eher eine Sache für das Steuerbrett. Nun, Beitragsrückerstattungen sind nicht direkt steuerpflichtig. Sie müssen bei der ESt-Erklärung im Folgejahr jedoch bei den abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden und mindern dadurch die Summe der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen, so dass sich unter Umständen ein höheres zu
versteuerndes Einkommen ergibt.
Gruß
Günther
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