es erfolgreich war.
Vielen Dank schon mal.
Gruß, Michael
Hallo Katharina,
ich werd mal nachfragen. Danke, schon mal.
Gruß, Michael
Hallo Jogie Bär,
danke für den Tipp. Werd mal nachfragen, vielleicht bringts wirklich was.
Gruß, Michael
Hallo Andi,
Deine Geschichte gefällt mir super. Vielen Dank für deine Mühe, werde so ähnlich verfahren und würde mich dann nochmal melden, ob es geklappt hat.
Nochmals vielen Dank und Gruß,
Michael
Danke für die Hilfe, aber eine Frage hätte ich noch: Ich habe gehört, die Änderung des betreffenden § 240 Abs. 5 SGB V erfolgte bereits zum 1.1.2009. Warum wurden die Verfahrensgrundsätze erst zum 17.02.2009 geändert ???
Gruß, Michael
Hallo Jan,
danke für die kompetente Hilfe. Leider scheint die neue Regelung so schwer zu sein, dass die Angestellten der GKV sie selbst nicht richtig durchblicken. Ich werde mal schriftlich anfragen - mal sehen was passiert.
Gruß, Michael
Hallo Katrin,
danke für deine Mühe.
Die Kinder sind „leiblich“ wohnen in meinem Haushalt und sind bei meiner Frau beitragsfrei mitversichert.
Die Beitragsbescheide enthalten grundsätzlich keine Rechtsmittelbelehrung.
Außerdem kann man doch von uns nicht erwarten, dass ich alle Gesetzesänderungen verfolgen, wenn sogar die KV- Angestellten das nicht mitkriegen bzw. kapieren.
Werde mal schriftlich bei der KV nachfragen.
Nochmals vielen Dank.
Gruß, Michael
Hallo,
mein Fall ist fast identisch:
Ehegatte Beamter, Privat / Beihilfe -versichert
ich Hausfrau ohne Einkommen freiwillig gesetzlich versichert
1 Kind, ebenfalls privat versichert
Bei uns wird nach langem Durcheinander nun ein Freibetrag von 511 Euro abgezogen.
Ist das korrekt, das heißt, habe ich das richtig verstanden, daß der höhere Freibetrag NUR DANN abgezogen wird, wenn man das Kind aufgrund der überschrittenen Bemessungsgrenze NICHT in der GKV familienversichern kann ??? Mein Mann liegt unter dieser Grenze. ODER gilt der höhere Freibetrag generell für privat versicherte Kinder ?
Vielen Dank für Eure Antworten.
LG, Martina