Beitragsrückerstattung der Rentenversicherung

Nehmen wir an, der A hat über zweieinhalb Jahre eine Berufsausbildung in einem Holzhandwerksberuf gemacht, was schon ein paar Jahre zurück liegt. Danach entschließt er sich, sofort nach der Ausbildung ein Beamtenverhältnis einzugehen, wo er dann letzten Endes auf Lebzeit ernannt wird.

In der Ausbildungszeit wurden von Arbeitgeber und dem A insgesamt cirka 25.000 DM in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt; jetzt hat A einen Antrag auf Rückerstattung der Beiträge gestellt und cirka 1.200 EUR erstattet bekommen (der Rest wurde offensichtlich vom Ausbildungsbetrieb bezahlt).

Ist es tatsächlich so, dass der Restbetrag im Falle einer Beitragsrückerstattung „unter den Tisch“ fällt?

Gruß Stefan

Hallo,

ja er fällt „unter den Tisch“. Du hast aber mit Deiner indirekten Aussage recht, das ist blöd, da das Geld ja eigentlich wieder dem Arbeitgeber zustehen würde. Blöd für dem AG :wink:

Gruß
CM

Hallo,
passt doch! Es wurden ja nicht 25.000 DM Rentenvers.-Beiträge gezahlt, sondern dein soz.vers.pflichtiges Bruttoeinkommen betrug in
dieser Zeit 25.000 DM = ca. 12.000 EUR - davon ca. 10% AN-Anteil zur Rentenversicherung = 1.200 EUR!! (Der AG hat die Kohle sicher auch schon!)

Gruß cooler

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Der AG hat die
Kohle sicher auch schon!)

Gruß cooler

Nein, der Arbeitgeber kriegt nichts zurück.

Ja, ist aber unlogisch!

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Hallo,
DAS interessiert Person B auch sehr. WO genau kann man denn diese Beitragsrückerstattung beantragen? Nehmen wir an, Person B hat 3 1/2 Jahre Lehrzeit eingezahlt und danach ein paar Jahre als Arbeiter und dann als Beamter bis zur Rentenzahlung gearbeitet. Werden dann ALLE von Person B selber gezahlten Beiträge zurückerstattet. Es werden Dir also „NUR“ die Beiträge erstattet, die DU selber auch eingezahlt hast?
Person B bekommt als Beamter Versorgungsbezüge, würde Person B jetzt noch eine ihm mit 65 Jahren zustehende Rente aus eben der vorgenannten Lehrzeit/Arbeitszeit beantragen, würde dies Rente in VOLLER Höhe von den Versorgungsbezügen wieder abgezogen… so hat man Person B die Auskunft erteilt. Stimmt das?
Grüße
Marie

Hallo,

ja er fällt „unter den Tisch“. Du hast aber mit Deiner
indirekten Aussage recht, das ist blöd, da das Geld ja
eigentlich wieder dem Arbeitgeber zustehen würde. Blöd für dem
AG :wink:

Bekommt denn Person B ihren gesamten eingezahlten Beitrag für die Lehrzeit 3 1/2 Jahre und anschließend kurze Zeit als Arbeiter -danach Beamter bis zur Zahlung von Versorgungsbezügen (vorzeitiger Ruhestand)- zurück? Echt - das wäre ja klasse, Person B hat davon überhaupt noch nichts gewußt. Person B wurde -wie gesagt- mitgeteilt, dass Person B zwar Rente aus dieser Zeit beantragen könnte, diese Rente aber dann von der Beamten-Pension in voller Höhe wieder abgezogen werden würde. Stimmt das so? Wo/Wie muß man denn diese Rückzahlung beantragen, geht das immer auch wenn man schon Versorgungs(Renten)-Empfänger ist?
Grüße
Marie:

