HAllo,
ich Frage mich, ob meine selbständige geringfügige Beschäftigung, die ich neben meiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung als Arbeitnehmer ausübe, versicherungspflichtig ist und beide Tätigkeiten zusammengerechnet werden.
in einer BfA-Broschüre steht zur Beitragspflicht:
"Geringfügige Beschäftigungen nach a) werden nicht nur untereinander, sondern auch mit rentenversicherungspflichtigen nicht geringfügigen Beschäftigungen zusammengerechnet. Damit unterliegen auch Beschäftigungen nach a) der Angestelltenversicherungspflicht, wenn sie neben einer bereits rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. "
"Gleiches gilt auch, wenn anstelle von Beschäftigungen selbständige Tätigkeiten ausgeübt werden. "
Das bedeutet: hauoptberuflich selbständig UND nebenberuflich auch selbständig, oder?
„Nicht zusammengerechnet werden jedoch Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten sowie versicherungsfreie Hauptbeschäftigungen mit geringfügigen Nebenbeschäftigungen.“
In dieser letzte Fall meine Situation? Ist mit „Beschäftigung“ Arbeitnehmerschaft gemeint? Das heißt, wenn ich hauptberuflich Arbeitnehmer bin und nebenberuflich eine selbständige Tätigkeit in geringfügigem Umfang ausübe wird diese Nebentätigkeit nicht zusammengerechnet und unterliegt auch nicht der versicherungspflicht - richtig?
Danke für Hilfe in diesem Verwirrspiel.
Grüße,
Rusta