Bekannten ins eigene Haus aufnehmen

Bekannten in mein eigenes Haus aufnehmen, bis er eine andere Unterkunft gefunden hat…
Welche rechtliche Situation entsteht, wenn er für mich unerträglich wird und ich ihn wieder vor die Tür setzten will

1 Like

Vertrag machen?

das will ich vermeiden

rum?..

1 Like

Hallo,

in diesem Anliegen hast Du dann eigentlich nur zwei Möglichkeiten:

  • Du tolerierst den zeitweisen Aufenthalt Deines Bekannten nur im Rahmen eines Besuches, wobei Du dann auch auf die Einforderung eines regelmäßigen Mietzinses nebst NK und HK verzichten würdest. Dann kannst Du den Besuch jederzeit auch wieder Deines Hauses verweisen.

  • Du vermietest ein einzelnes Zimmer innerhalb Deiner eigenen Wohnung auf unbestimmte Zeit, wenn dieser Wohnraum dabei für § 549 BGB folgende Merkmale zwingend zu erfüllen hätte:

  1. ist der vermietete Wohnraum Bestandteil einer vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, wobei mangels eigenständiger Abgrenzung einige Lebensbereiche wie Küche und Bad sowohl von Mieter wie Vermieter gleichermaßen genutzt werden müssen.
  2. die vertragsgemäße Nutzung des Wohnraumes untersagt die Aufnahme familiennaher Mitglieder des Mieters ausdrücklich. ( Ehefrau / Lebensgefährtin, Kinder etc. )
  3. ist der Wohnraum per vertraglicher Definition „überwiegend“ vom Vermieter mit Mobiliar für eine normale Lebensführung des Mieters auszustatten. ( Schrank, Bett, Tisch & Stuhl, sowie Mitnutzung der Küche und des Bades )

In diesem Fall ließe sich das Mietverhältnis dann ohne Angabe von berechtigten Interressen jederzeit zum Ende eines Monats kündigen, wenn die schriftliche Kündigung dem Mieter bis spätestens zum 15. des betreffenden Monats übergeben wurde.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__549.html

LG, KL

Idealvorstellung eines vertragstreuen Mieters/ Bewohners, der dann auch zum Termin auszieht.
Wenn nicht, bleibt er wohnen und man muss den gerichtlichen Weg über eine Räumungsklage gehen. Das kann und wird dauern und Kosten verursachen.
Übrigens, die Polizei kommt da nicht, was sie aber würde wenn ein „Gast“ ohne Mieterrechte rausgesetzt werden soll per Hausrecht.

mfG
duck313

2 Like

Danke für die Auskunft. Eine weitere Frage:
Wie kann ich meinen sog. Besucher auf der Klingel u. am Briefkasten mit einbeziehen?

Wasser auf die Mühlen des Anwalts, der das Bestehen eines Mietverhältnisses belegen will.

Besucher bekommen keine Namensschilder auf Briefkasten und Klingel!

3 Like

Dein Besuch kann sich ein Postfach selber anlegen, wenn Du ihn wirklich ob der rechtlichen Zweifelsproblematiken nur als Besuch in Deinen 4 Wänden aufnehmen wollen würdest.

Postfach bedeutet dabei für Deinen Kumpel, dass er sich eine Posthinterlegemöglichkeit bei der POST selber beschafft. Kümmern muss er sich selber darum .

Hallo,
das erschüttert mich hier ein wenig. Was ist denn eigentlich mit „Bekannten“ gemeint? Also ich habe vor einiger Zeit einen Freund bei mir einziehen lassen, weil er ein Dach über dem Kopf brauchte nach einer Trennung. Dies geht jetzt schon ein halbes Jahr so und ich hab es nie bereut. Im Gegenteil. Es harmoniert. Dafür will/brauche ich auch keine Miete. Für mich ist das normal. Ich habe keinen Gedanken daran verschwendet, als ich ihm das Angebot machte, was wäre wenn… .

Wenn ein „Bekannter“ allerdings jemand ist, den du nur mal gesehen hast und nicht kennst, würde ich ihm die Gästezimmer anbieten und sonst nichts. Keine Festanmeldung, kein Schild am Briefkasten oder der Klingel. Dann ist es einfach nur ein Gast, der (wenn er doof wird), keinerlei rechtliche handhabe hat zu bleiben.
Gruß

1 Like

ich bin seit 30 Jahren mit ihm befreundet. Seine Wohnung ist inzwischen verkauft worden, sodass er jetzt keine Wohnung und keine Anschrift hat. Er wird vermutlich sich bei mir längere Zeit aufhalten müssen. Allerdings fehlt ihm jetzt auch eine Postadresse und er müsste sich beim Einwohnermeldeamt ummelden. Ich will auch nicht, dass mir das Finanzamt unterstellt, er würde bei mir Miete zahlen und ich dann trotzdem Steuern zahlen müsste…

Ja wenn du ihn seit 30 Jahren kennst solltest du wissen woran du bist.
Gruß

2 Like

Er kann seinen Kontakten von denen er Post bekommt mitteilen, dass er vorübergehend bei dir seine Post in Empfang nimmt. Die richtige Anschrift wäre dann: sein Vor- und Zuname, c/o dein Vor- und Zuname, deine Anschrift. Seine Post landet dann in deinem Briefkasten.
Der Ummeldung beim Einwohnermeldeamt auf deine Adresse würde ich in diesem Fall nicht zustimmen. Er ist dann dein Mieter, auch ohne Mietvertrag.

warum wärmst Du alte Diskussionen wieder auf, hast Du nichst besseres zu tun

1 Like

nö. Genau wie du :blush:

Servus,

gibt es denn hierzu

irgendwas, was man als Rechtsquelle bezeichnen könnte - etwa aus dem BGB oder dem BMG?

Und warum ist im BMG in diesem Zusammenhang immer vom Wohnungsgeber und nicht vom Vermieter die Rede?

Schöne Grüße

MM