Bekanntmachung UG (haftungsbeschränkt) oder nicht?

Hallo zusammen,

wenn man eine UG (haftungsbeschränkt) gründen möchte durchläuft man ja den ganzen Prozess mit Rechtsanwalt, Notar und anschließend dem Handelsregistereintrag.
Soweit ok, aber jetzt habe ich von verschiedenen Stellen gehört, dass man dann noch eine Veröffentlichung/ Bekanntmachung im Bundesanzeiger und öffentlichen Tagesblättern machen muss.
Habe inzwischen nen Telefonmarathon durch die verschiedenen Institutionen hinter mir und bin trotzdem nicht weitergekommen, denn die Meinungen über Preisangaben und darüber ob man das überhaupt machen muss gehen ziemlich auseinander.
Hier die Infos, die ich bisher bekommen hab:
IHK und viele Homepages im Netz: Bei Neugründung einer UG (haftungsbeschränkt) muss veröffentlicht werden und preislich liegt das zwischen 100 und 300 Euro (was mir viel zu viel erscheint).
Der Bundesanzeiger: Man muss nur Jahresbilanzen veröffentlichen und das Bekanntmachen von UG (haftungsbeschränkt)- Neugründungen bzw. GmbH- Neugründungen sei ihnen nicht bekannt und nicht von nöten, da das Handelsregister die Daten mit denen des Bundesanzeigers regelmäßig abgleicht und damit Neugründung automatisch in deren System erfasst werden. Ihre Meinung änderte sie selbst dann nicht, als ich Ihnen §12 GmbHG vorgelesen hab/ drauf verwiesen hab.

Somit bleibt meine Unklarheit zu diesem Thema weiterhin bestehen, da mir selbst der Notar nicht helfen konnte.

Meine Fragen sind also:

  • Muss man Neugründungen von UG (haftungsbeschränkt)/ GmbH
    Veröffentlichen?
  • Welche Kosten kommen da auf einen wirklich zu?
  • Wo wird das dann veröffentlich?

Mein letzter Ausweg ist dieses Forum, da ich weiß dass auf euch immer Verlass ist. Bitte gebt mir also die Erleuchtung, die ich Suche. :stuck_out_tongue:

MFG,
Uri

§12 HGB dürfte die Tätigkeit des Notars betreffen. Notare müssen seit einiger zeit alle Handelsregistereingaben (zB wenn dem handelregister die Gründung einer GMbH/UG zur Eintragung angemeldet wird)elektronisch machen. Das ist in der Gebühr des Notars enthalten.

Was natürlich zu veröffentlichen ist, ist jährlich die Bilanz der UG.

Jörg

Heißt also, dass man ausschließlich die Jahresbilanzen veröffentlichen muss und nicht die Neugründung, weder von UG noch von GmbH, in irgendeinem Medium Bekanntgeben muss?
Somit würden also in dem Zusammenhang lediglich die Notargebühren für die Handelsregisteranmeldung und Handelsregistereintragung anfallen?

Lieg ich damit richtig?

MFG,
Uri

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Also ich habe es noch nicht anders gesehen. Das Handelsregister gibt die Daten zur Veröffentlichung an den Bundesanzeiger und kassiert dann gleich mit der Gebühr für die Eintragung dafür ab. Es könnte jetzt nur sein, dass das abhängig vom Bundesland ist. Da aber der Bundesanzeiger die ganze Republik vetröffentlicht kann ich mir nicht vorstellen, dass es da Unterschiede gibt.

Jörg