Beitragspflicht BfA

Hallo,

als gewerbetreibender Junghandwerker ist man verpflichtet bis zu einem gewissen Alter bzw. bis zu einer Anzahl von Jahren der Beitragszahlung an die BfA weiterhin die Beiträge zur gesetzl. Rentenversicherung zu entrichten, obwohl man als Gewerbetreibender ja grundsätzlich nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Gibt es Möglichkeiten aus der Beitragspflicht rauszukommen (z.B. Gründung Ein-Mann-GmbH und Sozialversicherungsfreiheit als Gesellschaftergeschäftsführer) ?

Danke für Hinweise

Gruß Inder

Hallo Inder,

frag die BfA einmal nach dem Formular " V 70 " …
(hartnäckig,die rücken das nämlich ungern raus…:smile:) )
Auf diesem Formlar kannst Du die Befreiung von der Beitragspflicht beantragen als Selbstständiger…
Weiss allerdings nicht,inwieweit die da die Fristen geändert haben mit den neuen Rentengesetzen jetzt seit Anfang des Jahres.

mfg

Frank

hi frank, hi inder,

hinsichtlich der handwerksmeister-versicherung hat sich nix geändert. man muss 18 beitragszahljahre nachweisen. das gesetz ist extra so gemacht, das man tatsaechlich die jahre ZAHLT, nicht nur verpflicht war.

wir hatten einen fall, der war 10 jahre meister, ersten 5 jahre waren schon verjährt, musste er nicht zahlen. aber diese 5 verjährten jahre zaehlen auch nicht in die mindestjahre…

existenzgründer können in den ersten 3 jahren den halben mindestbeitragssatz beantragen (also 50% rabatt bekommen).

ansonsten: ja, ein handwerkereinzelunternehmen ist in dem fall mumpitz, wenn man eine GmbH gründen kann.

mfg vom

showbee

Hallo!

Zuerst muss gesagt werden, dass für versicherungspflichtige Handwerker auf keinen Fall die BfA in Berlin zuständig ist. Handwerker sind generell nur bei den Landesversicherungsanstalten versichert.

Die Versicherungspflicht richtet sich nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI und erstreckt sich auf alle Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind. Sie gilt im Übrigen auch für die Handwerker, die seit kurzem zulassungsfrei (ohne Meistertitel) eine Firma führen.

Die Gründung einer GmbH führt nicht zum Ausschluss der Versicherungspflicht. Als Gewerbetreibender gilt immer derjenige, welcher die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt und das dürfte im Regelfall immer der Handwerker selbst sein.

Grundsätzlich besteht aber die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht, wenn mindestens 18 Jahre an Pflichtbeitragszeiten vorliegen. Diese Befreiung erfolgt nur auch Antrag!

Viele Grüße
Flo

Hallo!

…auch nochmal hallo und danke für die antwort…

Zuerst muss gesagt werden, dass für versicherungspflichtige
Handwerker auf keinen Fall die BfA in Berlin zuständig ist.
Handwerker sind generell nur bei den
Landesversicherungsanstalten versichert.

  • sorry, ist klar

Die Versicherungspflicht richtet sich nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB
VI und erstreckt sich auf alle Gewerbetreibende, die in die
Handwerksrolle eingetragen sind. Sie gilt im Übrigen auch für
die Handwerker, die seit kurzem zulassungsfrei (ohne
Meistertitel) eine Firma führen.

  • für alle die, oder nur die in der rolle ? - wieso seit kurzem ?

Die Gründung einer GmbH führt nicht zum Ausschluss der
Versicherungspflicht. Als Gewerbetreibender gilt immer
derjenige, welcher die Voraussetzungen für die Eintragung in
die Handwerksrolle erfüllt und das dürfte im Regelfall immer
der Handwerker selbst sein.

ist mir neu - kommt aber wohl aus berufener feder

Grundsätzlich besteht aber die Möglichkeit der Befreiung von
der Versicherungspflicht, wenn mindestens 18 Jahre an
Pflichtbeitragszeiten vorliegen. Diese Befreiung erfolgt nur
auch Antrag!

  • die 18 jahre sind ja das problem…

gruß inder

Viele Grüße
Flo

Hallo nochmals!

Die Versicherungspflicht gilt für alle. Die Vorschrift lautet:

"Versicherungspflichtig sind…

„Gerwerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind…sowie Gewerbetreibende, die als Inhaber eines zulassungsfreien Handwerksbetriebs in das Verzeichnis zur Handwerksordnung eingetragen sind…“

Die Einschreibung in die Handwerksrolle (Handwerksordnung) ist obligatorisch für die Führung eines Handwerksbetriebes, auch wenn dieser als GmbH geführt wird. Mehr dazu kann dir aber die zuständige Handwerkskammer sagen.

Mit seit kurzem meinte ich, dass es erst seit kurzem die Möglichkeit gibt in bestimmten Handwerksberufen einen Betrieb auch ohne Meistertitel zu leiten. Für die gilt aber dasselbe Recht, wie für Handwerksmeister.

Viele Grüße
Flo