CM

Hallo, Marie,
nachdem B mehr als 5 Jahre rentenversicherungspflichtig war, hat er
später einen Rentenanspruch und jetzt keinen Anspruch auf Rückzahlung
von Arbeitnehmeranteilen.
Die Rente wird auf die Versorgungsbezüge angerechnet, weil die Lehr-
und Arbeiterzeit bei der Pensionsberechnung mit berücksichtigt wird.
Wenn B aber auch ab!!! Beamtenernennung die höchsten Versorgungs-
bezüge erreichen kann, müsste B bei seinem Dienstherrn einen Antrag
stellen, dass die Lehr-u.Arbeiterzeit nicht angerechnet wird.
M.W. würde B dann seine Rente behalten. Im übrigen muß man wohl
Bundesrecht und Recht der Länder unterscheiden. Vielleicht Auskunft
bei der Gewerkschaft. Gruß

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Hallo,

DANKE für die Info.
Habe aber noch Fragen:

nachdem B mehr als 5 Jahre

B war ACHT Jahre rentversicherungspflichtig
rentenversicherungspflichtig war,

hat er
später

WANN ist später? B ist ja schon im VORzeitigen Ruhestand, d. h. er bekommt ja bereits BeamtenPENSION (Pension gesundheitsbedingt mit 52 Jahren bereits)
einen Rentenanspruch und jetzt keinen Anspruch auf

Rückzahlung
von Arbeitnehmeranteilen.

Wieso hat dann der Ursprungsposter diesen Anspruch?

Die Rente wird auf die Versorgungsbezüge angerechnet, weil die
Lehr-
und Arbeiterzeit bei der Pensionsberechnung mit berücksichtigt
wird.

Ah so…

Wenn B aber auch ab!!! Beamtenernennung die höchsten
Versorgungs-
bezüge erreichen kann,

WAS genau heißt das bitte „ab!!!“ … die „höchsten“
B ist mit 52 Jahren pensioniert worden zu den üblichen „Konditionen“, d. h. nach der letzten zwei Jahre zurückliegenden Gehaltsstufe.
müsste B bei seinem Dienstherrn einen

Antrag
stellen, dass die Lehr-u.Arbeiterzeit nicht angerechnet wird.

M.W. würde B dann seine Rente behalten.

Bitte nochmals um genaue Erklärung WANN oder unter welchen Bedingungen genau B seine Rente ZUSÄTZLICH zur Pension erhalten kann!
Im übrigen muß man

wohl
Bundesrecht und Recht der Länder unterscheiden.

Gibt es da irgendwelche § oder Vorschriften oder Erlasse, die dies regeln, weißt Du vllt. sogar welche?
B war bei der früheren Post, dann Rest-Telekom Beamter - also BUND! Vielleicht

Auskunft
bei der Gewerkschaft.

Nach der Anfrage bei der Gewerkschaft -wo B JETZT-sogar während der Pensionsbeziehung- schon 40 Jahre Mitglied ist, meinten die absolut NEIN - ohne lange nach irgendwas zu fragen, aber die kannste sowieso vergessen, die kümmern sich sehr wenig um Ihre Mitglieder -so unsere ganz persönliche Erfahrung-. B hat schon überlegt, ob er austreten sollte, aber nun ja, er ist ssoo lange drin… Wir haben auch nicht die Eindruck, dass denen (VERDI) wirklich daran gelegen war hier zu helfen als vielmehr: Frag mich bloß nichts mehr Näheres…
Grüße
Marie

Hallo,
Person B hätte auch Interesse an dieser Rückzahlung.

Nehmen wir an, der A hat über zweieinhalb Jahre eine
Berufsausbildung in einem Holzhandwerksberuf gemacht, was
schon ein paar Jahre zurück liegt. Danach entschließt er sich,
sofort nach der Ausbildung ein Beamtenverhältnis einzugehen,
wo er dann letzten Endes auf Lebzeit ernannt wird.

Genauso ist es Person B auch ergangen, erst Berufsausbildung, dann Beamter auf Lebenszeit, vorzeitig in den Ruhestand versetzt, früher bei Telekom. WO oder Was genau muß Person B tun um auch diese Rückzahlung zu beantragen. Gibts da irgendwelche Vorschriften, Erlasse oder Gesetze wo das so geregelt ist, dass Person B es auch sicher bekommt? Wie hat Person A das gemacht? War Person A auch beim Bund oder beim Land/Kommune?

Gruß
Marie

Tja, klinkgt komisch, is aber so.

