Bekanntagbe eines Verwaltungsates

Hallo ihr Lieben,
in unserem Büro ist eine heiße Diskussion entbrannt, wie mit Bescheiden zu verfahren ist, die VOR Ablauf der 3 Tage „Postüblichen“ Weges in der Kanzlei eingehen und mit einem Eingangsstempel versehen wurden.
Für meine Kollegin und mich ist es klar, dass der Stempel nicht schädlich sein kann. Unser Chef ist da jedoch anderer Meinung.

Kennt jemand ein BFH Urteil, in dem ein entsprechender Fall oder kann uns auf die schnelle die Gesetzesgrundlage verraten. Wir sind hier fast am verzweifeln.

Schomal vielen,lieben Dank,
Grüßle,
Nicky

Hi!

Geht wohl um den Einspruch, mh?
Aaalso, § 122 (2) AO, da steht die Lösung. Bekanntgabe am dritten Tag nach Aufgabe zur Post, es sei denn, er geht NICHT oder SPÄTER zu.
Ein früher eingegangener Bescheid darf keine benachteiligende Wirkung haben.
Bsp: Aufgabe zur Post: 28.03. Bekanntgabe: 31.03. Einspruchsfrist: 1 Monat = Ablauf Einspruchsfrist: 30.04. 24.00Uhr (ohne Berücksichtigung von Sonn- und Feiertagen)
(Fristberechnung nach §§ 187, 188 BGB)

Und ja, der 30.04. ist richtig, da die Frist „1 Monat“ beträgt und keine Unterscheidung gemacht wird, ob ein Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat. (kleiner Sonderfall ^^)

Büro: 1 Punkt
Chef: 0 Punkte :wink:

HA!

Viiiiielen Dank!

Hat mir sehr weiter geholfen! :smile:

In diesem Sinne noch ein schönes Wochenende!