Liebe/-r Experte/-in,
Liebe/-r Experte/-in,
unsere Wohnanlage besteht aus ca. 30 Eigentümmer.
Seit ca. 8 Monaten zahlen 4 Eigentümmer kein Wohngeld.
Bei der Eigentümmerversamlung will unser Verwalter und
unser Beirat nicht die Namen der betreffenden Personen
nennen. Wir haben auf der E-Versammlung beschlossen gegen diese 4
Personen evtl. gerichtliche Schritte einzuleiten. Wir
wissen aber nicht wer diese Personen sind.
Haben die Eigentümmer das Recht die Namen der Eigentümmer
zu erfahren ?.
selbstverständlich haben Sie das Recht zu wissen, wer
nicht bezahlt - von dieser „Geheimhaltungspraktik“ habe
ich noch nie gehört.
Auf meinen Jahresabrechnungen steht sogar, wenn
Eigentümer öfter gemahnt werden müssen oder ähnliches -
es ist doch im Interesse der Gemeinschaft mit möglichst
viel Transparenz zu verwalten.
Freundlich grüßt Sie
Gudrun Schwing
Fa. Haus & Office
Liebe/-r Experte/-in,
Liebe/-r Experte/-in,
unsere Wohnanlage besteht aus ca. 30 Eigentümmer.
Seit ca. 8 Monaten zahlen 4 Eigentümmer kein Wohngeld.
Bei der Eigentümmerversamlung will unser Verwalter
und
unser Beirat nicht die Namen der betreffenden Personen
nennen. Wir haben auf der E-Versammlung beschlossen
gegen
diese 4
Personen evtl. gerichtliche Schritte einzuleiten. Wir
wissen aber nicht wer diese Personen sind.
Haben die Eigentümmer das Recht die Namen der
das von Ihnen geschilderte Problem ist ein immer Wiederkehrendes. Aus meinen Erfahrungen hat der WEG Verwalter ein Interessenskonflikt, da er neben der WEG -Verwaltung auch die Verwaltung von Sondereigentum einzelner Teileigentümer hat. Diese sind ggf. betroffen…
Der WEG- Verwalter ist in Ausübung seiner Tätigkeit verpflichtet, die Interessen aller Eigentümer wahrzunehmen. Das Wort „aller“ erklärt auch Ihr Anliegen und Sie sind im Recht.
Ich schlage nach Ihren darstellungen verschiedene Vorgehensweisen vor:
Aufnahme dieses Anliegens als Tagesordnungspunkt in die nächste WEG Versammlung. (damit ist dokumentiert, dass Ihr Anliegen auch wirklich gewollt war). Daraus abgeleitete Maßnahmen ergeben sich in Folge.
schriftliche Aufforderung an den Verwalter (ggf. über den Beirat), zu den Rückständen Stellung zu nehmen. Dies wird wichtig bei einer möglichen Abmahnun des Verwalters und / oder außerordentlichen Kündigung des Verwaltervertrages wegen grober Pflichtverletzung.
Ich hoffe, diese kurze Stellungnahme hilft Ihnen erst einmal (ohne Rechtsbeistand) weiter.
meines Wissens darf der Verwalter diese Personen nicht öffentlich bekannt machen. Allerdings kann er im Auftrag der Eigentümergemeinschaft das gerichtliche Mahnverfahren einleiten.
genau weiß ich es nicht, denn bei den heutigen Datenschutzgesetzen bin ich leider überfragt.
Ich kenne es nur so, dass die säumigen Zahler benannt werden. Der Verwalter ist für die Eintreibung des Hausgeldes verantwortlich, wenn diese Beträge auf dem Hausgeldkonto fehlen, würde ich den Verwalter verklagen.
Mir ist bekannt, dass schon Eigentumswohnungen wegen Nichtzahlung des Hausgeldes versteigert wurden.
da bin ich jetzt aber etwas verwirrt. Diese Situation hatte ich noch nie. Natürlich benenne ich die säumigen Eigentümer. Bei mir geht auch aus der Beschlussfassung anlässlich der WEV hervor, gegen wen geklagt werden soll.
Wenn sich der Verwalter / Beirat weigert, bleibt nur die Möglichkeit von dem Recht einer Rechnungsprüfung gebrauch zu machen; das hat jeder Eigentümer.
Daher empfehle ich, bei der Verwaltung einen Termin zu vereinbaren, um die Bücher zu prüfen. In diesem Zusammenhang haben Sie dann die Möglichkeit herauszufinden, wer der / die säumigen Eigentümer sind.
Es könnte durchaus möglich sein, dass aus Datenschutzgründen die Miteigentümer nicht genannt werden dürfen. Hat mich aber bisher nicht interessiert.
In der Jahresabrechnung sind die einzelnen Positionen Einnahmen / Ausgaben / Stand der Instandhaltungsrücklage detailiert auszuweisen.
Wie hat denn Ihr Verwalter die Rückstände verbucht? Gegen das Konto: „Phantom“ ? Sry - aber ich würde hier nochmals energisch nachfassen, notfalls würde ich beim nächsten Mal die Abrechnung nicht anerkennen, wenn diese nicht schlüssich und nachvollziehbar ist.