Chrissie

PS: Die Beitragsrückerstattungsfälle sind meines Erachtens ein richtig schöndes geschäft für die Rentenversicherung - keine Leistung erbringen, aber 50 % der Beiträge einbehalten.

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Hallo, Marie, Fortsetzung der Fragenbeantwortung, so gut es geht:
Späterer Rentenbeginn bedeutet: nach Vollendung des 65.Lebensjahres.
Ursprungsposter: in dem Falle wurden nur für 21/2 J. Rentenversich.-
Beiträge gezahlt. Ein Rentenanspruch entsteht erst nach 5 J. Beitrags-
zahlung.
Mit dem höchsten Versorgungsbezug meinte ich den höchsten Prozent-
satz; nämlich vereinfacht ausgedrückt nach einem langen Beamtenberufs-
leben in der Regel 75% aus der letzten Besoldungsgruppe.
Da B mit 52 J. pensioniert wurde, ist eine Berechnung über den
Höchstsatz überflüssig, da er den nicht mehr erreichen kann.
Im Pensionsbescheid sind die „ruhegehaltsfähigen“ Dienstjahre
aufgeführt. Sind die 8 J. hierin enthalten? Wenn ja, was ich
vermute, erhält B aus diese Zeit auch eine Pension.
B erhält mit 65 J. also eine Rente, von der er m.E. die Hälfte
behalten kann, weil er ja die halben Rentenversicherungsbeiträge
durch den s.Zt. einbehaltenen Arbeitnehmeranteil selbst bezahlt hat.
Gesetzesänderungen können allerdings zu einer anderen Regelung
führen. Gruß

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Hallo!

Eine Bitte vorweg, lass das mit den Vollzitaten, das leist sich schlimm!

Mit dem höchsten Versorgungsbezug meinte ich den höchsten
Prozent-
satz; nämlich vereinfacht ausgedrückt nach einem langen
Beamtenberufs-
leben in der Regel 75% aus der letzten Besoldungsgruppe.

Schön wäre es, die 75%-Zeiten sind vorbei, die neue Höchstmarke liegt bei 71,75%

Gruß CM

Hallo,

Späterer Rentenbeginn bedeutet: nach Vollendung des
65.Lebensjahres.
Ursprungsposter: in dem Falle wurden nur für 21/2 J.
Rentenversich.-
Beiträge gezahlt. Ein Rentenanspruch entsteht erst nach 5 J.
Beitrags-
zahlung.
Mit dem höchsten Versorgungsbezug meinte ich den höchsten
Prozent-
satz; nämlich vereinfacht ausgedrückt nach einem langen
Beamtenberufs-
leben in der Regel 75% aus der letzten Besoldungsgruppe.
Da B mit 52 J. pensioniert wurde, ist eine Berechnung über den
Höchstsatz überflüssig, da er den nicht mehr erreichen kann.

Genau so ist es.

Im Pensionsbescheid sind die „ruhegehaltsfähigen“ Dienstjahre
aufgeführt. Sind die 8 J. hierin enthalten?

NEIN.
Wenn ja, was ich

vermute, erhält B aus diese Zeit auch eine Pension.

Pension erhält er doch eigentlich nur aus der Beamtenzeit,
RENTE würde er für die Jahre als Lehrling/Arbeiter beziehen?
Oder wird die Pensionszahlung rückwirkend vom Datum der Einstellung zur Ausbildung als Pensionsanspruch berechnet.

B erhält mit 65 J. also eine Rente, von der er m.E. die Hälfte
behalten kann, weil er ja die halben
Rentenversicherungsbeiträge
durch den s.Zt. einbehaltenen Arbeitnehmeranteil selbst
bezahlt hat.
Gesetzesänderungen können allerdings zu einer anderen Regelung
führen. Gruß

DANKE
Grüße
Marie

Hallo!

Schön wäre es, die 75%-Zeiten sind vorbei, die neue
Höchstmarke liegt bei 71,75%

GENAU so ist es, und davon mußte dann auch noch Krankenkasse und Steuern, Soli, Kirchensteuer usw. voll bezahlen, viel bleibt da nicht mehr übrig…
Deshalb auch die Frage nach der Rente in der Ausbildung, Jahren der Arbeiter-Anstellung.
Grüße
Marie

Gruß CM